Information zum Kollektivvertragsabschluss in der Mineralölindustrie 2025
- Gilt für:
- Österreichweit
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass diese Information zum KV-Abschluss der Mineralölindustrie 2025 erst mit Unterschrift der Kollektivvertragspartner bzw. entsprechender Hinterlegung und Veröffentlichung ab dem angeführten Anwendungszeitpunkt Gültigkeit hat.
Kollektivvertragsverhandlungen Mineralölindustrie Jänner 2025
Kollektivvertrag für die Arbeitnehmerinnen in der Mineralölindustrie Österreichs
Gehalts-, Lohn- und Rahmenrechtlicher Abschluss 2025
Folgende Ergebnisse wurden vereinbart:
1. Kollektivvertragsgehälter bzw. -löhne
Mit Wirkung 1. Februar 2025 werden die Kollektivvertragsgehälter bzw. -löhne in der Grundstufe sowie die Istlöhne und Istgehälter folgendermaßen prozentuell erhöht:
Kollektivvertrag alt:
VG | 1 | 3,4 % |
VG | II | 3,4 % |
VG | III | 3,4 % |
VG | IV | 3,4 % |
VG | V | 3,4 % |
VG | VI | 3,3% |
Kollektivvertrag neu:
BG | A | 3,4 % |
BG | B | 3,4 % |
BG | C | 3,4 % |
BG | D | 3,4 % |
BG | E | 3,4 % |
BG | F | 3,4 % |
BG | G | 3,4 % |
BG | H | 3,4 % |
BG | 1 | 3,4 % |
BG | J | 3,4 % |
BG | K | 3,3 % |
Die Vorrückungsbeträge werden um den Prozentsatz der jeweiligen Beschäftigungsgruppe erhöht (Beilage 1).
Erreichen die so erhöhten Istgehälter und Istlöhne nicht die neuen Mindestgehälter/-löhne, so sind sie entsprechend anzuheben.
Arbeitnehmerinnen, die nach dem 31. Jänner 2025 in ein Unternehmen eintreten werden, haben keinen Anspruch auf die jeweilige Erhöhung ihres Istgehaltes/Istlohnes.
2. Überstundenpauschalien
Überstundenpauschalien werden um den gleichen Prozentsatz erhöht, um den sich das/der Monatsgehalt/-lohn gemäß Punkt 1. erhöht.
3. Lehrlingseinkommen
Die Lehrlingseinkommenssätze werden ab 1. Februar 2025 um 3,5 % angepasst.
4. Trennungskostenentschädigung und Zulagen
Die Trennungskostenentschädigung sowie Zulagen werden um 2,9 % angepasst.
Die Beträge sind aus Beilage 1 ersichtlich.
5. Reisekosten- und Aufwandsentschädigungen
Die Reisekosten- und Aufwandsentschädigungen gemäß § 21 Pkt. 5 und 23 werden nicht erhöht.
6. Rahmenrecht
Änderung der Überschrift in § 8
Die Überschrift in § 8 wird geändert (Streichung des Wortes "Telearbeit") und lautet wie folgt:
§ 8 Beschäftigung in einer außerbetrieblichen Arbeitsstätte in Verbindung mit neuen Kommunikationstechnologien
Änderung § 23 Pkt. 2. Höhe Kilometergeld:
§ 23 Punkt 2. wird geändert und lautet wie folgt:
2. Höhe
Die Höhe des Kilometergeldes bestimmt sich gemäß nachstehender Tabelle wie folgt:
Der Anspruch betrug vom 1. Februar 2011 bis 31. Jänner 2025:
Gefahrene Kilometer im Kalenderjahr | 1 % von: |
bis 10.000 km | € 42,00 |
Ab 10.001 km bis 15.000 km | € 40,80 |
Ab 15.001 km bis 20.000 km | € 39,60 |
Ab 20.001 und darüber | € 37,55 |
Ab 1. Februar 2025 bestimmt sich das Kilometergeld gemäß nachstehender Tabelle:
Gefahrene Kilometer im Kalenderjahr | 1 % von: |
bis 10.000 km | € 50,00 |
Ab 10.001 km bis 15.000 km | € 48,60 |
Ab 15.001 km bis 20.000 km | €47,10 |
Ab 20.001 km und darüber | € 44,70 |
Die letzten 3 Sätze im Punkt 2 bleiben unverändert.
