Information zum Kollektivvertragsabschluss für Fahrschulen 2024
- Gilt für:
- Österreichweit
Kollektivvertragsabschluss 2024
Kollektivvertrag für die Angestellten in den Fahrschulen Österreichs
Die Kollektivvertragsparteien beschließen folgende Änderungen:
1. Fahrlehrer, Fahrschullehrer, Fahrlehr-Assistenten
Erhöhung der kollektivvertraglichen Mindestgehälter der Fahrschullehrer um 6,9 Prozent und der Fahrlehrer um 6,9 Prozent, Fahrlehr-Assistenten um 6,9 Prozent.
Alle Gehaltsansätze werden kaufmännisch auf die nächsten 50 Cent bzw. auf volle Eurobeträge gerundet.
2. Büroangestellte
Erhöhung der kollektivvertraglichen Mindestgehälter der Büroangestellten
mit einfacher kaufmännischer Tätigkeit um 6,9 Prozent, mit schwieriger kaufmännischer Tätigkeit um 6,9 Prozent
Alle Gehaltsansätze werden kaufmännisch auf die nächsten 50 Cent bzw. auf volle Eurobeträge gerundet.
3. Bürolehrlinge
Bürolehrlinge erhalten ein Lehrlingseinkommen in folgender Höhe:
im 1. Lehrjahr € 894,00
im 2. Lehrjahr € 1112,00
im 3. Lehrjahr € 1540,50
Diese Werte ergeben eine Erhöhung um 6,9 Prozent und wurden kaufmännisch auf die nächsten 50 Cent bzw. auf volle Eurobeträge gerundet.
4. Die Zulagen werden um 6,9 Prozent valorisiert.
5. Ist-Gehälter der Fahrlehrer, Fahrschullehrer und der Büroangestellten werden um 6,9 Prozent erhöht.
6. Ermächtigung zur freiwilligen Zahlung einer Mitarbeiterprämie (Abschnitt XI E.)
Der Arbeitgeber kann für das Kalenderjahr 2024 eine Mitarbeiterprämie gem. § 124b Ziffer 447 EStG 1988 in der Höhe von max. 3.000,- Euro steuer- und abgabenfrei zur Auszahlung bringen. In Betrieben mit Betriebsrat ist eine Betriebsvereinbarung über die Mitarbeiterprämie abzuschließen. Kann mangels Vorhandenseins eines Betriebsrates keine Betriebsvereinbarung abgeschlossen werden, kann diese durch eine vertragliche Vereinbarung für alle Arbeitnehmer ersetzt werden. Es muss nicht an alle Arbeitnehmer der gleiche Betrag gezahlt werden; es kann auch sachlich differenziert werden. Die Arbeitnehmer sind über die getroffenen sachlichen Differenzierungen durch den Arbeitgeber spätestens mit der Auszahlung zu informieren. Bei der Mitarbeiterprämie muss es sich um eine zusätzliche Zahlung handeln, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurde.
7. Der neue Fahrlehrassistent
- Anrechnungsklausel für Berufsjahre aktualisieren (Abschnitt XI. Z 6)
Als Berufsjahre gelten für die Einstufung als Fahrlehrer und Fahrschullehrer nur die Zeiten der Tätigkeit als Fahrlehrassistent, Fahrlehrer und Fahrschullehrer, wobei die Berufsjahre als Fahrlehrassistent für die Einstufung als Fahrlehrer und die Berufsjahre als Fahrlehrassistent und Fahrlehrer für die Einstufung als Fahrschullehrer zählen. - Streichung bei den Zulagen (Abschnitt B.2.b Ziffer 1-6)
Der Fahrlehrassistent wird bei allen Zulagen gestrichen. - Der Fahrlehrassistent wird nach dem Wort Fahrschullehrer eingefügt (Abschnitt IV. Z 3).
- Bei den Sonderzahlungen wird der Fahrlehrassistent nach dem Wort Fahrschullehrer eingefügt und vor dem Wort Fahrlehrer gestrichen (Abschnitt VIII. A. und B. Z 1).
- Der Fahrlehrassistent wird in der Überschrift nach dem Wort Fahrlehrer mit Theorieberechtigung eingefügt und vor dem Wort Fahrlehrer gestrichen (Abschnitt XI. B. 2.).
- Bei den Betriebszugehörigkeitsjahren beim Fahrlehrer wird der Passus "wobei Zeiten der Fahrlehr-Assistenz voll anzurechnen sind" geglättet in "wobei Zeiten als Fahrlehrassistent anzurechnen sind" (Abschnitt XI. B. 2. c) Z 1-3).
