Information zum Kollektivvertragsabschluss für Angestellte im Handel 2020

Gilt für:
Österreichweit

Das Verhandlungsergebnis im Überblick


Information über die Änderungen zum Kollektivvertrag für Handelsangestellte mit 1.1.2020.

Gehaltsrechtlicher Teil:

1. In den Gehaltstafeln der Gehaltsordnung ALT, mit Ausnahme der Gehaltstafel F, werden in den Gehaltsgebieten A und B die kollektivvertraglichen Mindestgehälter um 2,2 % angehoben.
Die Gehälter in der BG 2 und BG 3 werden auf mindestens 1.675,-- Euro angehoben.
Das Gehalt der BG 1 wird um 41,-- Euro angehoben.

2. Die sich aus Punkt 1 in der Gehaltstafel A Gehaltsgebiet A ergebende euromäßige Erhöhung der kollektivvertraglichen Mindestgehälter wird auf die Gehaltstafel F übertragen.

3. Im Gehaltssystem NEU werden die kollektivvertraglichen Mindestgehälter um 2,2 % erhöht.

4. Die sich aus der Berechnung nach 1., 2. und 3. ergebenden Gehälter werden auf volle Euro aufgerundet. 

5. Die am 31.12.2019 bestehenden Überzahlungen werden in euromäßiger Höhe (centgenau) aufrechterhalten

6. Ein Abschluss in derselben Höhe wird für den KV Pharmagroßhandel nach Maßgabe des Punktes 1 des Abschlussprotokolls zum Pharmagroßhandel 2007 übernommen und soll auch für Tabaktrafiken Geltung erlangen

7. Die Beispiele im Zusatzprotokoll 8.2. im Abschnitt 3) werden mit den aktuellen Werten für 2020 aktualisiert.

Rahmenrechtlicher Teil:

Folgende Änderungen werden im Rahmenrecht durchgeführt:

ABSCHNITT 1) H. wird wie folgt geändert und erweitert:

H. DIENSTJUBILÄEN

1. Für langjährige Dienste werden der Arbeiternehmerin nach einer Beschäftigung im gleichen Betrieb von …………. 
als einmalige Anerkennungszahlung gewährt.

2. Das Dienstjubiläum gebührt grundsätzlich in Geld. Auf Wunsch der Arbeitnehmerin und sofern dies betrieblich möglich ist, kann in beiderseitigem Einvernehmen alternativ zum Geldanspruch, die Umwandlung des Jubiläumsgeldes in Zeitguthaben vereinbart werden.

2.1. Dabei gilt, dass für vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmerinnen ein Monatsgehalt 22 Arbeitstagen entspricht. Arbeiten vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmerinnen auf Grund einer Vereinbarung regelmäßig weniger als fünf Tage in einer Kalenderwoche, so sind die Freizeittage entsprechend (regelmäßige Arbeitstage* 4,33 Kalenderwochen) anzupassen. Der Anspruch für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmerinnen wird aliquot berechnet (durchschnittliche Arbeitstage in den letzten 12 Monaten vor dem Dienstjubiläum. Das Ergebnis wird kaufmännisch gerundet.).

2.2. Die Umwandlung dieser Geldansprüche in Zeitguthaben ist im Vorhinein schriftlich zwischen Arbeitnehmerin und Arbeitgeberin zu vereinbaren. Die Umwandlung von Geldansprüchen kann auch nur teilweise in Zeitguthaben erfolgen (z. B. nach 25 Jahren ein Monatsgehalt in Zeit und ein halbes Monatsgehalt in Geld).

2.3. Der Verbrauch der Zeitguthaben kann ab dem Fälligkeitszeitpunkt in einem oder mehreren Teilen vereinbart werden. Ebenso ist die Vereinbarung eines vorgezogenen Verbrauchs zulässig.  

2.4. Nicht verbrauchte Zeitguthaben sind am Ende des Dienstverhältnisses auf Grundlage des zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses aktuellen Monatsgehaltes auszuzahlen.

2.5. Während des Verbrauchs des Zeitguthabens richtet sich die Entgeltfortzahlung nach dem vertraglich vereinbarten Bruttomonatsgehalt. Variable Entgeltbestandteile bleiben dabei ohne Berücksichtigung. Ein Krankenstand unterbricht die Konsumation des Zeitguthabens.

3. Die Arbeitnehmerin wird im Zusammenhang mit ihrem Jubiläum unter Fortzahlung ihres Entgeltes wie folgt vom Dienst freigestellt. 

