Sonderkollektivvertrag Veranstaltungssicherheitsdienste Bewachungsgewerbe, Arbeiter/innen, gültig ab 1.1.2024

Gültigkeit:
1.1.2024 - 31.12.2024
Gilt für:
Österreichweit

Sonderkollektivvertrag
Veranstaltungssicherheitsdienste

für Wachorgane
im Bewachungsgewerbe

betreffend das Arbeits- und Lohnverhältnis für Arbeiter und Arbeiterinnen im Bewachungsgewerbe, welche befristet im Veranstaltungssicherheitsdienst eingesetzt werden und kein dauerhaftes Beschäftigungsverhältnis aufweisen; abgeschlossen zwischen der Wirtschaftskammer Österreich, Fachverband der gewerblichen Dienstleister, 1045 Wien, Wiedner Hauptstraße 63, einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft vida, 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1, andererseits.

1. Jänner 2024

Inhaltsverzeichnis

Allgemeiner Teil

§ 1 Geltungsbereich

(1) Örtlich

(2) Fachlich

(3) Persönlich

§ 2 Geltungsbeginn und Geltungsdauer

§ 3 Schutzbestimmung für Arbeitnehmer

Arbeitsrechtlicher Teil

§ 4 Begriffsbestimmungen und Abgrenzungen

§ 5 Arbeitsbild

(1) Ordner- und Kontrolldienste

(2) Durchführung von Sicherheitskontrollen

§ 6 Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses

§ 7 Arbeitszeit und Pausen

(1) Arbeitszeit

(2) Pausen

§ 8 Überstunden

§ 9 Ruhe- und Feiertage

§ 10 Entgelt bei Arbeitsverhinderung

§ 11 Einweisungspflicht und Ausbildung

Lohnrechtlicher Teil

§ 12 Lohnordnung

(1) Grundstundenlohn

(2) Abrechnung, Auszahlung und Dokumentation

§ 13 Urlaubsersatzleistung

§ 14 Nachtzulage

§ 15 An- und Abreise

§ 16 Aufwandsersatz für die Beistellung eines Diensthundes

Vereinfachter Arbeitsvertrag


Hinweis:
Nur Wachorgane, die befristet im Veranstaltungssicherheitsdienst eingesetzt werden und kein dauerhaftes Beschäftigungsverhältnis aufweisen, unterliegen diesem Kollektivvertrag!

Wachorgane, die unbefristet oder dauerhaft im Veranstaltungssicherheitsdienst verwendet werden, unterliegen dem Kollektivvertrag für Wachorgane im Bewachungsgewerbe.

Wachorgane, die in eine Verwendungsgruppe des Kollektivvertrages für Wachorgane im Bewachungsgewerbe eingeordnet sind und für den Veranstaltungssicherheitsdienst verwendet werden, unterliegen auch in dieser Verwendung dem Kollektivvertrag für Wachorgane im Bewachungsgewerbe.


Allgemeiner Teil

§ 1 Geltungsbereich

(1) Örtlich: Für das Bundesgebiet der Republik Österreich

(2) Fachlich: Für sämtliche dem Fachverband der gewerblichen Dienstleister, Bundesberufsgruppe Bewachungsgewerbe, angehörenden Unternehmen.

(3) Persönlich: Für alle Arbeitnehmer, welche von einem Bewachungsunternehmen im Rahmen einer öffentlichen oder privaten Veranstaltung, unter Vereinbarung eines befristeten Arbeitsverhältnisses von kurzer Dauer, als Sicherheitsdienst bei Veranstaltungen eingesetzt werden und nicht zwingend den Bestimmungen des Angestelltengesetzes unterliegen.

Die Beschäftigung erfolgt im Regelfall im Rahmen von nur einer Veranstaltung.

Dieser Kollektivvertrag kann nicht auf ein unbefristetes oder dauerhaftes Arbeitsverhältnis angewendet werden. Ein dauerhaftes Arbeitsverhältnis liegt dann nicht vor, wenn innerhalb eines Kalenderquartals die Beschäftigung im Rahmen von mehreren befristeten Arbeitsverhältnissen an nicht mehr als höchstens 40 Tagen erfolgt und mindestens einmal im Kalenderquartal zwischen zwei befristeten Arbeitsverhältnissen ein beschäftigungsfreier Zeitraum von mindestens 10 Tagen liegt.

