Information zum KV-Abschluss der Arbeitskräfteüberlassung 2022

Gilt für:
Österreichweit

Abschlussprotokoll der Kollektivvertragsverhandlung über den Kollektivvertrag für Arbeiterinnen im Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung (KVAÜ) 2022

Die Inhalte des zwischen den Kollektivvertragsparteien im August 2021  abgeschlossenen sowie mit 1. Oktober 2021 wirksamen Zusatzkollektivvertrages werden in den Kollektivvertrag für Arbeiterinnen im Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung (KVAÜ) übernommen. Mit dieser Übernahme endet die Geltungsdauer des Zusatzkollektivvertrages.

Folgende Änderungen zum Kollektivvertrag für Arbeiterinnen im Gewerbe der Arbeitskräfte­überlassung (KVAÜ) in der Fassung vom 1. Oktober 2021 werden zwischen der Gewerkschaft PRO-GE und dem Fachverband der gewerblichen Dienstleister beschlossen:

1. Erhöhung der kollektivvertraglichen Mindestlöhne in Euro:

Kollektivvertragslöhne (Mindeststundenlöhne) (gültig ab 01.01.2022)

BeschäftigungsgruppeMindeststundenlöhne ab 1.1.2022
BG F Techniker € 19, 95
BG E Qualifizierter Facharbeiter € 16,19
BG D Facharbeiter € 14, 07
BG C Qualifizierte Arbeitnehmer € 12, 56
BG B Angelernte Arbeitnehmer € 11, 17
BG A Ungelernte Arbeitnehmer
(im 1.  Jahr der Betriebszugehörigkeit)
€ 11, 11

Dies entspricht einer Erhöhung von 3, 45 % (BG A zzgl. € 0,10).

Der neue KV-Mindestmonatslohn beträgt somit 1.859,81  Euro.

Hinsichtlich der Erhöhung der Zulagen und Zuschläge wird auf den Kollektivvertrag für das Me­tallgewerbe verwiesen (vgl. Abschnitt VII Z 2).

2. Der Anhang II "Aufrechterhaltung der Überzahlung" bleibt unverändert.

3. Änderungen im Rahmenrecht:

a) Abschnitt IV Pkt. 3a. zweiter  Satz wird wie folgt geändert:

Für die Bemessung von Kündigungsfrist und -termin sind Dienstzeiten beim selben Arbeitge­ber, die nicht länger als 12 Monate unterbrochen wurden, abweichend von Abschnitt V Pkt. 1 zusammenzurechnen.

b) Abschnitt XV Pkt. 2: Die letzten beiden Entgeltfälle werden wie folgt geändert:

Anlässlich der Eheschließung oder Eintragung im Sinne des EPG eines Kindes, Stief- oder Adoptivkindes bzw. des Kindes des eingetragenen Partners im Sinne des EPG: .... 1  Arbeitstag

Anlässlich der Eheschließung oder Eintragung im Sinne des EPG eines Bruders oder einer Schwester, wenn diese auf einen Arbeitstag des Arbeitnehmers fällt: .... 1 Arbeitstag

c) Abschnitt XVI Pkt. 6 wird wie folgt geändert:

Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis vor Verbrauch eines Urlaubes endet, haben Anspruch auf den aliquoten Teil des Urlaubszuschusses, entsprechend ihrer jeweils im Kalenderjahr zu­ rückgelegten Dienstzeit (je Woche 1/52). Dieser Anspruch entfällt bei:

a) Entlassung aus Verschulden des Arbeitnehmers (§ 82 GewO),

b) Austritt ohne wichtigen Grund.

Ein über den aliquoten Anteil hinausgehender, bereits ausbezahlter Urlaubszuschuss ist rückzuverrechnen.

d) folgende Punkte werden im Anhang I ergänzt bzw. geändert:

Pkt. 3. Auf Grund der Zugehörigkeit des Unternehmens/des Betriebes*) zum Fachverband der gewerblichen Dienstleister/Berufszweig Arbeitskräfteüberlasser gilt der Kollektivvertrag für Arbeiterinnen im Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung (KVAÜ)

Pkt. 5. Kündigungsfrist und -termin richten sich nach Abschnitt IV. Pkt. 3 KVAÜ.
Die Vordienstzeiten nach Abschnitt IV Pkt. 3a KVAÜ umfassen ... Jahr(e), ... Monat(e) und ... Tag(e).

Pkt. 6a letzter Satz
Allfällige Bedingungen für die Rückführung nach Österreich unter Berücksichtigung von Abschnitt VIII. Pkt. 6. KVAÜ:  ........................

Pkt. 8. Einstufung in die Lohnordnung des KVAÜ (Grundlohn gemäß Abschnitt IX/Pkt. 1.): Beschäftigungsgruppe ...............................

3. Geltungstermin

Geltungsbeginn ist der 1.1.2022


Für den Fachverband der gewerblichen Dienstleister

Marcus Kleemann

Fachverbandsobmann

Mag. Thomas Kirchner

Fachverbandsgeschäftsführer

FGO Heidi Blaschek

Bundesvorsitzende
Personaldienstleister

Für die Gewerkschaft PRO-GE

Peter Schleinbach

Bundessekretär

Klaus Mayerhofer

Bundesbranchenvorsitzender

Thomas Grammelhofer

Bundesbranchensekretär

Mara Markovic

Bundesbranchensekretärin


Wien, am 21.12.2021