Lehrlingsentschädigung Druck, gewerbliche Lehrlinge, gültig ab 1.6.2020

Gilt für:
Österreichweit

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend hat mit Beschluss vom 7. Juli 2020 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehende Lehrlingsentschädigung festgesetzt:

         Lehrlingsentschädigung für gewerbliche Lehrlinge
                  bei Druckern und Druckformenherstellern
                                          L 2/2020/X/42/1

Geltungsbereich

§ 1. a) Räumlich: Das Gebiet der Republik Österreich.

b) Fachlich: Unternehmen, die das Gewerbe der Drucker und Druckformenherstellung betreiben.

c) Persönlich: gewerbliche Lehrlinge im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes, die insbesondere in den Lehrberufen Applikationsentwicklung – Coding, Buchbinder/Buchbinderinnen, Drucktechnik, Druckvorstufentechnik, Reprografie sowie Medienfachmann/Medienfachfrau ausgebildet und im Rahmen dieser Ausbildung verwendet werden und die bei Lehrberechtigten gemäß lit. b beschäftigt sind.

Höhe der Lehrlingsentschädigung

§ 2. Die Lehrlingsentschädigung beträgt:

a) im 1. Lehrjahr:    536,00 € monatlich;
b) im 2. Lehrjahr:    813,00 € monatlich;
c) im 3. Lehrjahr: 1 255,00 € monatlich;
d) im 4. Lehrjahr: 1 518,00 € monatlich.

Urlaubszuschuss

§ 3. Alle Lehrlinge erhalten einmal im Kalenderjahr einen Urlaubszuschuss in der Höhe einer monatlichen Lehrlingsentschädigung, der spätestens am 30. Juni fällig ist. Während des Kalenderjahres ein- bzw. austretende Lehrlinge erhalten den aliquoten Teil des Urlaubszuschusses.

Weihnachtsremuneration

§ 4. Alle Lehrlinge erhalten einmal im Kalenderjahr eine Weihnachtsremuneration in der Höhe einer monatlichen Lehrlingsentschädigung, die spätestens am 30. November fällig ist. Während des Kalenderjahres ein- bzw. austretende Lehrlinge erhalten den aliquoten Teil der Weihnachtsremuneration.

Basis für Überstundenberechnung gemäß § 1 Abs. 1a Z 1 KJBG

§ 5. Gibt es in einem Betrieb keinen einschlägigen Facharbeiterlohn iSd § 1 Abs. 1a Z 1 KJBG, so ist für die Überstundenentlohnung für Lehrlinge, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, für die Berechnung des Grundlohnes und des Überstundenzuschlages ein Stundenlohn von 13,10 € heranzuziehen.

Beginn der Wirksamkeit

§ 6. Die Festsetzung der Lehrlingsentschädigung tritt mit 1. Juni 2020 in Kraft.