Lohn-/Gehaltsordnung Autobusbetriebe, Arbeiter/innen / Angestellte, gültig ab 1.1.2023
- Gilt für:
- Österreichweit
Lohnordnung
Anhang zu Abschnitt XI
Dem Arbeitnehmer ist mit dem Lohn eine Aufstellung über Bruttoverdienst, Normal- und Mehrarbeitslohn, Zuschläge, Zulagen, Spesenvergütung und die einzelnen Abzüge auszuhändigen.
Mit Wirkung 1. Jänner 2023 werden die im Bundeskollektivvertrag für die Arbeitnehmer in den privaten Autobusbetrieben festgesetzten Lohnsätze und Spesenvergütungen wie folgt geregelt:
Arbeitskategorien | Stundenlohn in Euro | Wochenlohn in Euro (Stundenlohn x 40) | Monatslohn in Euro (Wochenlohn x 4,33) |
---|---|---|---|
Kraftfahrer | |||
Kraftfahrer vom 1. bis 10. Betriebszugehörigkeitsjahr | € 14,73 | € 589,20 | € 2.551,24 |
Kraftfahrer vom 11. bis 20. Betriebszugehörigkeitsjahr | € 14,83 | € 593,20 | € 2.568,56 |
Kraftfahrer ab dem 21. Betriebszugehörigkeitsjahr | € 14,96 | € 598,40 | € 2.591,07 |
Berufskraftfahrer | |||
Berufskraftfahrer mit bestandener Lehrabschlussprüfung vom 1. bis 10. Betriebszugehörigkeitsjahr | € 14,83 | € 593,20 | € 2.568,56 |
Berufskraftfahrer mit bestandener Lehrabschlussprüfung vom 11. bis 20. Betriebszugehörigkeitsjahr | € 14,96 | € 598,40 | € 2.591,07 |
Berufskraftfahrer mit bestandener Lehrabschlussprüfung ab dem 21. Betriebszugehörigkeitsjahr | € 15,11 | € 604,40 | € 2.617,05 |
Facharbeiter | |||
Facharbeiter im 1. Betriebszugehörigkeitsjahr | € 13,52 | € 540,80 | € 2.341,66 |
Facharbeiter im 2. bis 10. Betriebszugehörigkeitsjahr | € 13,59 | € 543,60 | € 2.353,79 |
Facharbeiter vom 11. bis 20. Betriebszugehörigkeitsjahr | € 13,70 | € 548,00 | € 2.372,84 |
Facharbeiter ab dem 21. Betriebszugehörigkeitsjahr | € 13,76 | € 550,40 | € 2.383,23 |
Angelernte Arbeiter, die im Werkstättenbetrieb verwendet werden | € 12,92 | € 516,80 | € 2.237,74 |
Garagenvorarbeiter | € 13,52 | € 540,80 | € 2.341,66 |
Garagenarbeiter, Tankwarte, Kassiere, usw. | € 11,55 | € 462,00 | € 2.000,46 |
2. Zulagen
a) Garagenarbeiter, welche während der Nachtzeit Schicht arbeiten, erhalten eine Schichtzulage von EUR 1,20 pro Stunde.
b) Nachtstunden in der Zeit von 24 Uhr bis 5 Uhr sind im Gelegenheits- und Linienverkehr mit einem Zuschlag von 100 Prozent des Bundeskollektivvertrages zu entlohnen.
c) Für Dienstnehmer, die in der Garage Dienst verrichten, können aufgrund einer Vereinbarung je nach dem Grad der Verschmutzung Schmutzzulagen von 10 Prozent des Stundenlohnes vereinbart werden.
3. Spesenvergütungen
Die Sozialpartner kommen überein, dass in dem am 20.11.2002 abgeschlossenen Kollektivvertrag der privaten Autobusunternehmungen, der in der Lohnordnung (2. Teil), Ziff. 1 Spesenvergütung verwendete Begriff „Betriebsstätte“ wie folgt auszulegen ist:
Jeder Dienstnehmer kann nur eine Betriebsstätte haben. Hat ein Unternehmen mehrere Betriebsstätten, gilt als Betriebsstätte jener Ort (Anschrift) an der der Dienstnehmer zur Sozialversicherung gemeldet ist.
Von diesen Sätzen muss der Fahrer die Mehrauslagen, die mit der auswärtigen Dienstleistung entstehen, bestreiten.
Spesenvergütung im Gelegenheitsverkehr:
Als Abgeltung für den erhöhten Lebensaufwand bei Fahrtätigkeit oder Dienstleistungen außerhalb des Dienstortes (Betriebsstätte, Werksgelände, Lager usw.) werden Tages- und Nächtigungsgelder gewährt. Das Tagesgeld beträgt EUR 26,40 für je volle 24 Stunden. Dauert die Fahrtätigkeit oder Abwesenheit vom Dienstort mehr als drei Stunden, gebührt für jede angefangene Stunde 1/12 des Tagesgeldes; bis drei Stunden Fahrtätigkeit oder Abwesenheit vom Dienstort gebührt kein Tagesgeld. Im Falle einer Nächtigung sind zusätzlich EUR 5,38 zu zahlen.
