Kollektivvertragsabschluss 2024/2025 für Arbeiter/innen der Spedition und Logistik

Gilt für:
Österreichweit

Kollektivvertragsabschluss für den Zeitraum ab 1.4.2024

I. Änderung der Lohntabelle mit 1.4.2024

1. Sämtliche kollektivvertraglichen Mindest-Löhne werden ab 1.4.2024 um 165,00 EUR erhöht.

Überzahlungen: Die Ist-Löhne der Arbeiter sind am 01. April 2024 um jenen Eurobetrag zu erhöhen, um den der jeweilige kollektivvertragliche Lohnsatz am 1. April 2024 angehoben wird (für Teilzeitbeschäftigte aliquot).

2. Sämtliche Zulagen werden ab 1.4.2024 um 7,8% erhöht.

3. Die Lehrlingseinkommen werden folgendermaßen erhöht:

  • Erstes Lehrjahr € 880,00
  • Zweites Lehrjahr € 1.130,00
  • Drittes Lehrjahr € 1.450,00
  • Viertes Lehrjahr € 2.198,50

II. Mitarbeiterprämie

Als Abgeltung für die mit der Teuerung verbundenen Belastungen gebührt allen Arbeitern im Monat August eine Mitarbeiterprämie gemäß § 124b Z 447 EStG in Höhe von 50,00 €.
Teilzeitbeschäftigte mit einem Beschäftigungsausmaß von bis zu inklusive 50 % der kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit im Monat August erhalten 25,00 € als Mitarbeiterprämie.
Teilzeitbeschäftigte mit einem Beschäftigungsausmaß über 50 % der kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit im Monat August erhalten 50,00 € als Mitarbeiterprämie.

Lehrlinge erhalten im 1. Lehrjahr und 2. Lehrjahr eine Mitarbeiterprämie von 25,00 €, im 3. Lehrjahr und im 4. Lehrjahr 50,00 €.

Arbeiter erhalten während entgeltfreier Zeiten im August (z.B. Karenz oder Präsenz- bzw. Zivildienst oder fallweise Beschäftigte) keine Mitarbeiterprämie.

Vermindert oder erhöht sich das mit voll- und / oder teilzeitbeschäftigten Arbeitern vereinbarte Arbeitszeitausmaß im August, so richtet sich die Höhe der Einmalzahlung des jeweiligen Monats nach der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit in diesem Monat.

Der volle Anspruch auf die Mitarbeiterprämie besteht nur, wenn der Arbeiter den gesamten August (Kalendermonat) beschäftigt war. Bei Ein- und Austritt im August erfolgt eine Aliquotierung der Mitarbeiterprämie. Diese Regelungen gelten sinngemäß auch für Lehrlinge.

III.

Darüber hinaus kann der Arbeitgeber unter Einrechnung der im Kollektivvertrag festgelegten Mitarbeiterprämien für das Kalenderjahr 2024 eine freiwillige Mitarbeiterprämie gemäß § 124b Ziffer 447 EStG 1988 in der Höhe bis maximal € 3.000,00 steuer- und abgabenfrei (§ 49 Abs 3 Ziffer 30 ASVG) zur Auszahlung bringen. Hierzu wird in einem Zusatz-Kollektivvertrag eine kollektivvertragliche Ermächtigungsgrundlage geschaffen (Details siehe Zusatz-Kollektivvertrag).

IV.

Sämtliche – in Hinblick auf diesen Kollektivvertragsabschluss – geleisteten Zahlungen sind auf die kollektivvertraglichen Erhöhungen auf Mindest- und Ist-Löhne, Lehrlingseinkommen, Zulagen sowie Einmalzahlungen zur Gänze anzurechnen.

V. Geltungsbeginn

Diese Bestimmungen treten mit 1.4.2024 in Kraft.
Die Bestimmung über die Mitarbeiterprämie tritt mit 31.12.2024 außer Kraft.

VI. Rahmenrechtliche Änderungen 

Sonstige Rahmenrechtliche Änderungen ab 1.7.2024

Art VI Ziff 2b Satz 2 KV Arb wird wie folgt geändert:
"Sobald innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes das Zeitguthaben an Normalarbeitszeit mehr als 60 Stunden [Anmerkung: bis 30.6.2024 80 Stunden] beträgt, ist dieses mit einem Zuschlag von 50 % des Grundstundenlohnes auszubezahlen. Die Auszahlung aller Stunden, die die Grenze von 60 Stunden [Anmerkung: bis 30.6.2024 80 Stunden] innerhalb eines Kalendermonats übersteigen, ist gemeinsam mit der Lohnabrechnung des Folgemonats vorzunehmen".

Kollektivvertragsabschluss für den Zeitraum ab 1.1.2025

I. Änderung der Lohntabelle

Sämtliche kollektivvertraglichen Löhne werden ab 1.1.2025 um die Jahresinflation des Jahres 2024 (Beobachtungszeitraum Jänner bis Dezember 2024 laut Statistik Austria) plus 0,6 % erhöht.

Überzahlungen: Die Ist-Löhne der Arbeiter sind am 1. Jänner 2025 um jenen Eurobetrag zu erhöhen, um den der jeweilige kollektivvertragliche Lohnsatz am 1. Jänner 2025 angehoben wird (für Teilzeitbeschäftigte aliquot).

II. Lehrlingseinkommen

Die Lehrlingseinkommen werden um den von der Statistik Austria ermittelten VPI
(Durchschnitt der Monate Jänner 2024 bis Dezember 2024) angehoben.

III. Zulagen

Sämtliche Zulagen der Zulagenordnung A und B des Kollektivvertrages werden ab 1.1.2025 um die Jahresinflation des Jahres 2024 (Beobachtungszeitraum Jänner bis Dezember 2024 laut Statistik Austria) angehoben.

IV. Geltungsbeginn

Diese Bestimmungen treten mit 1.1.2025 in Kraft.

Der überarbeitete KV-Text wird mit der Gewerkschaft noch abgestimmt und steht danach online unter https://wko.at/spediteure zur Verfügung.