Auf unbefristete oder dauerhafte Arbeitsverhältnisse ist der Kollektivvertrag für Wachorgane im Bewachungsgewerbe anzuwenden.

Sämtliche Begriffe und Formulierungen, die sich auf Angehörige des männlichen oder weiblichen Geschlechts beziehen, sind bei Anführung nur in männlicher Form auch als in weiblicher Form angeführt anzusehen bzw. umgekehrt.

§ 2 Geltungsbeginn und Geltungsdauer

Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

Er kann von jeder vertragsschließenden Partei mittels eingeschriebenen Briefes unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist jeweils zum Ende eines Kalenderquartals gekündigt werden.

Während der Kündigungsfrist sind Verhandlungen über die Erneuerung bzw. Abänderung des Kollektivvertrages zu führen.

Die Regelungen der Lohnordnung (§ 12) treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft und haben eine Geltungsdauer von 12 Monaten.

Mit Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages tritt der für diesen Geltungsbereich bisher gültige Kollektivvertrag vom 1. Jänner 2023, außer Kraft.

§ 3 Schutzbestimmung für Arbeitnehmer 

Der Arbeitgeber ist nicht berechtigt, von jenen Arbeitnehmern, welche dem Geltungsbereich dieses Kollektivvertrages unterliegen, durch einseitige Anordnung des Arbeitgebers das Tragen von Waffen zu verlangen.

Arbeitsrechtlicher Teil

§ 4 Begriffsbestimmungen und Abgrenzungen

Veranstaltungssicherheitsdienste sind Dienste von Arbeitnehmern, welche von einem Bewachungsunternehmen bei einem organisierten Ereignis mit einem begrenzten Zeitumfang, an dem eine Gruppe von Menschen teilnimmt, eingesetzt werden.

Nicht zu einem solchen organisierten Ereignis (Veranstaltung) gehören jene Tätigkeiten, die von diesen Arbeitnehmern vor und nach einer Veranstaltung geleistet werden und können daher auch nicht nach den Regelungen dieses Kollektivvertrages erbracht werden.

Dienste von Arbeitnehmern bei nachstehenden Einrichtungen gelten nicht als Veranstaltungssicherheitsdienste:

a) Museen

b) Kinobetrieb

c) Vergnügungspark

d) Themenpark

e) Laufende Gastronomiebetriebe

f) Diskotheken und Clubbetriebe

g) Messen 

§ 5 Arbeitsbild 

Veranstaltungssicherheitsdienste umfassen einerseits den Ordner- und Kontrolldienst und andererseits die Durchführung von Sicherheitskontrollen. Auf anders lautende Verwendungsgruppen- oder Dienstartbezeichnungen des Kollektivvertrages für Wachorgane im Bewachungsgewerbe kann dieser Kollektivvertrag nicht angewendet werden.

(1) Ordner- und Kontrolldienste 
Zu den regelmäßigen Arbeiten, die nach Bedarf zu verrichten sind, gehören:

a) Überwachung des Veranstaltungsortes bzw. -geländes und von Sperrbereichen.

b) Verhinderung des unbefugten Zutritts.

c) Kartenverkauf und Kassierdienste.

d) Programmverkauf.

e) Überprüfung der Eintrittskarten beim Zutritt zum und beim Aufenthalt am Veranstaltungsort bzw. -gelände (Billeteure).

f) Dienst als Garderobier und Fundstellenbetreuer.

g) Platzanweisung (unter Beachtung von Kartenkategorien und besonderen Zutrittsvorschriften, z. B. VIP-Bereich).

h) Vornahme von Publikumszählungen.

i) Ein- und Ausweisen von Fahrzeugen.

j) Aufstellen und Wegräumen von Hinweistafeln und temporären Absperrungen.

k) Organisationsarbeiten vor, während und nach der Veranstaltung (z. B. Ausgabe und Rücknahme von Ausrüstungsgegenständen, Uniformen, Arbeitsbehelfen).

