Information zum Kollektivvertragsabschluss für Arbeiter der Stein- und Keramischen Industrie 2021

Gilt für:
Österreichweit

Kollektivvertrag

abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Stein- und keramischen Industrie Österreich einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau-Holz, anderseits. 

§ 1 Geltungsbereich 

Dieser Kollektivvertrag gilt für alle Mitgliedsbetriebe bzw. in diesen Mitgliedsbetrieben beschäftigten Arbeitnehmer, soweit diese Arbeitnehmer nicht angestelltenversicherungspflichtig bzw. nicht Lehrlinge kaufmännischer und technischer Angestelltenberufe sind, für die der Rahmenkollektivvertrag
der Stein- und keramischen Industrie Gültigkeit hat und auf die in der Beilage zu diesem Kollektivvertrag angeführten Lohnordnungen Anwendung finden.

§ 2 Mindestlöhne

Die Mindestlöhne werden ab 1. Mai 2021 um 2,1 % erhöht. Die ab 1. Mai 2021 geltenden Mindeststundenlöhne ergeben sich aus den Lohnordnungen im Anhang.

Die Mindestlöhne werden ab 1. Mai 2022 mit einer Laufzeit von 12 Monaten um 0,6 % zuzüglich der prozentuellen Veränderung des VPI zum Vorjahr erhöht. Als Berechnungsbasis wird die durchschnittliche Veränderung der von der Statistik Austria erhobenen Werte zwischen und einschließlich den Monaten März 2021 bis Februar 2022 herangezogen.

§ 3 Erhöhung der Effektivverdienste

a) Die tatsächlichen Stundenlöhne, ausgenommen bei Lehrlingen, werden bei den Mitgliedsbetrieben, für die die beiliegenden Lohnordnungen Anwendung finden, ab 1. Mai 2021 um 2,0 % erhöht.

b) Die tatsächlichen Löhne werden ab 1. Mai 2022 mit einer Laufzeit von 12 Monaten um 0,5 % zuzüglich der prozentuellen Veränderung des VPI zum Vorjahr erhöht. Als Berechnungsbasis wird die durchschnittliche Veränderung der von der Statistik Austria erhobenen Werte zwischen und einschließlich den Monaten März 2021 bis Februar 2022 herangezogen.

Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn (ohne kollektivvertragliche Zulagen) darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden.

c) Bei den Arbeitnehmern, die im Akkord-, Prämien- oder in einem sonstigen Leistungssystem arbeiten, sind die bezüglichen Vereinbarungen so zu ändern, dass sich der Akkord-, Prämien- oder sonstige leistungsabhängige Verdienst um den dann jeweils zur Anwendung kommenden Effektivprozentsatz erhöht.

§ 4 Erhöhung der Zulagen

Die in Euro ausgedrückten Zulagen (inkl. Rohrzulage [Erschwerniszulage] in der Beton- und -fertigteilindustrie) werden ab 1. Mai 2021 um 2,0 % erhöht. Die Werte der Zulagen werden mit den Lohnordnungen veröffentlicht.

Die in Euro ausgedrückten Zulagen (inkl. Rohrzulage [Erschwerniszulage] in der Beton- und -fertigteilindustrie) werden ab 1. Mai 2022 mit einer Laufzeit von 12 Monaten um 0,6 % zuzüglich der prozentuellen Veränderung des VPI zum Vorjahr erhöht. Als Berechnungsbasis wird die durchschnittliche Veränderung der von der Statistik Austria erhobenen Werte zwischen und einschließlich den Monaten März 2021 bis Februar 2022 herangezogen.

§ 5 Begünstigungsklausel 

Diese Vereinbarung darf nicht zum Anlass genommen werden, derzeit bestehende IST-Löhne zu reduzieren.

§ 6 Rahmenrechtliche Änderungen

§ 3 Ziffer 8 wird abgeändert auf:

Die Arbeit am 24. und 31. Dezember (0-24 Uhr) entfällt gegen Fortzahlung des Entgelts. Bei Schichtarbeit ist innerbetrieblich eine sinngemäße Regelung zu treffen.

§ 3A Abs. 2 Pkt. 2.2.4 wird wie folgt ergänzt:

Weiters kann auf Wunsch des Arbeitnehmers dieser Ausgleichzeitraum noch weiter ausgedehnt werden, sofern eine Betriebsvereinbarung dies zulässt.

§ 4 Abs. 10 wird wie folgt ergänzt:

Mittels Betriebsvereinbarung können die Nachtstunden auf die Stunden von 22-5 Uhr beschränkt werden. In Betrieben ohne Betriebsrat sind entsprechende Einzelvereinbarungen zu treffen, welche zu Ihrem Wirksamwerden der Gewerkschaft Bau-Holz zur Genehmigung vorzulegen sind. Diese Möglichkeit
ist auf die Monate April bis September 2021 beschränkt.

§ 8 Abs. 2 wird abgeändert bzw. ergänzt auf:

Von den Kollektivvertragspartnern wird übereinstimmend und ausdrücklich festgehalten, dass die Betriebe, die den Geltungsbereichen a (Steinarbeiter), b (Zement, Faserzement) sowie d (Ziegel und -fertigteilindustrie) dieses Kollektivvertrags fachlich unterworfen sind, einer Branche zugehörig
sind, in der Saisonbetriebe überwiegen (Saisonbranche im Sinne von § 1159 Abs.ABGBidF BGBl I 153/2017).