Änderung § 30 lit a) Freizeit bei Dienstverhinderung
§ 30 lit a) wird geändert und lautet wie folgt:
a) Anlässlich des Wechsels des Hauptwohnsitzes im Falle der Führung eines eigenen Haushalts pro Arbeitsjahr 2 Arbeitstage
§ 4 Pkt. 3.: folgender Satz wird vorangestellt:
Für Arbeitnehmerinnen, die vor dem 1.1.2003 eingetreten sind und die den Regelungen der Abfertigung gemäß AngG und ArbAbfG ("Abfertigung Alt") unterliegen, gilt:
Änderung § 14 Pkt. 4.
§ 14 Pkt. 4. Erster Absatz wird wie folgt geändert:
Der Urlaubszuschuss ist am 30. Juni eines jeden Jahres fällig. Für bei Antragstellung unbefristete Arbeitsverhältnisse gilt: Wird ein Urlaub, der mindestens eine Woche betragen muss, im ersten Kalenderhalbjahr angetreten, wird über Verlangen des/der Arbeitnehmerin der Urlaubszuschuss mit dem der Antragstellung folgenden Abrechnungslauf, aber frühestens mit der Gehalts
/Lohnauszahlung für den Monat des Urlaubsantrittes fällig.
Änderung § 5, neuer Pkt. 4b
In § 5 wird ein neuer Pkt. 4b eingefügt, der lautet wie folgt:
4b. Authentische Interpretation zu Punkt 4a. (KV-Ermächtigung zwecks anderer Verteilung der Normalarbeitszeit)
Betriebliche Altersteilzeitmodelle sowie betriebliche Sabbatical-Modelle gelten als Arbeitszeitmodelle im Sinne § 5 Punkt 4a. In diesen Fällen gebührt kein Mehrarbeitszuschlag gemäߧ 19d Abs 3a AZG, soweit die vereinbarte Wochenarbeitszeit innerhalb des Durchrechnungszeitraumes von den in den entsprechenden Betriebsvereinbarungen genannten Zeiträumen (z.B. bis zu 13 Jahren bei Altersteilzeitmodellen) nicht überschritten wird.
7. Redaktionelle Änderungen
Redaktionelle Änderung Überschrift § 1
Die Überschrift in § 1 wird geändert und lautet wie folgt:
§ 1 Kollektivvertragspartnerlnnen
Redaktionelle Änderung § 12 Zulagen und Zuschläge
In § 12 wird die Nummerierung geändert und lautet daher wie folgt:
- Nachtarbeitszulage
- Schichtarbeit
- SEG Zulagen
- Vorarbeiterlnnenzulage
In § 12 entfallen somit die Teilnummerierungen 2.1 sowie 2.2 und 2.3.
Redaktionelle Änderung Anhang 4 SEG Zulagen. Punkt 5.
In Anhang 4, Punkt 5. wird das Wort Wärmetaucher auf Wärmetauscher korrigiert.
8. Protokollanmerkungen zum Kollektivvertrag vom 23.1.2025:
Einrichtung Arbeitsgruppe Jubiläumsgeld:
Die Kollektivvertragsparteien vereinbaren die Einrichtung einer Arbeitsgruppe
"Jubiläumsgeld", die Vorschläge für kostenneutrale Möglichkeiten für eine frühere Erreichbarkeit dieser Zahlungen einschließlich Übergangsregelungen erarbeiten soll.
Arbeitsgruppe Frauenförderung:
Die Arbeitsgruppe "Frauenförderung" wird beendet.
Arbeitsgruppe Dienstreisen:
Die Kollektivvertragsparteien vereinbaren, dass die Arbeitsgruppe zum Thema Dienstreisen, die sich mit dem Anpassungs- und Vereinfachungsbedarf in den § 21 Inlandsdienstreisen und § 22 Auslandsdienstreisen befasst, beendet wird.
Arbeitsgruppe Borealis:
Die Kollektivvertragsparteien vereinbaren, dass diese Arbeitsgruppe ruhend gestellt wird.
Arbeitsgruppe Töchterliste:
Die Kollektivvertragsparteien vereinbaren, dass diese Arbeitsgruppe bis zum Abschluss der Neuausrichtung des Fachverbandes ruhend gestellt wird.
Branchenaustausch:
Die Kollektivvertragsparteien kommen überein, den Branchenaustausch auf Sozialpartnerebene jährlich weiterzuführen.
Interessenaustausch:
Die Kollektivvertragsparteien kommen überein, einen Austausch zum Thema
"Anreizsysteme zum Abbau von offenen Urlaubstagen" zu führen.
9. Geltungsbeginn und Geltungsdauer:
Als Geltungsbeginn des Kollektivvertrages wird der 1. Februar 2025 vereinbart. Es herrscht Einvernehmen, dass der lohn- und gehaltsrechtliche Teil des Kollektivvertrages bis 31. Jänner 2026 gilt.