Lohnordnung Chemische Gewerbe, Arbeiter/innen, gültig ab 1.1.2017

Gültigkeit:
1.1.2017 bis 31.12.2017
Gilt für:
Österreichweit

Kollektivvertrag


abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Chemischen Gewerbe und der Denkmal-, Fassaden und Gebäudereiniger und dem Österreichischen Gewerk­schaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE.

I. Geltungsbereich

Dieser Kollektivvertrag gilt:

a) Räumlich: Für das Gebiet der Republik Österreich

b) fachlich: Für alle der Bundesinnung der Chemischen Gewerbe und der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger angehörenden Mitgliedsbetriebe mit Ausnahme der Mitgliedsbetriebe der Berufszweige

  • Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger und alle sonstigen, nicht einem anderen Fachverband zugehörigen Reinigungsgewerbe,
  • Hausbetreuungstätigkeiten (Hausbesorger,  Hausservice)
  • Schädlingsbekämpfer einschließlich Vogel- und Taubenabwehr.

Als Betriebe des chemischen Gewerbes im Sinne dieses Kollektivvertrages sind jene Betriebe einschließlich deren unselbständigen Nebenbetrieben mit nicht chemischer Erzeugung sowie der zugehörigen Auslieferungslager, Büros und Verkaufshallen anzusehen.

Für die Betriebe, die neben der Bundesinnung der Chemischen Gewebe und der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger noch anderen Fachverbänden angehören, finden die Bestimmungen des § 9 Arbeitsverfassungsgesetz Anwendung.

c) Persönlich: Für alle Arbeiter und Arbeiterinnen sowie die gewerblichen Lehrlinge, im folgenden Arbeitnehmer genannt

II. Lohntabelle

Nachtarbeitszuschlag gemäß § 4 Ziff. 1 a.

Für Nachtarbeit wird allen beteiligten Arbeitnehmern für die in der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr geleistete Arbeit ein Zuschlag von € 1,181 je Stunde bezahlt. Für die im kontinuierlichen Dreischichtbetrieb Beschäftigten gilt nur die während der letzten Schicht geleistete Arbeit als zuschlagspflichtige Nachtarbeit.

Kategorisierung und Entlohnung

Lohnstufe 1
Chauffeure, Professionisten, die in ihrem erlernten Beruf verwendet werden, nach 6-monatiger Tätigkeit im Betrieb ..... € 9,40

Lohnstufe 2
Professionisten, die in ihrem erlernten Beruf verwendet werden, Vorarbeiter und Chauffeure ..... € 8,24

Lohnstufe 3
Arbeiter(innen), soferne sie 6 Monate im Betrieb tätig sind ..... € 7,88

Lohnstufe 4
Arbeiter(innen), soferne sie weniger als 6 Monate im Betrieb tätig sind ..... € 7,45

III. Lehrlingsentschädigung (monatlich)

1. Lehrjahr ......... 35 % von Lohnstufe 2 =  € 499,51
2. Lehrjahr ......... 55 % von Lohnstufe 2 =  € 784,94
3. Lehrjahr ......... 75 % von Lohnstufe 2 =  € 1.070,38
4. Lehrjahr ......... 95 % von Lohnstufe 2 = € 1.355,81

IV. Internatskosten

Die Internatskosten, die durch den Aufenthalt des Lehrlings in einem für  die  Schüler der Berufsschule bestimmten Schülerheim zur Erfüllung der Berufsschul­ pflicht entstehen, hat der Lehrberechtigte dem Lehrling zu bevorschussen, an das Internat zu überweisen  und so zu ersetzen, dass dem Lehrling für den Zeitraum  der Dauer des Internats 100 Prozent  seiner Lehrlingsentschädigung verbleiben.

V. Änderungen im Rahmenrecht

§ 11 Ziff. 1. lautet neu:
Sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis müssen bei sonstigem Verfall in­nerhalb von vier Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden.

Der Anspruch auf Bezahlung von Überstunden muss bei sonstigem Verfall spätes­tens zwei Monate nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden.

Als Fälligkeitstag gilt der Auszahlungstag für jene Lohnperiode, in welcher der Anspruch entstanden ist.

VI. Geltungstermin

Dieser Kollektivvertrag tritt am 1. Jänner 2017 in Kraft und ist auf 12 Monate befristet.


Wien, am 30.11.2016

F.D.
BUNDESINNUNG DER CHEMISCHEN GEWERBE UND DER DENKMAL-, FASSADEN- UND GEBÄUDEREINIGER

Komm.-Rat Mag. Dr. Günter REISINGER

Bundesinnungsmeister

Mag. Erwin CZESANY

Bundesinnungsgeschäftsführer


F.D.
ÖSTERREICHISCHE GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT PRO-GE

Rainer WIMMER

Bundesvorsitzender

Peter SCHLEINBACH

Bundessekretär 


Franz STÜRMER

Sekretär