Information zum KV-Abschluss für Arbeiter/innen im Handel 2020
- Gilt für:
- Österreichweit
Das Verhandlungsergebnis im Überblick
Information über die Änderungen zum Kollektivvertrag für Handelsarbeiter mit 1.1.2020
Lohnrechtlicher Teil:
1. Die Lohntafel A wird reformiert und über die nächsten beiden Jahre eingeführt. Eine Umstellungsübersicht der neuen Lohntafel A inkl. der kollektivvertraglichen Mindestlöhne wird dem Kollektivvertrag und diesem Abschlussprotokoll als Anhang beigelegt.
2. Die kollektivvertraglichen Mindestlöhne der Lohntafel A steigen um im Durchschnitt für 2020 um 2,2 % bis 2,5 %.
Einzelne Positionen werden im Zusammenhang mit der Umsetzung der Reform betragsmäßig angepasst
3. In der Lohntafel B werden die kollektivvertraglichen Mindestlöhne für 2020 um 2,3 % erhöht.
4. In der Lohntafel C werden die kollektivvertraglichen Mindestlöhne für 2020 um 2,2 % erhöht.
In der Lohngrupp IV erfolgt im Zusammenhang mit der Umsetzung der Reform eine gesonderte betragsmäßige Anpassung um mit der Tafel A Gleichklang zu erzielen.
5. Die Zulagen werden wie folgt erhöht:
a. Die Kältezulage erhöht sich auf 127,04 Euro im Monat bzw. 0,76 je Stunde.
b. Die Nachtzulage erhöht sich auf 1,46 Euro je Stunde.
c. Das Taggeld erhöht sich auf 18,04 Euro.
6. Die am 31.12.2019 bestehenden Überzahlungen werden in euromäßiger Höhe (centgenau) aufrechterhalten
Rahmenrechtlicher Teil:
V. Neu 1.6. "Zustelltätigkeiten am Samstagnachmittag" ergänzt:
Entsprechend § 12a ARG wird die Beschäftigung für die Zustellung von Produkten, die im stationären oder im Online Handel vom Letztverbraucher bestellt oder gekauft wurden, am Samstagnachmittag, sofern dies ein Werktag ist, bis 18.00 Uhr zugelassen. Für die Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr gebührt ein Zuschlag für die Normalarbeitszeit von 50 %.
Alle weiteren Absätze verschieben sich um eine Ziffer nach hinten.
XIa) Karenzen: Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Karenzurlaube nach dem MSchG und VKG, die ab dem 01.01.2019 oder danach beginnen, werden für die Bemessung der Kündigungsfrist, die Dauer der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (Unglücksfall), das Urlaubsausmaß, das Jubiläumsgeld und die Betriebszugehörigkeit im Sinne der Lohntafeln bis zum 2. Geburtstag jedes Kindes angerechnet.
XIII JUBILÄUMSGELDER wird wie folgt geändert:
XIII DIENSTJUBILÄEN
Absätze 1 und 2 bleiben unverändert, nachstehender Text wird ab Absatz 3 eingefügt (Absatz 3 wird gestrichen).
Das Dienstjubiläum gebührt grundsätzlich in Geld. Auf Wunsch der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers und sofern dies betrieblich möglich ist, kann in beiderseitigem Einvernehmen alternativ zum Geldanspruch, die Umwandlung des Jubiläumsgeldes in Zeitguthaben vereinbart werden.
1.1. Dabei gilt, dass für vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer ein Monatsgehalt 22 Arbeitstagen entspricht. Arbeiten vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer auf Grund einer Vereinbarung regelmäßig weniger als fünf Tage in einer Kalenderwoche, so sind die Freizeittage entsprechend (regelmäßige Arbeitstage* 4,33 Kalenderwochen) anzupassen. Der Anspruch für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer wird aliquot berechnet (durchschnittliche Arbeitstage in den letzten 12 Monaten vor dem Dienstjubiläum. Das Ergebnis wird kaufmännisch gerundet.).