- Bei der Bestimmung zum Taggeld wird der Fahrlehrassistent vor dem Wort Fahrlehrer gestrichen und nach dem Wort Fahrschullehrer eingefügt (Abschnitt XI. D. 3. Absatz).
8. KV-Regelung zur verpflichtenden Weiterbildung an das KFG und die EU-RL anpassen (Abschnitt III. Z 2., 3. und 3a.)
2. Der Dienstgeber ist verpflichtet, seinem Lehrpersonal innerhalb von 5 4 Jahren eine fachliche Weiterbildung im Ausmaß von 16 Unterrichtseinheiten laut KFG zu je 50 Minuten 20 stündige fachliche Weiterbildung im Bereich des Ausbildungswesens zu ermöglichen, die von einem der beiden Kollektivvertragsparteien vom Fachverband oder einer Ausbildungsstätte als verpflichtende Weiterbildung anerkannt wurde. zur Anerkennung auf obige 20 16-stündige Weiterbildungsverpflichtung als geeignet anerkannt wurde., zu ermöglichen.
3. Die Angestellten sind verpflichtet, an den Weiterbildungsseminaren auf Anordnung des Dienstgebers teilzunehmen. Entsprechend des Art. 13 der Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union ist verpflichtende Weiterbildung vom Arbeitgeber kostenlos anzubieten, als Arbeitszeit anzurechnen und hat diese möglichst während der Arbeitszeiten stattzufinden. Soweit die Seminare in der arbeitsfreien Zeit stattfinden, ist der Dienstgeber nur verpflichtet, die dem Angestellten erwachsenen Kosten zu ersetzen, Voraussetzung ist, dass das Seminar zur Gänze besucht wurde, ausgenommen jene Fälle, die im § 8 Abs. 1 und 3, Angestelltengesetzes geregelt sind.
3a. Neu: Es wird eingefügt: Der Fahrlehrer hat bei Aufnahme in einer Fahrschule seine innerhalb der letzten 4 Jahre absolvierte Weiterbildung nachzuweisen.
9. Die Theoriezulage wird konkretisiert, dass sie "für jede gehaltene 50 Minuten Unterrichtseinheit" gebührt (Abschnitt XI. B. 1. B) Z 2 und B. 2. B) Z 6).
10. Feiertage werden übersichtlich so geordnet, dass die Feiertage unterteilt in 1. und 2. Halbjahr angeführt werden (Abschnitt V. Z 4).
11. Abschnitt III wird mit folgendem Punkt 11. ergänzt:
Ein Dienstverhältnis (DV) zur Durchführung der praktischen Ausbildung II in einer Fahrschule als Fahrlehrassistent gem. 116 Abs. 2 Z 5 KFG kann auf die Dauer von max. 4 Monaten befristet werden. Das Dienstverhältnis endet mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen wurde.
Gibt es berücksichtigungswürdige Gründe (Krankheit, sonstige Gründe auf Seiten beider Vertragspartner, die das Erteilen von praktischem Unterricht verhindern), kann der Zeitraum von max. 4 Monaten verlängert werden, bis max. 160 UE praktischer Unterricht absolviert worden sind.
Wird in Folge eines befristeten DV zur Durchführung der praktischen Ausbildung II ein weiteres DV mit demselben Arbeitgeber begründet, ist dieses unbefristet zu vereinbaren und sind Zeiten aus dem befristeten Dienstverhältnis für alle dienstzeitabhängigen Ansprüche anzurechnen.
12. Im Abschnitt IV Z 6 lautet der 1. Satz neu:
Die tägliche Mittagspause beträgt mindestens 30 Minuten laut AZG.
13. Klarstellung der Sozialpartner zur Arbeitszeit
Die Kollektivvertragsparteien halten fest, dass durch die Bestimmungen IV Arbeitszeit, Absatz 4 die unterrichtsfreie Zeit zwischen einzelnen bzw. geblockten Unterrichtseinheiten in "zusammenhängender Form" als bezahlte Arbeitszeit für Lehrpersonal, ausschließlich der Mittagspause laut AZG, unabhängig von Absatz 3 berücksichtigt werden muss. Es entstehen damit keine unbezahlten Pausen. Die Normalarbeitszeit gemäß Absatz 1 ist in zusammenhängender Form festzusetzen. Abweichende, einvernehmliche Regelungen dürfen keine verschlechternden Regelungen zu jenen dieses Kollektivvertrages enthalten und wären jedenfalls rechtswidrig.
14. Die Laufzeit beträgt 12 Monate ab 1. April 2024.
15. Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1. April 2024 in Kraft.