(2) Durchführung von Sicherheitskontrollen

a) Kontrolle von Personen und Fahrzeugen, mit oder ohne technische Hilfsmittel  (z. B. Metalldetektor), hinsichtlich mitgeführter verbotener Gegenstände bzw. solchen, die nicht in den Veranstaltungsbereich eingebracht werden dürfen.

b) Übernahme, Verwahrung und Ausfolgung von verbotenen Gegenständen bzw. solchen, die nicht in den Veranstaltungsbereich eingebracht werden dürfen.

§ 6 Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses 

Ein nicht dauerhaft vereinbartes Arbeitsverhältnis beginnt und endet mit der im Vorhinein schriftlich vereinbarten Arbeitszeit des Arbeitnehmers im Veranstaltungssicherheitsdienst.

Die im Vorhinein zu vereinbarende Arbeitszeit ist dem Arbeitnehmer unverzüglich nach Beginn des Arbeitsverhältnisses als vereinfachter Formarbeitsvertrag (Anhang) zu übergeben, der von beiden Vertragspartnern zu unterfertigen ist.

§ 7 Arbeitszeit und Pausen

(1) Arbeitszeit
Die Höchstgrenze der täglichen Normalarbeitszeit beträgt 8 Stunden. Durch Betriebsvereinbarung kann die Höchstgrenze der täglichen Normalarbeitszeit mit 9 Stunden festgelegt werden.

Die Höchstgrenze der wöchentlichen Normalarbeitszeit beträgt 40 Stunden. Unter der Voraussetzung einer regelmäßigen kürzeren täglichen Arbeitszeit kann auch an 6 Tagen in der Woche gearbeitet werden.

(2) Pausen
Beträgt die tägliche Arbeitszeit mehr als 6 Stunden, so ist eine bezahlte Ruhepause in der Dauer von einer halben Stunde zu gewähren.

§ 8 Überstunden

Arbeitsstunden, die über die tägliche Höchstgrenze der Normalarbeitszeit (8 Stunden) bzw. bei Abschluss einer Betriebsvereinbarung (9 Stunden) oder über die wöchentliche Höchstgrenze der Normalarbeitszeit (40 Stunden) hinausgehen, sind als Überstunden zu vergüten.

Der Überstundenzuschlag beträgt pro Stunde 50 % zum Normallohn (inklusive der Nachtzulage gemäß § 14 dieses Kollektivvertrages).

Bei unvorhersehbarer Notwendigkeit, jedoch nur in Ausnahmefällen, kann die vor einer Veranstaltung vereinbarte Normalarbeitszeit kurzfristig bis zu den Höchstgrenzen der jeweils zulässigen Normalarbeitszeit (siehe 1. Satz) ausgedehnt werden. Eine solche Verlängerung gilt nicht als Überstunde.

Am 24. und 31. Dezember angeordnete Arbeitsstunden werden ab 12 Uhr mit einem Zuschlag von 100 % zum Normallohn (inklusive der Nachtzulage gemäß § 14 dieses Kollektivvertrages) vergütet.

Arbeitsleistungen an wöchentlichen Ruhetagen werden mit einem Zuschlag von 100 % zum Normallohn (inklusive der Nachtzulage gemäß § 14 dieses Kollektivvertrages) vergütet.

Bei Zusammentreffen mehrerer, der in den §§ 8 und 9 aufgezählten Zuschläge, gebührt nur der Höchste.

§ 9 Ruhe- und Feiertage

Allen Arbeitnehmern gebühren innerhalb des Zeitraumes einer Kalenderwoche zwei Ruhetage. Wird die wöchentliche Normalarbeitszeit gemäß § 7 Abs. 1 auf 6 Tage aufgeteilt, gebührt nur ein Ruhetag.

Die Kalenderwoche wird jeweils von Montag bis Sonntag bemessen.

Gemäß § 22 ARG kann zur Aufrechterhaltung der ordnungsgemäßen Bewachung ei-ne finanzielle Abgeltung der Ersatzruhe vorgenommen werden. Die finanzielle Abgeltung erfolgt dadurch, dass für Arbeiten an wöchentlichen Ruhetagen ein Zuschlag von 100 % zum Normallohn (inklusive der Nachtzulage gemäß § 14 dieses Kollektivvertrages) vergütet wird.

Fällt die vereinbarte Normalarbeitszeit eines Arbeitnehmers auf einen gesetzlichen Feiertag, gebührt pro Stunde ein Feiertagszuschlag in der Höhe von 100 % zum Normallohn (inklusive der Nachtzulage gemäß § 14 dieses Kollektivvertrages).

