Lohnordnung Glasbläser und Glasinstrumentenerzeuger, Arbeiter/innen, gültig ab 1.1.2018
- Gültigkeit:
- 1.1.2018 bis 31.12.2018
- Gilt für:
- Österreichweit
Kollektivvertrag
für das Glasbläser- und Glasinstrumentenerzeugergewerbe abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Dachdecker, Glaser und Spengler und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund – Produktionsgewerkschaft PRO-GE
Artikel I – Geltungsbereich
Der Kollektivvertrag gilt:
1. Räumlich: Für das gesamte Gebiet der Republik Österreich.
2. Fachlich: Für alle Mitgliedsbetriebe des Berufszweigs der Glaser der Bundesinnung der Dachdecker, Glaser und Spengler, die eine Gewerbeberechtigung für das Glasbläser- und Glasinstrumentenerzeuger besitzen.
3. Persönlich: Für alle Arbeitnehmer(innen) einschließlich der Lehrlinge der unter Punkt 2 genannten Betriebe, mit Ausnahme der Angestellten im Sinne des Angestelltengesetzes und der kaufmännischen Lehrlinge.
Artikel II – Lohntafel gemäß § 5 des Rahmenkollektivvertrages vom 28.8.1991
Lohntafel für die Glasbläser und Glasinstrumentenerzeuger
Stundenlohn mit Geltung ab 1.1.2018 in Euro | |
---|---|
1. Glasbläser nach dem 1. Jahr der Verwendung als Facharbeit(in) | EUR 9,79 |
2. Glasbläser im 1. Jahr der Verwendung als Facharbeiter(in) | EUR 8,71 |
3. Hilfsarbeiter(in) | EUR 8,30 |
Lehrlingsentschädigungen
Monatslohn mit Geltung ab 1.1.2018 in Euro | ||
---|---|---|
1. | Lehrlinge im 1. Lehrjahr | 490,40 |
2. | Lehrlinge im 2. Lehrjahr | 735,60 |
3. | Lehrlinge im 3. Lehrjahr | 923,77 |
Artikel III – § 9 Lösung des Dienstverhältnisses (mit Wirksamkeit 01.01.2011)
§ 9 lautet neu:
Das Arbeitsverhältnis kann von beiden Teilen bei einer Betriebszugehörigkeit bis zu 6 Monaten jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gelöst werden. Nach einer 6-monatigen Betriebszugehörigkeit gilt eine Kündigungsfrist von 3 Tagen, nach einer 5-jährigen Betriebszugehörigkeit eine Kündigungsfrist von einer Woche, nach einer 10-jährigen Betriebszugehörigkeit eine Kündigungsfrist von zwei Wochen und nach einer 20-jährigen Betriebszugehörigkeit eine Kündigungsfrist von drei Wochen.
Auf die fünftägige Verständigungsfrist gemäß § 105 ArbVG ist zu achten.
Artikel IV – Qualitätsprämie - Lehrlinge (mit Wirksamkeit 01.01.2011)
Ein § 9a wird neu eingefügt:
§ 9a Qualitätsprämie - Lehrlinge
Der Lehrling ist verpflichtet, den "Ausbildungsnachweis zur Mitte Lehrzeit" (gemäß der Richtlinie des Bundes-Berufsausbildungsbeirats zur Förderung der betrieblichen Ausbildung von Lehrlingen gemäߧ 19c BAG vom 10.9.2010) zu absolvieren. Bei positiver Bewertung erhält er eine einmalige Prämie in Höhe von 300 Euro. Die Prämie ist gemeinsam mit der Lehrlingsentschädigung auszubezahlen, die nach dem Erhalt der Förderung fällig wird.
Die Änderung oder Aufhebung der Richtlinie führt zum Entfall dieses Anspruchs. Lehrlinge, die die Lehrabschlussprüfung mit gutem Erfolg absolvieren, erhalten eine Prämie in Höhe von 200 Euro. Lehrlinge, die sie mit Auszeichnung absolvieren, erhalten eine Prämie in Höhe von 250 Euro.
Die Änderung oder Aufhebung der Richtlinie gemäß § 19c BAG vom 10.9.2010 führt zum Entfall dieses Anspruchs.
Artikel V – § 9 Lösung des Dienstverhältnisses (mit Wirksamkeit 01.01.2015)
§ 9 letzter Satz lautet neu:
Auf die Verständigungsfrist gemäß § 105 ArbVG ist zu achten.
Artikel VI – § 8 Entgelt bei Arbeitsverhinderung Ziff. 47 (Wirksamkeit 01.01.2016)
§ 8 Ziff. 47 lautet:
47.) Bei der Arbeitsversäumnis durch nachfolgend angeführte Ereignisse wird der Entgeltausfall vergütet:
Bei eigener Trauung und Trauung eigener Kinder ........ 1 Arbeitstage
Bei Entbindung der Ehegattin (Lebensgefährtin) .......... 1 Arbeitstage
Bei Übersiedlung mit eigenem Haushalt pro Kalenderjahr .... 1 Arbeitstage
Bei Tod des Ehegatten bzw. der Ehegattin (Lebensgefährten bzw. Lebensgefährtin), der Kinder (Ziehkinder), wenn er oder sie mit dem Arbeitnehmer im gemeinsamen Haushalt lebte ............ 2 Arbeitstage
Bei Tod der Eltern (Zieheltern), der Kinder (Ziehkinder), Enkelkinder, Schwiegerkinder, Geschwister, Schwiegereltern und Großeltern .... 1 Arbeitstage
Artikel VII – Wirksamkeitsbeginn und Geltungsdauer
Die Lohnsätze bzw. Lehrlingsentschädigungen dieser Lohntafel gelten vom 1.1.2018 bis 31.12.2018. Drei Monate vor Ablauf der Lohntafel sind Verhandlungen wegen Erneuerung derselben aufzunehmen.
Wien, am 22. November 2017
LIM Othmar Berner
Bundesinnungsmeister
Mag. Franz Stefan Huemer
Geschäftsführer
Komm.Rat Helmut Mager
Bundesinnungsmeister
der Berufsgruppe der Glaser
Gewerkschaft PRO-GE
Produktinsgewerkschaft
Rainer Wimmer
Bundesvorsitzender
Peter Schleinbach
Bundessekretär
Franz Stürmer
Sekretär