Lohnordnung Chemische Gewerbe, Arbeiter/innen, gültig ab 1.1.2018

Gültigkeit:
1.1.2018 bis 31.12.2018
Gilt für:
Österreichweit

Kollektivvertrag


abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Chemischen Gewerbe und der Denkmal-, Fassaden und Gebäudereiniger und dem Österreichischen Gewerk­schaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE.

I. Geltungsbereich

Dieser Kollektivvertrag gilt:

a) Räumlich: Für das Gebiet der Republik Österreich

b) Fachlich: Für alle der Bundesinnung der Chemischen Gewerbe und der Denkmal‑, Fassaden‑ und Gebäudereiniger angehörenden Mitgliedsbetriebe mit Ausnahme der Mitgliedsbetriebe der Berufszweige 

  • Denkmal‑, Fassaden‑ und Gebäudereiniger und alle sonstigen, nicht einem anderen Fachverband zugehörigen Reinigungsgewerbe,
  • Hausbetreuungstätigkeiten (Hausbesorger, Hausservice)
  • Schädlingsbekämpfer einschließlich Vogel- und Taubenabwehr.

Als Betriebe des chemischen Gewerbes im Sinne dieses Kollektivvertrages sind jene Betriebe einschließlich deren unselbständigen Nebenbetrieben mit nicht chemischer Erzeugung sowie der zugehörigen Auslieferungslager, Büros und Verkaufshallen anzusehen.

Für die Betriebe, die neben der Bundesinnung der Chemischen Gewebe und der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger noch anderen Fachverbänden angehören, finden die Bestimmungen des § 9 Arbeitsverfassungsgesetz Anwendung.

c) Persönlich: Für alle Arbeiter und Arbeiterinnen sowie die gewerblichen Lehrlinge, im folgenden Arbeitnehmer genannt.

II. Lohntabelle

Nachtarbeitszuschlag gemäß § 4 Zif. 1 a.

Für Nachtarbeit wird allen beteiligten Arbeitnehmern für die in der Zeit von
22.00 Uhr bis 06.00 Uhr geleistete Arbeit ein Zuschlag von€ 1,211 je Stunde bezahlt. Für die im kontinuierlichen Dreischichtbetrieb Beschäftigten gilt nur die während der letzten Schicht geleistete Arbeit als zuschlagspflichtige Nachtarbeit.

Kategorisierung und Entlohnung

Lohnstufe 1
Chauffeure, Professionisten, die in ihrem erlernten Beruf verwendet werden, nach 6-monatiger Tätigkeit im Betrieb ..... € 9,61

Lohnstufe 2
Professionisten, die in ihrem erlernten Beruf verwendet werden, Vorarbeiter und Chauffeure ..... € 8,45

Lohnstufe 3
Arbeiter(innen), soferne sie 6 Monate im Betrieb tätig sind ..... € 8,14

Lohnstufe 4
Arbeiter(innen), soferne sie weniger als 6 Monate im Betrieb tätig sind ..... € 7,82

III. Lehrlingsentschädigung (monatlich)

1. Lehrjahr ......... 35 % von Lohnstufe 2 = € 512,24
2. Lehrjahr ......... 55 % von Lohnstufe 2 = € 804,95
3. Lehrjahr ......... 75 % von Lohnstufe 2 = € 1.097,66
4. Lehrjahr ......... 95 % von Lohnstufe 2 = € 1.390,36 

IV. Geltungstermin

Dieser Kollektivvertrag tritt am 1. Jänner 2018 in Kraft und ist auf 12 Monate befristet.


Wien, am 18.12.2017

F.D.
BUNDESINNUNG DER CHEMISCHEN GEWERBE UND DER DENKMAL-, FASSADEN- UND GEBÄUDEREINIGER

Komm.-Rat Mag. Dr. Günter REISINGER

Bundesinnungsmeister

Mag. Erwin CZESANY

Bundesinnungsgeschäftsführer


F.D.
ÖSTERREICHISCHE GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT PRO-GE

Rainer WIMMER

Bundesvorsitzender

Peter SCHLEINBACH

Bundessekretär 

Franz STÜRMER

Sekretär