Eventuelle Nächtigungsspesen sind dem Standard der Reisegruppe entsprechend unter Nachweis derselben zur Verfügung zu stellen oder zu vergüten.
Nach Möglichkeit ist dem Lenker im Hotel, in dem die Fahrgäste untergebracht sind, ein Einbettzimmer mit einer Duschmöglichkeit im Hause zuzuweisen.
Für Auslandsfahrten gebührt dem Dienstnehmer ein Tagesgeld von EUR 34,68 für je volle 24 Stunden. Die Auslandsreisezeit beginnt mit dem Grenzübertritt (aus Österreich) und endet wieder mit dem Grenzübertritt (nach Österreich). Dauert der Aufenthalt im Ausland mehr als drei Stunden, gebührt für jede angefangene Stunde 1/12 des Tagesgeldes. Bis zu 3 Stunden Aufenthalt im Ausland gebührt das aliquote Tagesgeld für Inlandsdienstreisen, wenn die gesamte Abwesenheit vom Dienstort (Inland und Ausland) mehr als 3 Stunden beträgt.
Für jeden 24-Stunden-Zeitraum gebührt maximal 1 Tagessatz.
Falls Orte passiert werden, wo besonders hohe Verpflegungskosten entstehen, sind tatsächlich entstandene angemessene Kosten unter Nachweis derselben zu vergüten.
Spesenvergütung im Linienverkehr:
Als Abgeltung für den erhöhten Lebensaufwand bei Fahrtätigkeit oder Dienstleistungen außerhalb des Dienstortes (Betriebsstätte, Werksgelände, Lager usw.) werden Tages- und Nächtigungsgelder gewährt. Das Tagesgeld beträgt EUR 21,72 (für je volle 24 Stunden). Dauert die Fahrtätigkeit oder Abwesenheit vom Dienstort mehr als drei Stunden, gebührt für jede angefangene Stunde 1/12 des Tagesgeldes; bis drei Stunden Fahrtätigkeit oder Abwesenheit vom Dienstort gebührt kein Tagesgeld. Im Falle einer Nächtigung sind zusätzlich EUR 5,38 zu zahlen.
Für Auslandsfahrten gebührt dem Dienstnehmer ein Tagesgeld von EUR 26,88 für je volle 24 Stunden. Die Auslandsreisezeit beginnt mit dem Grenzübertritt und endet wieder mit dem Grenzübertritt. Dauert der Aufenthalt im Ausland mehr als drei Stunden, gebührt für jede angefangene Stunde 1/12 des Tagesgeldes. Bis zu 3 Stunden Aufenthalt im Ausland gebührt das aliquote Tagesgeld für Inlandsdienstreisen, wenn die gesamte Abwesenheit vom Dienstort (Inland und Ausland) mehr als 3 Stunden beträgt.
Für jeden 24-Stunden-Zeitraum gebührt maximal 1 Tagessatz.
Wird vom Arbeitgeber kein Quartier zur Verfügung gestellt, so sind eventuelle Nächtigungsspesen unter Nachweis derselben zu vergüten.
Die unter Punkt 1 (Lohntafel) und Punkt 2 (Zulagen) angeführten kollektivvertraglichen Löhne, Zulagen bzw. die in Punkt 3 (Spesenvergütungen) angeführten Spesenvergütungen für Linienverkehr Inland/Ausland und Nächtigungsgebühren werden mit Wirksamkeit ab 1.1.2024 im Ausmaß der rollierenden Inflation (Beobachtungszeitraum 1.11.2022 bis 31.10.2023) angehoben. Die dafür notwendigen rechtlichen Schritte (Anpassung der Löhne, Zulagen und Spesenvergütungen sowie Hinterlegung beim Bundeseinigungsamt) werden von den Kollektivvertragsparteien zeitlich so vorgenommen, dass der Kollektivvertrag mit 1.1.2024 Rechtswirksamkeit entfalten kann.
4. Urlaubsbeihilfe und Weihnachtsremuneration
a) Arbeitnehmer, die am 1. Juli ein Jahr im Betrieb beschäftigt sind, erhalten eine Urlaubsbeihilfe in der Höhe von 4,33 Kollektivvertragswochenlöhnen, erhöht um 30 Prozent, die spätestens am 1. Juli fällig ist. Der Urlaubszuschuss gebührt abweichend vom Kalenderjahr jeweils für den Zeitraum vom letzten Fälligkeitstag bis zum 1. Juli.
b) Arbeitnehmer, die am 1. Dezember ein Jahr im Betrieb beschäftigt sind, erhalten eine Weihnachtsremuneration in der Höhe von 4,33 Kollektivvertragswochenlöhnen, erhöht um 30 Prozent, die spätestens am 1. Dezember fällig ist. Die Weihnachtsremuneration gebührt abweichend vom Kalenderjahr jeweils für den Zeitraum vom letzten Fälligkeitstag bis zum 1. Dezember.
c) Arbeitnehmer, die am 1. Juli oder 1. Dezember noch nicht ein Jahr im Betrieb beschäftigt sind, erhalten den jeweiligen Anteil der Urlaubsbeihilfe bzw. der Weihnachtsremuneration, berechnet vom Eintritt bis zum jeweiligen Stichtag.