Die nachstehenden Kündigungsbestimmungen bleiben daher auch nach der gesetzlichen Neuregelung der Kündigungsfristen durch § 1159 Abs. 2 ABGBidF BGBl I 153/2017 über den 1. Juli 2021 hinaus in Geltung.
Für Betriebe, die den Geltungsbereichen c (Feinkeramik, Steinzeug, Feuerfest) und e (Schleifmittelindustrie) unterworfen sind, gilt mit 1. Jänner 2021 für alle bestehenden, sowie künftig neu begründeten Dienstverhältnisse der jeweils 15. und Monatsletzte als bereits vereinbarter Kündigungstermin iS § 1159 Abs. 3 ABGB idF BGBl I 153/2017.

Kündigungsfristen (gelten für Arbeitgeber und Arbeitnehmer):
Bei einer Betriebszugehörigkeit bis zu 3 Monaten kann täglich zum Arbeitsschluss gekündigt werden.

Bei einer längeren Betriebszugehörigkeit gelten folgende Kündigungsfristen:
Bei einer Betriebszugehörigkeit von über 3 Monaten bis zu 1 Jahr …. 2 Wochen
Bei einer Betriebszugehörigkeit von 1 Jahr bis 5 Jahren ………………… 4 Wochen
Bei einer Betriebszugehörigkeit von 5 Jahren bis 10 Jahren …………… 5 Wochen
Bei einer länger als 10- jährigen Betriebszugehörigkeit …………………. 8 Wochen

Für die Bemessung der Dauer der Betriebszugehörigkeit sind Zeiten eines Arbeitsverhältnisses, die keine längeren Unterbrechungen als jeweils 135 Tage aufweisen, zusammenzurechnen. Dies gilt für Unterbrechungen, die nach dem 1. Mai 2003 beginnen.

§ 10 A wird teilweise abgeändert auf:

Abs. 1 neu: Betriebsentsandte Arbeitnehmer – das sind solche, die auf eine außerhalb ihres ständigen Betriebsortes gelegene Arbeitsstätte entsendet werden, die vom Betrieb oder Wohnort so weit entfernt ist, dass ihnen eine tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden kann – haben Anspruch auf
Außenzulage.

Diese beträgt für jeden Kalendertag mindestens 35 Prozent des normalen tariflichen Stundenlohnes (ohne Zuschläge) für die effektiv geleisteten Arbeitsstunden.

Abs. 1a neu: Arbeitnehmer, ausgenommen Berufskraftfahrer, die auf eine außerhalb ihres ständigen Betriebsorts gelegene Arbeitsstätte entsendet werden und täglich an ihren ständigen Betriebsort bzw. Wohnort zurückkehren, erhalten ein Taggeld, sofern die Abwesenheit mehr als 3 Stunden beträgt. Das Taggeld beträgt 2,20 Euro je angefangene Stunde der Abwesenheit, wobei höchstens
ein Anspruch auf 26,40 Euro je Tag besteht.

Abs. 2 neu: Darüber hinaus hat jeder betriebsentsandte Arbeitnehmer Anspruch auf Bezahlung der tariflich günstigsten Reisekosten für die einmalige Hin- und Rückfahrt sowie auf Vergütung der Reisezeit zum normalen Stundenlohn, jedoch höchstens zwölf Stunden pro Kalendertag, und freie, durch die Firma beigestellte Unterkunft.

Abs. 4 neu: Ferner hat jeder betriebsentsandte Arbeitnehmer wöchentlich Anspruch auf Ersatz der tarifgünstigsten Reisekosten für die Heimfahrt, sofern die Entfernung zwischen ständigem Betriebs- bzw. Wohnort und der Arbeitsstelle höchstens 80 km beträgt. Bei Entfernungen über 80 km haben betriebsentsandte Arbeitnehmer nach je 4 Wochen Anspruch auf bezahlte Heimfahrt.

Abs. 6: entfällt

Abs. 8 neu: "Ihm" wird durch "dem Arbeitnehmer" ersetzt.

§ 7 Sonstige Vereinbarung

Die Sozialpartner werden in einer Arbeitsgruppe bis Ende 2021 das Thema "Bereitschaftszeiten" behandeln, sowie bei einer Änderung der Steuerfreigrenze gemäß § 26 Abs. 4 EStG auch das Thema der Tagsätze. Die Sozialpartner werden Evaluierungen über die befristeten Rahmenrechtsbestimmung, den Zusatzkollektivvertrag für Montagemitarbeiter sowie über die Ergebnisse der Arbeitsgruppen vornehmen, um diese gegebenenfalls bereits per 1. Mai 2022 als Dauerregelung aufzunehmen.

§ 8 Wirksamkeitsbeginn

Dieser Kollektivvertrag tritt am 1. Mai 2021 bzw. 1. Mai 2022 in Kraft und gilt hinsichtlich der lohnrechtlichen Bestimmungen bis 30. April 2022 bzw. 30. April 2023. Nach dem 1. Februar 2023 sind Verhandlungen wegen Erneuerung des Vertrages aufzunehmen, sofern der Lohnunterausschuss einer Verhandlungsaufnahme zustimmt.


Wien, am 27. April 2021

Für den
Fachverband der Stein- und keramischen Industrie Österreich

Mag. Robert Schmid

Fachverbandsobmann

DI Dr. Andreas Pfeiler

Geschäftsführer


Für den
Österreichischen Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft Bau-Hol
z

Abg.z.NR Josef Muchitsch

Bundesvorsitzender

Mag. Herbert Aufner

Bundesgeschäftsführer