Lohnordnung Glasbe- und Verarbeitung, Flachglasschleiferei, Arbeiter/innen, gültig ab 1.6.2021
- Gültigkeit:
- 1.6.2021 - 31.5.2022
- Gilt für:
- Österreichweit
Zusatzkollektivvertrag
Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
I. Geltungsbereich
Der Kollektivvertrag gilt:
1. räumlich: für das gesamte Gebiet der Republik Österreich
2. fachlich: für die industriellen Betriebe der Glasbe- und -verarbeitung einschließlich der Flachglasschleiferbetriebe
3. persönlich: für alle in den Betrieben beschäftigten Areiter und Arbeiterinnen, einschließlich der Lehrlinge mit Ausnahme der kaufmännischen Lehrlinge
II. Lohnrechtlicher Teil
1. Glasschleifer mit Lehrbrief, im erlernten Beruf beschäftigt ....... 2.332,08 Euro
2. Professionisten mit Lehrbrief, im erlernten Beruf beschäftigt .... 2.158,23 Euro
3. Qualifizierte Arbeiter .... 1.948,36 Euro
4. Arbeiter, angelernt ....... 1.790,06 Euro
5. Hilfsarbeiter ................. 1.652,11 Euro
Lehrlingseinkommen
Das Lehrlingseinkommen beträgt pro Monat
im 1. Lehrjahr .......... 32 %
im 2. Lehrjahr .......... 41 %
im 3. Lehrjahr .......... 61 %
im 4. Lehrjahr .......... 75 %
des kollektivvertraglichen Monatsbezuges (siehe Punkt 22) der Lohngruppe 2, Professionisten mit Lehrbrief, im erlernten Beruf beschäftigt.
Dem Lehrling sind die Internatskosten, die durch den Aufenthalt des Lehrlings in einem für die Schüler der Berufsschule bestimmten Schülerheim zur Erfüllung der Berufsschulpflicht entstehen, zu bevorschussen und im Fall eines positiven Abschlusses so zu ersetzen, dass dem Lehrling für den Zeitraum, der der Dauer des Internatsaufenthaltes entspricht, das volle Lehrlingseinkommen verbleibt.
Günstigere Regelungen werden davon nicht betroffen.
Nachtarbeitszulage
Die Nachtarbeitszulage beträgt ...... 2,4495 Euro
(der Anspruch beträgt pro Stunde 1 % von 244,95 Euro)
Nachmittagsschichtzulage
Die Nachmittagsschichtzulage beträgt ...... 0,7888 Euro
(der Anspruch beträgt pro Stunde 1 % von 78,88 Euro)
In den Flachglasschleiferbetrieben wird weiterhin Nässezulage im Ausmaß von 5 % der jeweiligen Grundvergütung gemäß Punkt 25 gewährt.
Essensvergütung
Sind Kraftfahrer bzw. mitfahrende Arbeitnehmer auf Grund der ihnen aufgetragenen Fahrten außerhalb des Arbeitsortes verhindert, im Betrieb das Mittagessen einzunehmen, so erhalten sie, sofern die Abwesenheit die Zeit zwischen 11.30 und 14 Uhr umfaßt, eine Essensvergütung von .... 14,99 Euro
Dauert die Abwesenheit im Sinne des vorhergehenden Satzes länger als 8 Stunden, beträgt die Essensvergütung insgesamt .... 25,24 Euro
Dauert eine solche Abwesenheit länger als 12 Stunden und ist diese mit einer beantragten und genehmigten Übernachtung verbunden, so beträgt die Essensvergütung insgesamt .... 33,53 Euro
III. Erhöhung der Monatsbezüge (Ist-Erhöhung)
Die Monatsbezüge sind um 1,75 % zu erhöhen.
Die innerbetrieblichen Zulagen sind um 1,35 % zu erhöhen.