Als gesetzliche Feiertage gelten:
1. Jänner, 6. Jänner, Ostermontag, 1. Mai, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 15. August, 26. Oktober, 1. November, 8. Dezember, 25. Dezember, 26. Dezember.

Der Karfreitag gilt im Sinne des Bundesgesetzes als Feiertag für die Angehörigen der evangelischen Kirchen AB und HB, der Altkatholischen Kirche und der Methodistenkirche. Gemäß GKV vom 18.2.1953 gilt für Angehörige des mosaischen Glaubens der Versöhnungstag als Feiertag.

Bei Zusammentreffen mehrerer, der in den §§ 8 und 9 aufgezählten Zuschläge, gebührt nur der Höchste.

§ 10 Entgelt bei Arbeitsverhinderung (Krankheit, Unfall)

Für alle Arbeitsverhältnisse, die den Bestimmungen dieses Kollektivvertrages unterliegen, gilt im Falle von Krankheit und Unfall folgende Bestimmung:

Das anlassbezogene Arbeitsverhältnis muss im Vorhinein schriftlich vereinbart werden. Tritt danach eine Arbeitsverhinderung ein, so sind diese Zeiten maximal bis zum Höchstausmaß der vereinbarten Arbeitszeit als Ersatzentgelt zu entlohnen.

§ 11 Einweisungspflicht und Ausbildung

Jeder Arbeitnehmer ist vor Beginn der Arbeitsaufnahme vom Arbeitgeber oder einer von ihm beauftragten Person ausreichend und entsprechend seiner vereinbarten Tätigkeit mündlich oder schriftlich einzuweisen.

Werden von Gesetzgeber oder Veranstalter Ausbildungen oder Qualifikationen verlangt, die über die praktische Arbeitsdurchführung im Ordner- und Kontrolldienst bzw. bei der Durchführung von Sicherheitskontrollen hinausgehen, hat der Arbeitgeber auf seine Kosten dafür Vorsorge zu treffen.

Lohnrechtlicher Teil

§ 12 Lohnordnung 

(1) Grundstundenlohn
Für geleistete Arbeit gebührt – ohne Rücksicht darauf, ob es sich um Tag-, Nacht- oder Sonntagsstunden handelt – der nachstehend angeführte Grundstundenlohn.

Veranstaltungssicherheitsdienst: EUR 11,77

(2) Abrechnung, Auszahlung und Dokumentation
Die Abrechnung der schriftlich vereinbarten Arbeitszeit (inklusive allfällig angeordneter Überstunden) kann

a) täglich, nach Ende des Veranstaltungsdienstes als Barzahlung mittels beiderseitig unterschriebenen Abrechnungsbeleges oder

b) am 15. oder Letzten des auf das gearbeitete Monat folgenden Stichtags unbar auf ein bekannt zu gebendes Post- oder Bankkonto erfolgen.

Bei vereinbarter Monatsabrechnung auf ein Post- oder Bankkonto ist dem Arbeitnehmer eine aufgeschlüsselte und nachvollziehbare Lohnabrechnung (Standardlohnzettel) zu übergeben.

Nicht unmittelbar aufeinanderfolgende Dienstverhältnisse nach diesem Kollektivvertrag werden nicht zusammengerechnet.

Ein Anspruch auf Leistungen der Mitarbeitervorsorgekasse entsteht für Arbeitnehmer, die den Bestimmungen dieses Kollektivvertrages unterliegen, nur, sofern ein Dienstverhältnis die Dauer von 1 Monat überschreitet.

§ 13 Urlaubsersatzleistung

Als Urlaubsersatzleistung gebührt für geleistete Arbeit eine Zahlung in der Höhe von 9,58 % vom Grundstundenlohn.

Diesem Prozentsatz liegen folgende Berechnungsformeln zugrunde:

1/365,25 x 1,4 (7 Tage/5 Tage) x 25 Urlaubstage =
= 9,58 % (bei 5-Tage-Woche)

1/365,25 x 1,1666 (7 Tage/6 Tage) x 30 Urlaubstage =
= 9,58 % (bei 6-Tage-Woche)

§ 14 Nachtzulage

Allen Arbeitnehmern gebührt für Dienste im täglichen Zeitraum von 22.00 Uhr bis 05.00 Uhr eine Nachtzulage in der Höhe von 59 Cent pro Stunde (= 5% des Grundstundenlohnes der Verwendungsgruppe A des KV für Wachorgane im Bewachungsgewerbe 2024).

