Lehrlingsentschädigung Druck, kaufmännische Lehrlinge, gültig ab 1.5.2019
- Gilt für:
- Österreichweit
Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz hat mit Beschluss vom 29. April 2019 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehende Lehrlingsentschädigung festgesetzt:
Lehrlingsentschädigung für kaufmännische Lehrling
bei Druckern und Druckformenherstellern
L 5/2019/X/42/2
Geltungsbereich
§ 1. a) Räumlich: Das Gebiet der Republik Österreich.
b) Fachlich: Unternehmen, die das Gewerbe der Drucker und Druckformenherstellung betreiben.
c) Persönlich: kaufmännische Lehrlinge im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes, die insbesondere in den Lehrberufen Bürokaufmann/Bürokauffrau sowie Technischer Zeichner/Technische Zeichnerin ausgebildet und im Rahmen dieser Ausbildung verwendet werden und die bei Lehrberechtigten gemäß lit. b beschäftigt sind.
Höhe der Lehrlingsentschädigung
§ 2. Die Lehrlingsentschädigung beträgt:
a) im 1. Lehrjahr: 525,00 € monatlich;
b) im 2. Lehrjahr: 800,00 € monatlich;
c) im 3. Lehrjahr: 1 015,00 € monatlich;
d) im 4. Lehrjahr: 1 250,00 € monatlich.
Urlaubszuschuss
§ 3. Alle Lehrlinge erhalten einmal im Kalenderjahr einen Urlaubszuschuss in der Höhe einer monatlichen Lehrlingsentschädigung, der spätestens am 30. Juni fällig ist. Während des Kalenderjahres ein- bzw. austretende Lehrlinge erhalten den aliquoten Teil des Urlaubszuschusses.
Weihnachtsremuneration
§ 4. Alle Lehrlinge erhalten einmal im Kalenderjahr eine Weihnachtsremuneration in der Höhe einer monatlichen Lehrlingsentschädigung, die spätestens am 30. November fällig ist. Während des Kalenderjahres ein- bzw. austretende Lehrlinge erhalten den aliquoten Teil der Weihnachtsremuneration.
Basis für Überstundenberechnung gemäß § 1 Abs. 1a Z 1 KJBG
§ 5. Gibt es in einem Betrieb kein einschlägiges Angestelltengehalt iSd § 1 Abs. 1a Z 1 KJBG, so ist für die Überstundenentlohnung für Lehrlinge, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, für die Berechnung der Grundstundenvergütung und des Überstundenzuschlages ein Stundenlohn von 9,20 € heranzuziehen.
Beginn der Wirksamkeit
§ 6. Die Festsetzung der Lehrlingsentschädigung tritt mit 1. Mai 2019 in Kraft