Kollektivvertragsabschluss 2024/2025 für Angestellte in Spedition und Logistik
- Gilt für:
- Österreichweit
Kollektivvertragsabschluss für den Zeitraum ab 1.4.2024
I. Änderungen in den rahmenrechtlichen Bestimmungen:
1. § 6 Normalarbeitszeit Ziff 2.2 lautet wie folgt:
„Die tägliche Normalarbeitszeit soll am Samstag um 13:00 Uhr beendet sein“.
2. Die Bestimmung des § 16 D Ziff 5.3. wird gestrichen
Die Bestimmung, des § 16 D Ziff 5.4. wird um das Krtierium K1 ergänzt.
II. Änderung der Gehaltstabelle mit 1.4.2024
1. Sämtliche kollektivvertraglichen Mindest-Gehälter werden ab 1.4.2024 um 5,8 %
(kaufmännisch gerundet auf ganze Zehn-Cent-Beträge) erhöht.
Am 1.4.2024 sind die am 31.3.2024 bestehenden Ist-Gehälter um jenen Eurobetrag zu erhöhen, um den der jeweilige kollektivvertragliche Mindestsatz ab 1.4.2024 angehoben wird (für Teilzeitbeschäftigte aliquot).
2. Die Lehrlingseinkommen werden folgendermaßen erhöht:
1. Lehrjahr 880 Euro
2. Lehrjahr 1.130 Euro
3. Lehrjahr 1.450 Euro
III. „Teuerungsprämie“ für das Jahr 2024 (Mitarbeiterprämie)
1. Als Abgeltung für die mit der Teuerung verbundenen Belastungen gebührt allen Angestellten in den Monaten April, Mai, Juli, August, September, Oktober und Dezember jeweils eine monatliche Mitarbeiterprämie gemäß § 124b Ziffer 447 EStG in Höhe von 100 Euro. Teilzeitbeschäftigte mit einem Beschäftigungsausmaß von bis zu inklusive 50% der kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit erhalten 50 Euro monatlich als Mitarbeiterprämie. Teilzeitbeschäftigte mit einem Beschäftigungsausmaß über 50% der kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit erhalten 100 Euro monatlich als Mitarbeiterprämie.
Lehrlinge erhalten im 1. Lehrjahr und 2. Lehrjahr eine monatliche Mitarbeiterprämie von 50 Euro, im 3. Lehrjahr und im 4. Lehrjahr 100 Euro.
Angestellte erhalten während entgeltfreier Zeiten (z.B Karenz oder Präsenz- bzw. Zivildienst oder fallweise Beschäftigte) keine Mitarbeiterprämie. Im Falle beschäftigungsfreier Zeiten bzw bei Ein- und Austritt eines Angestellten erfolgt eine Aliqotierung der Mitarbeiterprämie.
Vermindert oder erhöht sich das mit voll- und/oder teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern vereinbarte Arbeitszeitausmaß untermonatlich, so richtet sich die Höhe der Einmalzahlung des jeweiligen Monats nach der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit in diesem Monat.
2. Darüberhinaus kann der Arbeitgeber unter Einrechnung der im Kollektivvertrag festgelegten Mitarbeiterprämien für das Kalenderjahr 2024 eine Mitarbeiterprämie gemäß § 124b Ziffer 447 EStG 1988 in der Höhe bis maximal 3.000 Euro steuer- und abgabenfrei (§ 49 Abs 3 Ziffer 30 ASVG) zur Auszahlung bringen.
In Betrieben mit Betriebsrat ist diesfalls eine Betriebsvereinbarung über die Mitarbeiterprämie abzuschließen. Kann mangels Vorhandenseins eines Betriebsrates keine Betriebsvereinbarung abgeschlossen werden, kann diese durch eine vertragliche Vereinbarung für alle Arbeitnehmer:innen ersetzt werden. Es muss nicht an alle Mitarbeiter:innen der gleiche Betrag gezahlt werden; es kann auch sachlich differenziert werden.
Bei der Mitarbeiterprämie muss es sich um eine zusätzliche Zahlung handeln, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurde.
VI. Die Kollektivvertragsparteien kommen darüber überein, in Verhandlungen über eine Mustervereinbarung zur Öffnung der Sonntagsarbeit gem § 12a ARG zur Zulassung bestimmter Tätigkeiten an Sonntagen zu treten mit dem Ziel eine solche Vereinbarung zeitnah abzuschließen.
V. Diese Bestimmungen treten mit 1.4.2024 in Kraft.
Die Bestimmung über die Mitarbeiterprämie tritt mit 31.12.2024 außer Kraft.
Kollektivvertrag Änderungen für den Zeitraum ab 1.1.2025 bis zum 31.3.2026
1. Sämtliche kollektivvertraglichen Gehälter (inklusive Lehrlingseinkommen) werden ab 1.1.2025 um die Jahresinflation des Jahres 2024 (Beobachtungszeitraum Jänner bis Dezember 2024 laut Statistik Austria, kaufmännisch gerundet auf ganze Zehn-Cent- Beträge) plus 1% erhöht.
Am 1.1.2025 sind die am 31.12.2024 bestehenden Ist-Gehälter um jenen Eurobetrag zu erhöhen, um den der jeweilige kollektivvertragliche Mindestsatz ab 1.1.2025 angehoben wird (für Teilzeitbeschäftigte aliquot).
2. Diese Bestimmungen treten mit 1.1.2025 in Kraft. Die Kollektivvertragsparteien vereinbaren, den Kollektivvertrag mit den entsprechenden Änderungen mit dem im Jänner von der Statistik Austria veröffentlichten Inflationsrate mit 1.1.2025 neu abzuschließen und zu hinterlegen. Stichtag für den Kollektivvertrag des Jahres 2026 ist wie bisher der 1.4.2026. Die Kollektivvertragsparteien werden wie bisher zu Verhandlungen über den Neuabschluss des Kollektivvertrags für das Jahr 2026 im Jänner 2026 zusammentreten.