§ 15 An- und Abreise

Liegt der Wohnort außerhalb eines 50 Km-Radius zum Veranstaltungsort, dann hat der Arbeitgeber auf seine Kosten für die An- und Abreise zu sorgen.

§ 16 Aufwandsersatz für die Beistellung eines Diensthundes

Wird vom Arbeitgeber die Beistellung eines Diensthundes verlangt, so gebührt dem Arbeitnehmer für die Anschaffung, die ärztliche Behandlung, den Transport zum Arbeitsplatz, die Fütterung, für sonstige Haltungskosten sowie für die Wiederbeschaffung ein Aufwandsersatz von EUR 16,00 pro Schicht.

Dieser Aufwandsersatz ist bei der Berechnung der Überstunden und Feiertagszuschläge sowie der Entgeltfortzahlung nicht zu berücksichtigen.


FACHVERBAND DER
GEWERBLICHEN DIENSTLEISTER

KommR Marcus Kleemann

Fachverbandsobmann

Mag. Thomas Kirchner

Fachverbandsgeschäftsführer

BV-Stv. Mag. Martin Wiesinger 

Verhandlungsleiter

Mag. Hans-Georg Chwoyka

Bundesvorsitzender

ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT VIDA

Roman Hebenstreit

Vorsitzender

Mag.a Anna Daimler, BA 

Generalsekretärin

Gernot Kopp

Verhandlungsleiter

Ursula Woditschka

Fachbereichssekretärin

Wien, 29. November 2023


Anhang: Vereinfachter Arbeitsvertrag

1. Arbeitgeberdaten

Firmenname: .....................................................................................

Anschrift des Arbeitgebers: ..............................................................

Telefon- und Telefax-Nummer: .........................................................

2. Arbeitnehmerdaten

Vor- und Zuname: ..............................................................................

Anschrift: ............................................................................................

Sozialversicherungsnummer: ............................................................

3. Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses

Arbeitsbeginn: .............................................................................................

Vorgesehenes Arbeitsende: .........................................................................

4. Arbeitsort (Veranstaltungsort)

Veranstaltungsbezeichnung: .......................................................................

Veranstaltungsort: ....................................................................................... 

Bei mehrtägiger(en) Veranstaltung(en) bleibt dem Arbeitgeber das Recht vorbehalten, den Arbeitnehmer vorübergehend oder dauernd auch an wechselnden Arbeitsorten einzusetzen.

5. Einstufung

Die Einstufung erfolgt nach den Bestimmungen des Sonderkollektivvertrages Veranstaltungssicherheitsdienste.

6. Mitarbeitervorsorgekasse

Name der MVK: ...........................................................................................

Anschrift: .....................................................................................................

Dieser Arbeitsvertrag muss zu seiner Gültigkeit unverzüglich nach Beginn des
Arbeitsverhältnisses abgeschlossen werden und ist vom Arbeitnehmer und
Arbeitgeber vollständig auszufertigen und zu unter schreiben.


..........................................................
Arbeitnehmerunterschrift

..........................................................
Arbeitgeberunterschrift


..........................................................

(Ort, Datum)


Nur bei Zahlung gemäß § 12 Abs. 2 Lit. a Sonderkollektivvertrag 
Veranstaltungssicherheitsdienste auszufüllen:

AnzahlEinzelsumme
1. Normalarbeitsstunden:.....................................
2. Normalarbeitsstunden durch notwendige Verlängerung:.....................................
3. 50%ige Überstunden:.....................................
4. Stunden am 24.12. und 31.12. ab 12.00 Uhr:
.....................................
5. 100%ige Überstunden:.....................................
6. Feiertagsstunden:.....................................
7. Urlaubsersatzleistung:.....................................
8. Nachtzulagen:.....................................
9. Diensthunde-Aufwandsersatz-Schichten:
.....................................
Gesamtsumme (Euro):
.....................................


..........................................................
Arbeitnehmerunterschrift

..........................................................
Arbeitgeberunterschrift


..........................................................
(Ort, Datum)