Information zum Kollektivvertragsabschluss in der Elektro- und Elektronikindustrie 2022

Gilt für:
Österreichweit

Protokoll zum Kollektivvertragsabschluss der Elektro- und Elektronikindustrie 2022

Zwischen dem Fachverband der Elektro- und Elektronikindustrie und der Gewerkschaft GPA sowie der Gewerkschaft PRO-GE wird nachstehende Vereinbarung geschlossen (Details in den Beila­gen):

1. Erhöhung der kollektivvertraglichen Mindest-Gehälter bzw. -Löhne ab 1.5.2022 um 5,0 %.

2. Erhöhung der kollektivvertraglichen Ist-Gehälter bzw. -Löhne ab 1.5.2022 um 4,8%, mindes­tens 130 Euro.

3. Erhöhung bei Abschluss einer Betriebsvereinbarung über die Anwendung der Verteilungsopti­on:

  1. Erhöhung der Ist-Gehälter bzw. -Löhne um 4,6 % und
  2. zusätzliche individuelle Erhöhung in einem Gesamtvolumen von 0,4 % der Gehalts- bzw. Lohnsumme.

4. Erhöhung bei Abschluss einer Betriebsvereinbarung über die Anwendung der Einmalzah­lungsoption:

  1. Erhöhung der Ist-Gehälter bzw. -Löhne um 4,6 % und
  2. zusätzliche Einmalzahlung in der Höhe von mindestens 8,4 % des jeweiligen individuellen Ist-Lohnes bzw. Ist-Gehaltes oder des durchschnittlichen Ist-Lohnes bzw. Ist-Gehaltes der Arbeiter oder Angestellten im Betrieb oder des Durchschnittes der Ist-Löhne und -Gehälter aller Arbeiterinnen, Arbeiter und Angestellten im Betrieb im April 2022.

5. Freizeitoption: Möglichkeit des Abschlusses einer Betriebsvereinbarung und darauf basieren­ der Einzelvereinbarungen über die Umwandlung der Ist-Erhöhung in Freizeit. Anstelle der Erhö­hung des Ist-Gehaltes bzw. -Lohnes gebührt bei Inanspruchnahme der Freizeitoption pro Monat zusätzliche Freizeit im Ausmaß von 8 Stunden.

6. Erhöhung der kollektivvertraglichen Lehrlingseinkommen: 1. Lehrjahr 1.000 Euro, 2. Lehrjahr 1.250 Euro, 3. Lehrjahr 1.500 Euro, 4. Lehrjahr 1.950 Euro.

7. Erhöhung der kollektivvertraglichen für Praktikantinnen und Praktikanten um 5 %.

8. Erhöhung der kollektivvertraglichen Reiseaufwandsentschädigungen um 3,5 %.

9. Erhöhung der im Kollektivvertrag angeführten Zulagen um 4,8 %.

10. Redaktionelle Änderungen im Rahmenrecht laut Beilage.


Wien, am 6.5.2022


Fachverband der Elektro- und Elektronikindustrie

Obmann:

KR Ing. Wolfgang Hesoun

Geschäftsführerin:

Mag. Marion Mitsch

Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft GPA

Bundesgeschäftsführer

Karl Dürtscher

Wirtschaftsbereichssekretärin:

Eva Scherz

Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft PRO-GE

Bundesvorsitzender:

Rainer Wimmer

Bundessekretär:

Reinhold Binder


Änderungen im Rahmenrecht – Beilage 3

Abschnitt 2 KVArbEEI
Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses


Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Kündigungsfristen[1]


[KVArbEEI:[2]]

3. Das Unternehmen kann das Arbeitsverhältnis unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen und unter Einhaltung nachstehender Fristen zum Letzten eines Kalendermonats durch Kündigung lösen. Das gilt auch für alle über den 30.9.2021 hinaus bestehenden sowie später neu begründeten Arbeitsverhältnisse.

Die Kündigungsfrist beträgt: …


[1] Die Berücksichtigung von Zeiten [KVAngEEI:] als Arbeiterin bzw. Arbeiter/[KVArbEEI:] im Angestelltenverhältnis sowie von Zeiten der gesetzlichen Elternkarenz bei der Ermittlung der Kündigungsfrist ist in Abschnitt 3 (Seite 4) geregelt.

[2] Hinweis des FEEI: Für Angestellte gilt § 20 des Angestelltengesetzes.

Abschnitt 6 KVArbEEI/KVAngEEI
Entlohnung

Lehre, duales Studium

Internatskosten, Fahrtkosten
65.
Die Internatskosten, die durch den Aufenthalt eines Lehrlings bzw. eines Vorlehrlings oder Teilqualifizierungslehrlings ...FN EEI FN

FN Hinweis des EEI: Der Lehrberechtigte kann einen Ersatz dieser Kosten bei der für ihn zuständigen Lehrlingsstelle beantragen (§ 9 Abs. 5 Berufsausbildungsgesetz).
...

Abschnitt 17 KVArbEEI/KVAngEEI
Verfall von Ansprüchen

1. Für die Verjährung … gilt die 3-jährige Verfalljährungsfrist.

...

Anhang 4 KVArbEEI/KVAngEEI
Berechnungsbeispiele

2. Abfertigung nach Verringerung der Normalarbeitszeit (Abschnitt 16 Punkt 2)

Beispiel:

a) Dauer des Arbeitsverhältnisses 15 Jahre 3 Monate (= 183 Monate), davon
159 Monate: 38,5 Wochenstunden
24 Monate: 20 Wochenstunden
⇒ durchschnittliches Beschäftigungsausmaß:
159 Monate x 38,5 Std. + 24 Monate x 20 Std. = 6 601,5 Std.
6.601,5 Std. : 183 Monate = 36,07 Std.

b) Letztes Ist-Gehalt: € 1.300,00
⇒ Fiktives Ist-Gehalt:
1.300,00 : 20 Std. = € 65,00
65 x 36,07 Std. = € 2.344,55

Berücksichtigung der Sonderzahlungen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld):
2.344,55 x 14 : 12 Monate = € 2.735,31

c) Abfertigung ab 15 Dienstjahren: 6 Monatsentgelte
⇒ 6 x € 2.735,31 = € 16.411,86

Sind regelmäßige Entgeltsbestandteile (z.B. Mehrleistungsstunden) zu berücksichtigen, ist wie bei einer Abfertigung nach Vollzeitbeschäftigung (Basis letztes Ist-Gehalt) vorzugehen. Maßgeblich sind die Verhältnisse vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Wurde aufgrund der Umstellung von Voll- auf Teilzeit eine relative Gehaltserhöhung vorgenommen (kein dem Teilzeitausmaß entsprechend aliquotiertes, sondern ein höheres Gehalt), ist der seinerzeitige auf die Stunde bezogene Erhöhungsbetrag von dem letzten Ist-Gehalt abzuziehen.

Beispiel:

aliquotes Ist-Gehalt:  € 1.300,-
freiwillige Erhöhung: €    300,-
letztes Ist-Gehalt:       € 1.600,-
⇒ € 1.600,00 - € 300 = € 1.300,-