IV. Rahmenrechtliche Änderungen
1. Verlängerung der Beibehaltung der Kündigungsfristen als Saisonbranche zumindest bis 31.5.2025:
In § 9 wird die RZ 86a wie folgt geändert:
Vor dem Hintergrund der besonderen Eigenschaften der Glasbe- und -verarbeitenden Industrie (erhebliche, regelmäßig wiederkehrende Schwankungen in der Produktions- bzw. Personalauslastung im Sinne von § 53 Abs 6 ArbVG) sowie der engen wirtschaftlichen Verbindung mit dem Glasergewerbe und dem Baugewerbe, wird von den Kollektivvertragsparteien übereinstimmend und ausdrücklich festgehalten, dass es sich bei der Glasbe- und -verarbeitenden Industrie um eine Saisonbranche im Sinne von § 1159 Abs 2 letzter Satz und Abs 4 letzter Satz ABGB (in der Fassung BGBl. I Nr. 153/2017) handelt. Abweichend von § 1159 Abs 2 und Abs 4 ABGB beträgt die Kündigungsfrist daher befristet bis 31.5.2025:
Vom Beginn des 2. Monats bis zu einer Beschäftigungsdauer von einem Jahr beträgt die Kündigungsfrist für den Arbeitgeber .... 2 Wochen
nach einem Jahr bis zu 10 Jahren ............. 1 Monat
nach 10 Jahren bis zu 15 Jahren ............... 2 Monate
nach 15 Jahren bis zu 25 Jahren ............... 3 Monate
nach mehr als 25 Jahren ........................... 5 Monate.
Bei Kündigung durch den Arbeitnehmer beträgt die Kündigungsfrist bis zu einer Beschäftigungsdauer von einem Jahr 2 Wochen, danach 1 Monat.
Wird bis 31.5.2025 von keiner der beiden Kollektivvertragsparteien ein Einwand erhoben, geht die befristete Regelung der Kündigungsfristen ab 1.6.2025 in unbefristetes Dauerrecht über. Ein allfälliger Einwand ist der jeweils anderen Kollektivvertragspartei schriftlich per Einschreiben zuzustellen.“
2. Protokollanmerkung: Aufnahme einer Wohlverhaltensklausel im Zusammenhang mit der Arbeitskräfteüberlassung
Im Protokoll wird ein neuer Punkt 12. eingefügt:
"Die Kollektivvertragsparteien vereinbaren eine bis 31.5.2025 befristet geltende "Wohlverhaltensklausel" im Zusammenhang mit der Arbeitskräfteüberlassung. Wird bis 31.5.2025 von keiner der beiden Kollektivvertragsparteien ein Einwand erhoben, geht die befristete Empfehlung ab 1.6.2025 in eine unbefristete Empfehlung über.
Die Wohlverhaltensklausel lautet: Die Kollektivvertragsparteien erklären, dass die Flexibilität durch Arbeitskräfteüberlassung für die Unternehmen der Glasbe- und -verarbeitenden Industrie große Bedeutung hat und dabei geltendes Recht jedenfalls einzuhalten ist. Aus diesem Grund wirken sie auf die Unternehmen dahingehend ein, Verträge nur mit Arbeitskräfteüberlassern abzuschließen, von denen angenommen werden kann, dass sie die Bestimmungen des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes sowie die sonstigen kollektivvertraglichen und gesetzlichen Vorschriften einhalten. Nehmen die Kollektivvertragsparteien einen Verstoß gegen die einschlägigen Rechtsvorschriften wahr, werden die Kollektivvertragsparteien den Sachverhalt nach Möglichkeit prüfen, bewerten und nötigenfalls gemeinsam auf die Unternehmen einwirken, dass ein rechtskonformer Zustand hergestellt wird."
V. Geltungsbeginn
Dieser Zusatzkollektivvertrag tritt am 1. Juni 2021 in Kraft.
Der lohnrechtliche Teil vom 16. Juni 2020 tritt außer Kraft. Der lohnrechtliche Teil gilt bis 31. Mai 2022.
Wien, am 10. Juni 2021
FACHVERBAND DER GLASINDUSTRIE
Der Obmann:
DI Johann Eggerth e.h.
Der Geschäftsführer:
MMag. Alexander Krissmanek e.h.
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
Produktionsgewerkschaft
Der Bundesvorsitzende:
Rainer Wimmer e.h.
Der Bundessekretär:
Peter Schleinbach e.h.
Der Sekretär:
Franz Stürmer e.h.