Lehrlingsentschädigung Sportadministrator/in, gültig ab 1.10.2016
- Gilt für:
- Österreichweit
Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat mit Beschluss vom 27. September 2016 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehende Lehrlingsentschädigung festgesetzt:
§ 1. Geltungsbereich
1. Räumlich: für das Gebiet der Republik Österreich.
2. Fachlich und persönlich: Lehrberechtigte im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes, die Lehrlinge im Lehrberuf Sportadministration fachlich ausbilden und im Rahmen dieser Ausbildung verwenden, sowie Lehrlinge im Lehrberuf Sportadministration, die bei diesen Lehrberechtigten beschäftigt sind.
§ 2. Höhe der Lehrlingsentschädigung
Die monatliche Lehrlingsentschädigung beträgt:
- im 1. Lehrjahr: 535,40 € monatlich;
- im 2. Lehrjahr: 700,00 € monatlich;
- im 3. Lehrjahr: 979,80 € monatlich.
§ 3. Festsetzung von Sonderzahlungen
(1) Jeder Lehrling erhält einmal im Lehrjahr einen Urlaubszuschuss in Höhe einer monatlichen Lehrlingsentschädigung, fällig bei Urlaubsantritt. Wird der Urlaub in mehreren Teilen konsumiert, bei Konsumation des längeren Urlaubsteiles, spätestens jedoch am 30. Juni. Während des Lehrjahres ein- bzw. austretende Lehrlinge erhalten den aliquoten Teil des Urlaubszuschusses.
(2) Jeder Lehrling erhält einmal im Lehrjahr eine Weihnachtsremuneration in der Höhe einer monatlichen Lehrlingsentschädigung, fällig spätestens am 30. November. Während des Lehrjahres ein- bzw. austretende Lehrlinge erhalten den aliquoten Teil der Weihnachtsremuneration.
§ 4. Basis für die Überstundenberechnung gemäß § 1 Abs. 1a Z 1 KJBG
Gibt es in einem Betrieb keinen einschlägigen Facharbeiterlohn iSd § 1 Abs. 1a Z 1 KJBG, so ist für die Überstundenentlohnung von Lehrlingen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich der Berechnung der Grundstundenvergütung und des Zuschlags Abschnitt IX A Ziffer 7 des Kollektivvertrages für Angestellte und Lehrlinge in Handelsbetrieben vom 4. November 2015, KV 51/2016, heranzuziehen.