1.2. Die Umwandlung dieser Geldansprüche in Zeitguthaben ist im Vorhinein schriftlich zwischen Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer und Arbeitgeberin/Arbeitgeber zu vereinbaren. Die Umwandlung von Geldansprüchen kann auch nur teilweise in Zeitguthaben erfolgen (z. B. nach 25 Jahren ein Monatsgehalt in Zeit und ein halbes Monatsgehalt in Geld).
1.3. Der Verbrauch der Zeitguthaben kann ab dem Fälligkeitszeitpunkt in einem oder mehreren Teilen vereinbart werden. Ebenso ist die Vereinbarung eines vorgezogenen Verbrauchs zulässig.
1.4. Nicht verbrauchte Zeitguthaben sind am Ende des Dienstverhältnisses auf Grundlage des zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses aktuellen Monatsgehaltes auszuzahlen.
1.5. Während des Verbrauchs des Zeitguthabens richtet sich die Entgeltfortzahlung nach dem vertraglich vereinbarten Bruttomonatsgehalt. Variable Entgeltbestandteile bleiben dabei ohne Berücksichtigung. Ein Krankenstand unterbricht die Konsumation des Zeitguthabens.
2. Die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer wird im Zusammenhang mit ihrem Jubiläum unter Fortzahlung ihres Entgeltes wie folgt vom Dienst freigestellt.
- 10 Jahre ein Arbeitstag
- 15 Jahre ein Arbeitstag
- 20 Jahre zwei Arbeitstage
- 25 Jahre zwei Arbeitstage
- 35 Jahre zwei Arbeitstage
- 40 Jahre zwei Arbeitstage
2.1. Der Anspruch für das 10-jährige und das 15-jährige Jubiläum gilt für Dienstjubiläen, die ab dem 01.01.2020 entstehen.
2.2. Bestehen betriebliche Regelungen über die Gewährung eines 10-jährigen oder 15-jährigen Dienstjubiläums, so gelten diese anstatt der obigen Regelung, soweit sie insgesamt zumindest gleich günstig sind.
XIV Kündigungen: Aufgrund der gesetzlichen Änderungen ab 01.01.2021 wird nachstehender Text in den Kollektivvertrag aufgenommen:
Diese Bestimmungen gelten ab 01.01.2021 und lösen die Absätze 1 bis 4 ab.
Für Arbeitgeberinnen-/Arbeitgeberkündigungen, die nach dem 31. Dezember 2020 ausgesprochen werden, gilt als vereinbart, dass das unbefristete Arbeitsverhältnis von der/dem Arbeitgeberin/Arbeitgeber unter vorheriger Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist zu jedem Fünfzehnten oder Letzten eines Kalendermonats aufgelöst werden kann.
Die/der Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer kann ihr/sein Arbeitsverhältnis mit jedem Fünfzehnten oder dem letzten Tage eines Kalendermonats unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist lösen.
Erweiterung ANHANG 1 LOHNORDNUNG B. Zulagen, Ergänzung Absatz 8:
b) Partieführerinnen/Partieführerzulage:
In Betrieben des Großhandels mit Eisen und Eisenwaren, Metall und Metallwaren, Röhren und Fittings werden Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, die die Aufgaben einer/eines/Position als Partieführerinnen/Partieführer erfüllen - erhöht sich die entsprechende Entlohnung um 10 %.
c) Expeditarbeiterinnen/ Expeditarbeiter:
Im Zeitungs- und Zeitschriftengroßhandel erhalten Expeditarbeiterinnen/Expeditarbeiter für Normalarbeitsstunden in der Zeit von 22:00 bis 6:00 Uhr eine Nachtzulage von 50% ihres Vereinbarten Stundenlohnes pro Stunde.
Für Arbeitsleistungen am Sonntag gebührt für Normalarbeitsstunden ein 25 % Sonntagszuschlag ihres Vereinbarten Stundenlohnes pro Stunde.
Für Nachtarbeit an einem Sonntag gebührt für Normalarbeitsstunden ein 75 % Zuschlag ihres Vereinbarten Stundenlohnes pro Stunde.
Hinweis
Sämtliche Änderungen treten mit 1.1.2020 in Kraft und sind vorbehaltlich der noch zu erfolgenden textlichen Endabstimmung mit dem Sozialpartner.