Lohnordnung Glasbläser und Glasinstrumentenerzeuger, Arbeiter/innen, gültig ab 1.1.2018

Gültigkeit:
1.1.2018 bis 31.12.2018
Gilt für:
Österreichweit

Kollektivvertrag


für das Glasbläser- und Glasinstrumentenerzeugergewerbe abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Dachdecker, Glaser und Spengler und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund – Produktionsgewerkschaft PRO-GE

Artikel I – Geltungsbereich

Der Kollektivvertrag gilt:

1. Räumlich: Für das gesamte Gebiet der Republik Österreich.

2. Fachlich: Für alle Mitgliedsbetriebe des Berufszweigs der Glaser der Bundesinnung der Dachdecker, Glaser und Spengler, die eine Gewerbeberechtigung für das Glasbläser- und Glasinstrumentenerzeuger besitzen.

3. Persönlich: Für alle Arbeitnehmer(innen) einschließlich der Lehrlinge der unter Punkt 2 genannten Betriebe, mit Ausnahme der Angestellten im Sinne des Angestelltengesetzes und der kaufmännischen Lehrlinge.

Artikel II – Lohntafel gemäß § 5 des Rahmenkollektivvertrages vom 28.8.1991

Lohntafel für die Glasbläser und Glasinstrumentenerzeuger

Stundenlohn mit Geltung ab 1.1.2018 in Euro
1. Glasbläser nach dem 1. Jahr der Verwendung als Facharbeit(in)EUR 9,79
2. Glasbläser im 1. Jahr der Verwendung als Facharbeiter(in)EUR 8,71
3. Hilfsarbeiter(in)EUR 8,30

Lehrlingsentschädigungen

Monatslohn mit Geltung ab 1.1.2018 in Euro
1.Lehrlinge im 1. Lehrjahr490,40
2.Lehrlinge im 2. Lehrjahr735,60
3.Lehrlinge im 3. Lehrjahr923,77

Artikel III – § 9 Lösung des Dienstverhältnisses (mit Wirksamkeit 01.01.2011)

§ 9 lautet neu:

Das Arbeitsverhältnis kann von beiden Teilen bei einer Betriebszugehörigkeit bis zu 6 Monaten jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gelöst werden. Nach einer 6-monatigen Betriebszugehörigkeit gilt eine Kündigungsfrist von 3 Tagen, nach einer 5-jährigen Betriebszugehörigkeit eine Kündigungsfrist von einer Woche, nach einer 10-jährigen Betriebszugehörigkeit eine Kündigungsfrist von zwei Wochen und nach einer 20-jährigen Betriebszugehörigkeit eine Kündigungsfrist von drei Wochen.

Auf die fünftägige Verständigungsfrist gemäß § 105 ArbVG ist zu achten.

Artikel IV – Qualitätsprämie - Lehrlinge (mit Wirksamkeit 01.01.2011)

Ein § 9a wird neu eingefügt:

§ 9a Qualitätsprämie - Lehrlinge

Der Lehrling ist verpflichtet, den "Ausbildungsnachweis zur Mitte Lehrzeit" (gemäß der Richtlinie des Bundes-Berufsausbildungsbeirats zur Förderung der betrieblichen Ausbildung von Lehrlingen gemäߧ 19c BAG vom 10.9.2010) zu absolvieren. Bei positiver Bewertung erhält er eine einmalige Prämie in Höhe von 300 Euro. Die Prämie ist gemeinsam mit der Lehrlingsentschädigung auszubezahlen, die nach dem Erhalt  der Förderung fällig wird.
Die Änderung oder Aufhebung der Richtlinie führt zum Entfall dieses Anspruchs. Lehrlinge, die die Lehrabschlussprüfung mit gutem Erfolg absolvieren, erhalten eine Prämie in Höhe von 200 Euro. Lehrlinge, die sie mit Auszeichnung absolvieren, erhalten eine Prämie in Höhe von 250 Euro.
Die Änderung oder Aufhebung der Richtlinie gemäß § 19c BAG vom 10.9.2010 führt zum Entfall dieses Anspruchs.

Artikel V – § 9 Lösung des Dienstverhältnisses (mit Wirksamkeit  01.01.2015)

§ 9 letzter Satz lautet neu:

Auf die Verständigungsfrist gemäß § 105 ArbVG ist zu achten.

Artikel VI – § 8 Entgelt bei Arbeitsverhinderung Ziff. 47 (Wirksamkeit 01.01.2016)

§ 8 Ziff. 47 lautet:

47.) Bei der Arbeitsversäumnis durch nachfolgend angeführte Ereignisse wird der Entgeltausfall vergütet:

Bei eigener Trauung und Trauung eigener Kinder ........ 1 Arbeitstage

Bei Entbindung der Ehegattin (Lebensgefährtin) .......... 1 Arbeitstage

Bei Übersiedlung mit eigenem Haushalt pro Kalenderjahr .... 1 Arbeitstage

Bei Tod des Ehegatten bzw. der Ehegattin (Lebensgefährten bzw. Lebensgefährtin), der Kinder (Ziehkinder), wenn er oder sie mit dem Arbeitnehmer im gemeinsamen Haushalt lebte ............ 2 Arbeitstage

Bei Tod der Eltern (Zieheltern), der Kinder (Ziehkinder), Enkelkinder, Schwiegerkinder, Geschwister, Schwiegereltern und Großeltern .... 1 Arbeitstage

Artikel VII – Wirksamkeitsbeginn und Geltungsdauer

Die Lohnsätze bzw. Lehrlingsentschädigungen dieser Lohntafel gelten vom 1.1.2018 bis 31.12.2018. Drei Monate vor Ablauf der Lohntafel sind Verhandlungen wegen Erneuerung derselben aufzunehmen.


Wien, am 22.  November 2017

BUNDESINNUNG DER DACHDECKER, GLASER UND SPENGLER

LIM Othmar Berner

Bundesinnungsmeister

Mag. Franz Stefan Huemer

Geschäftsführer


Komm.Rat Helmut Mager

Bundesinnungsmeister
der Berufsgruppe der Glaser


Gewerkschaft PRO-GE
Produktinsgewerkschaft

Rainer Wimmer

Bundesvorsitzender

Peter Schleinbach

Bundessekretär


Franz Stürmer

Sekretär