Lehrlingsentschädigung Fotografen, Arbeiter/innen, gültig ab 1.10.2019

Gilt für:
Österreichweit

Vereinbarung über die Lehrlingsentschädigungen
      für Berufsfotografinnen/Berufsfotografen


Diese Vereinbarung wird abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Berufsfotografen einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier andererseits

1. Geltungsbereich

a) Räumlich: Für das Gebiet der Republik Österreich.

b) Fachlich: Für alle Mitgliedsbetriebe der Bundesinnung der Berufsfotografen.

c) Persönlich: Für alle in diesen Betrieben beschäftigten gewerblichen Lehrlinge

II. Höhe der Lehrlingsentschädigungen

Die Lehrlingsentschädigungen betragen monatlich:

im 1. Lehrjahr: € 428,00
im 2. Lehrjahr: € 575,00
im 3. Lehrjahr: € 755,00
im 7. Lehrhalbjahr: € 945,00

III. Urlaubszuschuss

Jeder Lehrling erhält einmal in jedem Lehrjahr zusätzlich zu seinem Urlaubsentgelt einen Urlaubszuschuss in der Höhe der monatlichen Lehrlingsentschädigung des jeweiligen Lehrjahres.

Der Urlaubszuschuss ist bei Antritt des Urlaubes fällig. Werden in einem Lehrjahr mehrere Urlaubsteile konsumiert, so wird er bei Antritt des längeren Urlaubsteiles, bei gleichen Urlaubsteilen mit Antritt des ersten Urlaubsteiles, fällig. Wird ein Urlaub, auf den bereits Anspruch besteht, in einem Lehrjahr nicht angetreten bzw. verbraucht, ist der für dieses Lehrjahr noch zustehende Urlaubszuschuss mit der Abrechnung für den letzten Monat des Lehrjahres auszubezahlen.

Wird das Lehrverhältnis innerhalb des Lehrjahres aufgelöst bzw. endet es durch Zeitablauf mit Ende des 7. Lehrhalbjahres, so erhält der Lehrling den aliquoten Teil des Urlaubszuschusses entsprechend der im Lehrjahr zurückgelegten Lehrzeit.

Dieser Anspruch entfällt jedoch, wenn das Lehrverhältnis durch den Lehrberechtigten gemäß § 15 Abs. 3 lit. a bis e und g Berufsausbildungsgesetz (BAG) berechtigt vorzeitig aufgelöst wird oder wenn das Lehrverhältnis durch den Lehrling gemäß § 15 Abs. 4 lit. f und g BAG gelöst wird.

Wird das Lehrverhältnis nach Erhalt des Urlaubszuschusses innerhalb eines Lehrjahres durch den Lehrberechtigten gemäß b§ 15 Abs. 3 lit. a bis e und g Berufsausbildungsgesetz (BAG) berechtigt vorzeitig aufgelöst oder wird das Lehrverhältnis durch den Lehrling gemäß § 15 Abs. 4 lit. f und g BAG gelöst, ist der.auf den Rest des Lehrjahres entfallende und verhältnismäßig zu viel bezahlte Anteil zurückzubezahlen.

IV. Weihnachtsremuneration

Jeder Lehrling erhält einmal in jedem Kalenderjahr eine Weihnachtsremuneration in der Höhe einer monatlichen Lehrlingsentschädigung.

Bei Lehrlingen, die während des Kalenderjahres in ein neues Lehrjahr wechseln, setzt sich die Weihnachtsremuneration aus den aliquoten Teilen der jeweiligen monatlichen Lehrlingsentschädigungen der entsprechenden Lehrjahre zusammen (Mischberechnung).

Die Weihnachtsremuneration ist spätestens mit der Abrechnung für den Monat November auszubezahlen.

Lehrlinge, die am 30. November noch kein volles Jahr im Betrieb sind, erhalten den aliquoten Teil der Weihnachtsremuneration entsprechend der im Kalenderjahr zurückgelegten Lehrzeit.

Beginnt das Lehrverhältnis nach dem 30. November eines Kalenderjahres, wird die aliquote Weihnachtsremuneration am Ende des Kalenderjahres ausbezahlt.

Wird das Lehrverhältnis während des Kalenderjahres aufgelöst bzw. endet es durch Zeitablauf mit Ende des 7. Lehrhalbjahres, so erhält der Lehrling den aliquoten Teil der Weihnachtsremuneration entsprechend der im Kalenderjahr zurückgelegten Lehrzeit.

Dieser Anspruch entfällt jedoch, wenn das Lehrverhältnis durch den Lehrberechtigten gemäß § 15 Abs. 3 lit. a bis e und g Berufsausbildungsgesetz (BAG) berechtigt vorzeitig aufgelöst wird oder wenn das Lehrverhältnis durch den Lehrling gemäß § 15 Abs. 4 lit. f und g BAG gelöst wird.

Wird das: Lehrverhältnis nach Erhalt der Weihnachtsremuneration durch den Lehrberechtigten gemäß § 15 Abs. 3 lit. a bis e und g Berufsausbildungsgesetz (BAG) berechtigt vorzeitig aufgelöst oder wird das Lehrverhältnis durch den Lehrling gemäß § 15 Abs. 4 lit. f und g BAG gelöst, ist der auf den Rest des Kalenderjahres entfallende und verhältnlsmäßig zu viel bezahlte Anteil zurückzubezahlen.

V. Prämie für guten und ausgezeichneten Erfolg bei der Lehrabschlussprüfung

Erhält der Arbeitgeber für einen Lehrling eine Förderung gemäß der Richtlinie zu § 19c des BAG und absolviert der Lehrling beim erstmaligen Antritt die Lehrabschlussprüfung mit gutem oder ausgezeichnetem Erfolg, erhält der Lehrling eine einmalige Prämie.

Die einmalige Prämie beträgt bei

  • gutem Erfolg€ 100,- und bei
  • ausgezeichnetem Erfolg€ 150,-.

Die Änderung oder Aufhebung der Richtlinie des Bundes-Berufsbildungsbeirates zur Förderung der betrieblichen Ausbildung von Lehrlingen gern§ 19c BAG führt zum Entfall dieses Anspruches.

VI. Geltungsbeginn

Diese Vereinbarung tritt am 1. Oktober 2019 in Kraft.

VII. Geltungsdauer der Lehrlingsentschädigungen

Die Laufzeit der Lehrlingsentschädigungen beträgt 10 Monate


Wien, am 21. November 2019

Für die Bundesinnung der Berufsfotografen

Heinz Mitteregger

Bundesinnungsmeister

Mag. Jakob Wild

Bundesinnungsgeschäftsführer


Für den Österreichischen Gewerkschaftsbund, 
Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier

Barbara Teiber

GeschäftsführendeVorsitzende

Karl Dürtscher

Geschäftsbereichsleiter


Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier Wirtschaftsbereich Druck, Kommunikation, Papierverarbeitung

Michael Ritzinger

Wirtschaftsbereichsvorsitzender

Christian Schuster

Wirtschaftsbereichssekretär