Lohnordnung Asphaltierer, Schwarzdecker, Abdichter Wien, Arbeiter/innen, gültig ab 1.5.2019

Gültigkeit:
1.5.2019 - 30.4.2020
Gilt für:
Wien

Zusatzübereinkommen

zum Kollektivvertrag vom 1. Mai 1999, Stand vom 1. Jänner 2003, abgeschlossen zwischen der Landesinnung Wien der Bauhilfsgewerbe einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Die Produktionsgewerkschaft PRO-GE, andererseits, zur Regelung der Arbeitsbedingungen für die Arbeiterschaft in den Asphalt-, Abdichter- und Schwarzdeckerbetrieben in Wien.

§ 1 Geltungsbereich

1. räumlich: Für das Bundesland Wien

2. fachlich: Für alle Betriebe der Berufsgruppen Asphaltierer, Schwarzdecker und Abdichter gegen Feuchtigkeit mit Sitz in Wien

3. persönlich: Für alle in den unter 2. genannten Betrieben beschäftigten Arbeiter und Arbeiterinnen, einschließlich der Lehrlinge – mit Ausnahme der kaufmännischen Lehrlinge.

§ 2 Lohnsätze

Mit Geltung ab 1. Mai 2019

1. Mai 2019 Stundenlohn Euro
Fachvorarbeiter (zum Fachvorarbeiter kann derjenige Vorarbeiter ernannt werden, der für alle Sparten des Betriebes so fachkundig ist, dass er fallweise auch zur Aufnahme und Beaufsichtigung von Arbeiten herangezogen werden kann) 14,99
Fachvizevorarbeiter 14,38
Asphaltierervorarbeiter13,92
Schwarzdecker- und Isolierervorarbeiter 13,80
Asphalthilfsstreicher 13,13
Schwarzdecker- und Isolierhilfsstreicher 12,76
Qualifizierte Helfer bei Asphaltierungsarbeiten 12,41
Qualifizierte Helfer bei Schwarzdeckungen und Isolierungen12,36
Nichtqualifizierte Hilfsarbeiter11,77
Chauffeure und Walzenführer soweit sie ausgelernte Maschinisten, Schlosser oder Automechaniker sind13,13
Chauffeure, Maschinisten und Walzenführer, soweit sie angelernt sind12,47
1. Mai 2019 Stundenlohn Euro
Abdichter von Bauwerksfugen sowie Fenster- und Türfugen:
Facharbeiter im 1. Verwendungsjahr13,13
Facharbeiter ab dem 2. Verwendungsjahr13,70
Hilfsarbeiter11,46

Bei Arbeiten mit dem Kompressor oder Rüttelgeräten werden den betreffenden Arbeitern 20 % Aufschlag auf den kollektivvertraglichen Stundenlohn vergütet.

§ 3 Überbezahlung

Die bestehenden betragsmäßigen Überzahlungen (Differenz in Euro) bleiben aufrecht.

§ 4 Anrechnung der Karenz im Sinne des MSchG bzw VKG

Die erste Karenz im Dienstverhältnis wird für die Bemessung der Kündigungsfrist, die Dauer der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (Unglücksfall), das Urlaubsausmaß sowie der Abfertigung nach §§ 23 und 23a AngG bis zum Höchstausmaß von 22 Monaten angerechnet.

Für Karenzen, die ab 1.1.2019 oder später begonnen haben, gilt nachstehende Regelung:

Karenzen im Sinne des MSchG bzw. VKG innerhalb des bestehenden Dienstverhältnisses werden für die Bemessung der Kündigungsfrist, die Dauer der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (Unglücksfall) und das Urlaubsausmaß sowie der Abfertigung nach §§ 23 und 23a AngG bis zu einem Gesamtausmaß von 24 Monaten angerechnet.

Die sich aus § 15f MSchG und § 7c VKG ergebenden Ansprüche sowie die bereits im bestehenden Dienstverhältnis angerechneten Karenzen sind beim Gesamtausmaß von 24 Monaten zu berücksichtigen und stehen nicht zusätzlich zu. Dieses Gesamtausmaß gilt auch bei Teilung der Karenz zwischen Mutter und Vater im Sinne des MSchG bzw. VKG für dasselbe Kind oder nach Mehrlingsgeburten.

§ 5 Schlussbestimmungen

a) Wirksamkeitsbeginn und Geltungsdauer
Dieses Zusatzübereinkommen tritt mit 1. Mai 2019 in Kraft. Die Geltungsdauer beträgt 12 Monate.

b) Begünstigungsklausel
Derzeit bestehende, für den Arbeitnehmer günstigere betriebliche Regelungen werden durch dieses Zusatzübereinkommen nicht berührt.


Wien, am 14. Mai 2019

LANDESINNUNG WIEN BAUHILFSGEWERBE

Ing. Thomas Stangl

Innungsmeister

Dominik Schreiner

Geschäftsführer


ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
Die Produktionsgewerkschaft PRO-GE

Rainer Wimmer

Bundesvorsitzender

Peter Schleinbach

Bundessekretär


Franz Stürmer

Sekretär