d) Bei Ausscheiden des Arbeitnehmers gebührt der jeweilige Anteil von Urlaubsbeihilfe und Weihnachtsremuneration, berechnet vom Eintritt bis zum Austritt (wenn zwischen Eintritt und Austritt noch keine Urlaubshilfe bzw. keine Weihnachtsremuneration fällig war), bzw. vom letzten Fälligkeitstag bis zum Austritt.
e) Der Anspruch auf den jeweiligen Anteil von Urlaubsbeihilfe und Weihnachtsremuneration entfällt, wenn das Arbeitsverhältnis durch unberechtigten vorzeitigen Austritt des Arbeitnehmers oder durch Entlassung endet.
f) Bei Ausscheiden eines Arbeitnehmers sind bereits zuviel ausbezahlte Sonderzahlungen anteilig rückzuverrechnen.
g) Ist ein Arbeitnehmer durch Krankheit (Unglücksfall) an der Leistung seiner Arbeit verhindert, ohne dass er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, und ist durch die Dauer der Krankheit der Entgeltfortzahlungsanspruch erschöpft, sind diese Dienstzeiten bei der Berechnung von Urlaubsbeihilfe und Weihnachtsremuneration voll zu berücksichtigen (keine Aliquotierung).
5. Jubiläumsgeld
Arbeitnehmer erhalten nach einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit von vollen 20 Dienstjahren ein Jubiläumsgeld in der Höhe von 4,33 Kollektivvertragswochenlöhnen. Die Auszahlung erfolgt mit der nächsten, der Vollendung des 20. Dienstjahres folgenden Lohnauszahlung.
6. Überführungskosten
Überführungskosten bei in Ausübung des Dienstes verunglückten bzw. erkrankten Dienstnehmern zu dem laut polizeilichen Meldezettel nachgewiesenen Wohnort in Österreich sind dann vom Dienstgeber zu tragen, wenn nicht eine Versicherungseinrichtung diese Kosten zur Gänze ersetzt. Bei teilweisem Kostenersatz ist der Differenzbetrag vom Dienstgeber zu tragen.
7. Digitales Kontrollgerät – Kosten Fahrerkarte
Die Sozialpartner halten übereinstimmend fest, dass in allen Fällen einer Kostenersatzpflicht von Arbeitgebern für Fahrerkarten (Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 18.10.2006) folgende Vorgangsweise zu wählen ist:
- Der Arbeitgeber hat die anteiligen Kosten der Fahrerkarte für den Zeitraum von der erstmaligen Verwendung im Betrieb bis zum Ablauf der Gültigkeit zu übernehmen.
- Für eine Fahrerkarte, die zur Verwendung im Betrieb des Arbeitgebers nicht benötigt wird und vom Arbeitnehmer ohne Verlangen des Arbeitgebers beantragt wurde, hat der Arbeitgeber keinen Kostenersatz zu leisten.
- Der Kostenanteil beträgt für jeden Monat 1/60 der Kosten der Fahrerkarte. Angefangene Monate sind anteilig zu berücksichtigen.
- Der Arbeitnehmer hat bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Ablauf der Gültigkeit der Fahrerkarte die anteiligen Kosten vom Ende des Arbeitsverhältnisses bis zum Gültigkeitsende der Fahrerkarte an den Arbeitgeber zurückzuzahlen. Angefangene Monate sind anteilig zu berücksichtigen. Die Rückzahlung kann durch Abzug von der Endabrechnung erfolgen.
8. Teuerungsprämie/Einmalzahlung 2023
Zur Abgeltung der Inflation erhalten die Arbeitnehmer:innen bis spätestens 15. Februar 2023 eine Einmalzahlung gemäß § 124b Z 408 EstG nach folgenden Grundsätzen:
- Arbeitnehmer:innen, die sich zum Auszahlungszeitpunkt (d.h. spätestens am 15. Februar) in einem aufrechten Arbeitsverhältnis befinden, erhalten eine Einmalzahlung/Teuerungsprämie gemäß § 124b Z 408 EStG in der Höhe von € 250,00.
- Jene Arbeitnehmer:innen, die innerhalb eines Beobachtungszeitraums von einem Jahr vor dem Auszahlungszeitpunkt in Teilzeit beschäftigt waren, erhalten die Prämie lediglich entsprechend des verringerten Umfangs der Arbeitszeit im Verhältnis zu Vollzeitbeschäftigten im aliquoten Ausmaß.
Anrechnung freiwilliger Zahlungen:
Sämtliche – im Hinblick auf diesen KV-Abschluss – freiwillig geleisteten Lohn- und Zulagenerhöhungen sind auf die kollektivvertraglichen Erhöhungen der Mindestlöhne und Zulagen zur Gänze anzurechnen. Sämtliche – im Hinblick auf diesen KV-Abschluss – freiwillig geleisteten Teuerungsprämien/Einmalzahlungen gemäß § 124b Z 408 EStG sind auf die kollektivvertragliche Teuerungsprämie/Einmalzahlung zur Gänze anzurechnen.