Information zum KV-Abschluss in der Holzindustrie 2020
- Gilt für:
- Österreichweit
Protokoll
über den Abschluss der neuen Kollektivverträge für die ArbeiterInnen und Angestellten in der Holzindustrie 2020
Erhöhung der IST-Löhne, Akkorde, Prämienverdienste, Leistungslöhne sowie der IST-Gehälter um 1,60%.
Parallelverschiebung bleibt aufrecht und wird wie in den vergangenen Jahren durchgeführt (gilt nur für die holzverarbeitende Industrie, inkl. Faser-/Span, nicht für Sägeindustrie).
Erhöhung der Mindestlöhne und Mindestgehälter und kaufmännischen Lehrlingsentschädigungen um 1,60%.
Erhöhung der Lehrlingseinkommen bei kaufmännischen Lehrlingen um 1,60%, für gewerbliche Lehrlinge gelten die Prozentsätze der entsprechenden Facharbeiterkategorien der Kollektivverträge.
Die in den Verträgen enthaltenen sonstigen Zulagen erhöhen sich um den KV-Prozentsatz.
Die Unternehmen des Fachverbandes der Holzindustrie leisten an alle Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, welche seit 16.3.2020 beim selben Unternehmen beschäftigt sind, eine Bonuszahlung als Kompensation für die Belastung durch den besonderen Einsatz während der Covidkrise gem. §124b Z. 350 lit. a EStG BGBl. I Nr. 23/2020 i.V.m. §49 Abs. 3 Z30 ASVG in Höhe von 130 Euro ehestmöglich, spätestens jedoch bis 31.10.2020. Ausgenommen davon sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit einem IST-Lohn bzw. IST-Gehalt über der Höchstbeitragsgrundlage. (5370 Euro)
Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer, die aufgrund einer Kündigung durch das Unternehmen vor Fälligkeit der Corona-Zulage aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden, erhalten die Prämie bei Beendigung.
Änderungen mit Wirksamkeit 1. Mai 2020 für die Angestellten der Unternehmen des Fachverbandes Holzindustrie:
Adaptierungen des § 5, Abs 3a im Kollektivvertrag für die Angestellten in der holzverarbeitenden Industrie und in der Sägeindustrie wie folgt:
Die 11. und 12. Tagesarbeitsstunde sowie jene Stunden ab der 51. Wochenarbeitsstunde werden mit einem 100-prozentigen Zuschlag vergütet, sofern diese Stunden als Überstunden angeordnet wurden. Dieser Zuschlag gebührt nicht bei betrieblich vereinbarter 4-Tage-Woche sowie bei Schichtarbeit, sofern es sich nicht um ausdrücklich angeordnete Überstunden außerhalb des Schichtplanes handelt. Passive Reisezeiten außerhalb der Normalarbeitszeit sind für die Feststellung, ab wann der Zuschlag von 100 % gebührt, nicht einzubeziehen.
Geltungsbeginn:
1. Juli 2020 für alle Mitgliedsbetriebe des Fachverbandes der Holzindustrie
Laufzeit:
1. Juli 2020 bis 30. April 2021 (10 Monate)
Sankt Pölten, 04.06.2020