  • 10 Jahre ein Arbeitstag
  • 15 Jahre ein Arbeitstag 
  • 20 Jahre zwei Arbeitstage
  • 25 Jahre zwei Arbeitstage
  • 35 Jahre zwei Arbeitstage
  • 40 Jahre zwei Arbeitstage

3.1. Der Anspruch für das 10-jährige und das 15-jährige Jubiläum gilt für Dienstjubiläen, die ab dem 01.01.2020 entstehen. 

3.2. Bestehen betriebliche Regelungen über die Gewährung eines 10-jährigen oder 15-jährigen Dienstjubiläums, so gelten diese anstatt der obigen Regelung, soweit sie insgesamt zumindest gleich günstig sind.

ABSCHNITT 1) I.1. wird wie folgt geändert:

Karenzurlaube nach dem MSchG und VKG, die ab dem 01.01.2019 oder danach beginnen, werden für die Bemessung der Kündigungsfrist, die Dauer der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (Unglücksfall) und das Urlaubsausmaß sowie das Jubiläumsgeld bis zum 2. Geburtstag jedes Kindes angerechnet. 

ABSCHNITT 2) C. "4. Zustelltätigkeiten am Samstagnachmittag"

Entsprechend § 12a ARG wird die Beschäftigung für die Zustellung von Produkten, die im stationären oder im Online Handel vom Letztverbraucher bestellt oder gekauft wurden, am Samstagnachmittag, sofern dies ein Werktag ist, bis 18.00 Uhr zugelassen. Für die Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr gebührt ein Zuschlag für die Normalarbeitszeit von 50 %. 

ABSCHNITT 3) B 2.3. wird wie folgt geändert:

Die Anrechnung von Karenzzeiten gemäß MSchG bzw. VKG
2.3.1. im laufenden Dienstverhältnis (Vorrückungen) richtet sich für Geburten ab dem 01.08.2019 nach § 15 f MSchG in Verbindung mit § 7 c VKG.

2.3.2. die aus Anlass von Geburten ab dem 01.08.2019 entstehen, werden für die Einreihung in die Gehaltstabelle im Ausmaß von höchstens 10 Monaten als Berufsjahre gewertet.

2.3.3. die aus Anlass der Geburt des ersten Kindes in Anspruch genommen werden, werden im Ausmaß von höchstens 10 Monaten als Berufsjahre (Vorrückungen und Einreihung) gewertet……..

A 4.3.2. und A 4.3.3. werden wie folgt geändert:

Karenzurlaube gemäß MSchG bzw. VKG, die ab dem 01.12.2017 oder danach beginnen, werden bis zum 2. Geburtstag jedes Kindes für Vorrückungen angerechnet. 
Zeiten des Präsenz- und Zivildienstes, die ab dem 01.12.2017 oder danach beginnen, werden für Vorrückungen im vollen Ausmaß angerechnet.

ABSCHNITT 3) A 8. wird um das Zusatzprotokoll 8.3. Abgrenzung Beschäftigungsgruppen E/F für Einreihung von Führungskräften in der Arbeitswelt Verkauf und Vertrieb ergänzt, welches noch erarbeitet wird.

ABSCHNITT 4)
A.
In der Tabelle zur Lehrlingsentschädigung für die Teilqualifizierung gemäß § 8 b Abs. 2 BAG wird letzte Zeile gestrichen, da es für diese Ausbildung kein 4. und 5. Lehrjahr gibt.

A.3. wird wie folgt geändert: 

Lehrlinge, die eine verlängerte Lehrzeit gemäß § 8 b Abs. 1 BAG absolvieren, ist die jeweilige (dem vereinbarten Lehrjahr entsprechende) monatliche Lehrlingsentschädigung zu bezahlen.


Sämtliche Änderungen treten mit 1.1.2020 in Kraft.

Die Kollektivvertragsparteien werden sich in ihren jeweiligen Organisationen darum bemühen, im Rahmen einer gemeinsamen Initiative den Anspruch auf die erhöhte Familienbeihilfe betreffend dem Schulstartgeld für alle Lehrlinge bis zum 18. Lebensjahr zu erwirken.

Die Kollektivvertragsparteien vereinbaren, die Gespräche zur Kollektivvertragsreform "Neue Arbeitszeitregelungen für den Handel von morgen und deren Abgeltung" zügig fortzusetzen.


Hinweis
Sämtliche Änderungen treten mit 1.1.2020 in Kraft und sind vorbehaltlich der noch zu erfolgenden textlichen Endabstimmung mit dem Sozialpartner.