Information zum KV-Abschluss Werbung und Marktkommunikation Wien 2023

Gilt für:
Wien

Nachfolgend das aktualisierte Abschlussprotokoll. Bitte beachten Sie insbesondere auch die Erläuterungen und Beispielrechnungen zur Arbeitszeitverkürzung:

Die Fachgruppe Werbung und Marktkommunikation Wien und der Österreichische Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft GPA vereinbaren:

1. Die Mindestgrundgehälter (§ 20) werden erhöht in Verwendungsgruppe
1 um 7,75 %,
2 um 7 %,
3 um 6,25 %,
4 um 6 %,
5 um 5 %,
6 um 4 %.

Das Mindestgrundgehalt der Verwendungsgruppe 2 in den ersten zwei Verwendungsgruppenjahren beträgt 1762,10 €. Es erfolgt jeweils eine Aufrundung auf den nächsthöheren 10 Cent-Betrag.

2. Die Lehrlingseinkommen werden jeweils um 12,3 % erhöht.

3. Die Tag- und Nächtigungsgelder (§ 4 Zusatz-KV) und die Nachtarbeitszulagen (§ 6) werden um 4 % erhöht.

4. § 4 Arbeitszeit
"(1) Die normale Arbeitszeit beträgt 38,5 Stunden wöchentlich. Für darüber hinaus geleistete Arbeit, die keine Überstundenarbeit ist, ist pro Stunde der aliquote Teil des monatlichen Grundgehaltes zu zahlen (Teiler 167); stattdessen kann Zeitausgleich im Verhältnis 1:1 vereinbart werden.
Für die Arbeitszeit der Angestellten und Lehrlinge unter 18 Jahren …

(1a) Bei Angestellten mit einer Wochenarbeitszeit von weniger als 40 Stunden (Teilzeitbeschäftige, u.a. auch Betriebe, wo mittels Betriebsvereinbarung bereits eine geringere Wochenarbeitszeit von z.B. 38 Stunden vereinbart ist) wird entweder das tatsächliche Gehalt mit Wirkung ab 1.1.2023 um 3,89 % zusätzlich erhöht oder die vereinbarte Wochenarbeitszeit bei vollem Gehaltsausgleich um 3,75 % mit Wirkung ab 1.1.2023 verringert. Dazu ist von beiden Seiten Einvernehmen anzustreben. In Betrieben mit Betriebsrat ist dazu eine Beratung erforderlich.

(2) Soweit nicht …

(3) Für den Arbeitsschluss der mit der Abwicklung des Kundendienstes beschäftigten Angestellten sind unter Wahrung der 38,5-stündigen wöchentlichen Normalarbeitszeit …"

§ 5 Überstunden-, Sonn- und Feiertagsarbeit
"(1) Als Überstunde gilt jede ausdrücklich angeordnete Arbeitsstunde, durch die die wöchentliche Normalarbeitszeit samt allfälliger Mehrarbeit (bis zu 1,5 Stunden pro Woche) gemäß § 4 Abs. 1 bzw. die tägliche Normalarbeitszeit überschritten wird. Bei Teilzeitbeschäftigten liegen Überstunden erst vor, wenn die für vergleichbare vollzeitbeschäftigte Angestellte festgesetzte tägliche bzw. wöchentliche Normalarbeitszeit überschritten wird.

...

(6) Die Überstundengrundvergütung und die Grundlage für die Berechnung der Überstundenzuschläge und der Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit ist 1/143 des Monatsgehaltes..."

§10 Zusatzurlaub für begünstigte Behinderte
"Begünstigte Behinderte mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 % erhalten einen Zusatzurlaub von drei Werktagen in jedem Dienstjahr."

§ 18 a Kollektivvertragliche Mindestgrundgehälter für teilzeitbeschäftigte Angestellte
"… Mindestgrundgehalt durch 167 zu teilen und dann der so …"

5. Geltungsbeginn 1.1.2023. Die Arbeitszeitverkürzung gemäß § 4 Abs. 1 bzw. 1a ist spätestens mit 1.3.2023 rückwirkend zum 1.1.2023 umzusetzen.

In Hinblick auf die Arbeitszeitverkürzung werden die Betriebe angehalten, bestehende All-In-Verträge zu prüfen.

Alle bisherigen betrieblichen Besserstellungen bleiben in vollem Umfang aufrecht.

Wien, am 6.2.2023


Stand 15.2.2023