Information zum Kollektivvertragsabschluss für Arbeiter/innen im Handel 2021
- Gilt für:
- Österreichweit
Informationen zum Kollektivvertrag für die Handelsarbeiter per 1.1.2021
1. Die kollektivvertraglichen Mindestlöhne aller Lohntafeln steigen um 1,5 %. Die sich daraus ergebenden Beträge werden kaufmännisch auf volle Euro gerundet.
2. a) Der bereits bestehende Anhang 5 wird auf Grund seines Inkrafttretens mit 1.1.2021 als Punkt XVIII "Übergangsbestimmungen" in den Kollektivvertrag aufgenommen. Die aktuelle Übergangsbestimmung ist ausgelaufen und wird ersatzlos gestrichen.
b) Ergänzt wird folgender Absatz: Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die mit 1.1.2021 von Stufe 8 alt in Stufe 3 neu der Lohntafel A umgereiht werden (Metallsortierer im Handel mit Alt- und Abfallstoffen, Schrott und Altmetall), werden folgende kollektivvertragliche Grundlöhne als Basis für die Umreihung festgehalten: bis 1. Jahr € 1.806,00, bis zum 10. Jahr € 1.819,00, bis zum 17. Jahr € 1.867,00, über 17 Jahre € 1.903,00.
3. 1.8.2. b) wird wie folgt erweitert und tritt bereits mit 1.12.2020 in Kraft:
Für Normalarbeitszeit am 31. Dezember zwischen 13:00 und 15:00 Uhr gebührt ein Zuschlag von 50 %, nach 15:00 Uhr gebührt ein Zuschlag von 100 %.
4. VIII Überstunden 2.4 NEU und tritt bereits mit 1.12.2020 in Kraft:
Überstunden, die am 31. Dezember zwischen 13:00 und 15:00 geleistet werden, sind mit einem Zuschlag von 50 % zu vergüten, Überstunden ab 15:00 Uhr mit einem Zuschlag von 100 %.
Alle nachfolgenden Punkte verschieben sich um eine Ziffer.
5. XIV. Kündigung. Dieser Passus wird auf Grund der ab 1.7.2021 geltenden neuen gesetzlichen Regelung neu dargestellt.
6. Anhang Lohnordnung B. Zulagen Abs. 3 lit c) NEU:
Einführung einer Erschwerniszulage für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Betrieben, die dem Handel mit Chemikalien unterliegen, und die für ihre Tätigkeit eine persönliche Schutzausrüstung in Form eines Chemikalienschutzanzugs tragen müssen. Dieser Schutzanzug muss säuren- und laugenabweisend sein. Die Erschwerniszulage beträgt 10 % der kollektivvertraglichen Mindestlöhne und bezieht sich auf jenes Ausmaß der Arbeitszeit, in dem das Tragen des Schutzanzuges gesetzlich oder betrieblich vorgesehen ist. Umziehzeiten gelten bereits als Arbeitszeiten.
7. Die Verhandler einigen sich darauf, die mit 1. Jänner 2020 begonnene Reform der Lohnordnungssystematik, sobald es die Covid-19 Situation zulässt, weiterzuführen. Hierzu wurden Eckpunkte festgelegt und nachstehend beschrieben:
- Überarbeitung der Betriebszugehörigkeiten in den Lohntafeln
- Aufnahme von Gesprächen mit dem Fachverband Agrarhandel, der den Wein- und Spirituosengroßhandel betreut, um eine Überführung der C-Tafel in die neuen Lohngruppen der Tafel A zu erreichen.