Information zum Kollektivvertragsabschluss in der Elektro- und Elektronikindustrie 2023

Gilt für:
Österreichweit

Protokoll zum Kollektivvertragsabschluss der Elektro- und Elektronikindustrie 2023

Zwischen dem Fachverband der Elektro- und Elektronikindustrie und der Gewerkschaft GPA sowie der Gewerkschaft PRO-GE wird nachstehende Vereinbarung geschlossen (Details in den Beilagen):

1. Erhöhung der kollektivvertraglichen Mindest-Gehälter bzw. -Löhne ab 1.5.2023 um 9,9 %. In der Be­schäftigungsgruppe B werden die Vorrückungswerte "geglättet".

2. Erhöhung der kollektivvertraglichen Ist-Gehälter bzw. -Löhne ab 1.5.2023 um 9,9 %, mindestens 325 € bei Vollzeitbeschäftigung.

3. Erhöhung bei Abschluss einer Betriebsvereinbarung über die Anwendung der Verteilungsoption:

  1. Erhöhung der Ist-Gehälter bzw. -Löhne um 9,7 % und
  2. zusätzliche individuelle Erhöhung in einem Gesamtvolumen von 0,4 % der Gehalts- bzw. Lohnsumme.

4. Erhöhung bei Abschluss einer Betriebsvereinbarung über die Anwendung der Einmalzahlungsoption:

  1. Erhöhung der Ist-Gehälter bzw. -Löhne um 9,7 % und
  2. zusätzliche Einmalzahlung in der Höhe von mindestens 8,4 % des jeweiligen individuellen Ist­ Lohnes bzw. Ist-Gehaltes oder des durchschnittlichen Ist-Lohnes bzw. Ist-Gehaltes der Arbeiter oder Angestellten im Betrieb oder des Durchschnittes der Ist-Löhne und -Gehälter aller Arbeiterin­nen, Arbeiter und Angestellten im Betrieb im April 2023.

5. Freizeitoption: Durch Abschluss einer Betriebsvereinbarung und darauf basierender Einzelvereinba­rungen kann die Möglichkeit geschaffen werden, einen Teil oder die gesamte Ist-Erhöhung in bezahlte Freizeit umzuwandeln. Anstelle der Erhöhung des Ist-Gehaltes bzw. -Lohnes gebührt bei voller Inanspruchnahme der Freizeitoption pro Monat zusätzliche Freizeit im Ausmaß von 16 Stunden 30 Minuten.

6. Erhöhung der kollektivvertraglichen Lehrlingseinkommen um 10,5 %, der Vergütungen für Praktikantinnen und Praktikanten um 9,9 %.

7. Erhöhung der kollektivvertraglichen Reiseaufwandsentschädigungen um 9,9 %.

8. Erhöhung der im Kollektivvertrag angeführten Zulagen um 9,9 %.

9. Einrichtung von Arbeitsgruppen zum Thema Ethik und zur Vereinfachung des Dienstreiserechtes.

10. Redaktionelle Änderungen im Rahmenrecht laut Beilage.


Wien, am 19.4.2023


Fachverband der Elektro- und Elektronikindustrie

Obmann:

KR Ing. Wolfgang Hesoun

Geschäftsführerin:

Mag. Marion Mitsch

Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft GPA

Bundesgeschäftsführer

Karl Dürtscher

Wirtschaftsbereichssekretärin:

Eva Scherz

Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft PRO-GE

Bundesvorsitzender:

Rainer Wimmer

Bundessekretär:

Reinhold Binder


Änderungen im Rahmenrecht – Beilage 3

Abschnitt 5
Freistellung und Entgeltfortzahlung

[KVArbEEI:] Nachweispflicht
12.
Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer sind nicht verpflichtet, für eine Arbeitsunfähigkeit von bis zu 3 Tagen Dauer sowie für Abwesenheiten wegen Arztbesuches, Behördenwegen udgl. Nachweise zu erbringen, es sei denn, dass von der Mehrzahl der Angestellten des Betriebes ein solcher Nachweis gefordert wird. § 8 Abs. 5 EFZG bleibt unberührt.

Abschnitt 9
Sonderzahlungen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld)

6. [KVArbEEI] Endet das Arbeitsverhältnis während des Kalenderjahres und wurde das Urlaubs- bzw. Weihnachtsgeld bereits bezahlt, ist der auf den restlichen Teil des Kalenderjahres entfallende Teil zurückzuzahlen bzw. wird dieser Teil bei der Endabrechnung abgezogen (1/52 pro begonnene Kalenderwoche), wenn das Arbeitsverhältnis durch

  • Kündigung durch die Arbeitnehmerin bzw. den Arbeitnehmer,
  • Entlassung aus Verschulden der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers oder
  • Austritt ohne wichtigen Grund aufgelöst wird.

Endet das Arbeitsverhältnis während des Kalenderjahres und war wurde das Urlaubs- bzw. Weihnachtsgeld noch nicht fällig bezahlt, gebührt die betreffende Sonderzahlung aliquot (1/52 pro begonnene Kalenderwoche). Dieser Anspruch entfällt bei

  • Entlassung aus Verschulden der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers,
  • Austritt ohne wichtigen Grund.

Abschnitt 10
Dienstreise und Montage

...

Dienstreisen in Drittstaaten [1]

11. Für die nicht in Drittstaaten zugebrachte Reisezeit steht das Taggeld gemäß Punkt 6 zu.

Für Betriebe, die seit 30.4.2023 oder länger dem KVEEI unterliegen, gilt:
Für die gesamte Reisezeit abzüglich der vom Drittstaaten-Taggeld abgedeckten Reiseanteile steht das Taggeld gemäß Punkt 6 zu. Für die durch das Drittstaaten-Taggeld abgedeckten Reiseanteile sind folgende Stunden abzuziehen:

  • 1/3 Drittstaaten-Taggeld 4 Stunden,
  • 2/3 Drittstaaten-Taggeld 8 Stunden,
  • volles Drittstaaten-Taggeld 24 Stunden.

Durch Betriebsvereinbarung, in Betrieben ohne Betriebsrat durch Kundmachung im Betrieb, kann statt der obigen Regelung dauerhaft vereinbart bzw. festgelegt werden, dass für die nicht in Drittstaaten zugebrachte Reisezeit das Taggeld gemäß Punkt 6 zusteht.

Gemeinsame Bestimmungen für EU- und Drittstaaten-Dienstreisen


14. Werden Mittag- und/oder Abendessen einschließlich der Getränke kostenlos beigestellt oder die Kosten erstattet, kann das Taggeld pro Mahlzeit um 30 % gekürzt werden (Abweichendes gilt gemäß Punkt 7 für das Nahbereichstaggeld). Wird außerhalb Österreichs das Frühstück erstattet oder kostenlos beigestellt, kann das Taggeld um 15 % gekürzt werden. Beigestellte Mahlzeiten müssen nach inländischem österreichischem Standard angemessen sein; gesundheitliche oder religiöse Gründe dürfen nicht entgegenstehen.


[1] Staaten außerhalb: EU (Stand 1.5.2015, somit einschließlich UK), Liechtenstein, Norwegen, Schweiz.

Anhang 1 KVArbEEI/KVAngEEI
Erhöhung mit 1.5.2022

Kollektivvertragliche Mindestwerte Mindestgehälter bzw. -löhne, -zulagen, - reiseaufwandsentschädigungen, Lehrlingseinkommen