Kollektivvertrag Wachorgane Bewachungsgewerbe, Arbeiter/innen − Klarstellung zu § 30 Sozialfonds
- Gilt für:
- Österreichweit
Klarstellung der Branchensozialpartner zum Kollektivvertrag für Wachorgane im Bewachungsgewerbe (KV BG)
Authentische Interpretation zu § 30 Sozialfonds Bewachungsgewerbe (gültig seit 1. Jänner 2022)
Nach dem eindeutigen Wortlaut von § 30 Abs. 3 Satz 1 KV BG haben Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen, die dem fachlichen Geltungsbereich gemäß § 1 Abs. 2 KV BG unterliegen, für alle von ihnen beschäftigten Arbeiter und Arbeiterinnen einen Beitrag an den Sozialfonds zu entrichten.
Dies gilt daher auch hinsichtlich jener Arbeiter und Arbeiterinnen, die gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 KV BG dem persönlichen Geltungsbereich des Sonderkollektivvertrags für Veranstaltungssicherheitsdienste (SKV VSD) unterliegen und daher nach dem SKV VSD abgerechnet wer den.
Dies ergibt sich insbesondere aus dem Umstand, dass § 1 Abs. 3 Satz 2 KV BG lediglich eine Sonderreglung zum persönlichen Geltungsbereich des KV BG darstellt, während sich die Bestimmung des § 30 Abs. 3 KV BG an die vom fachlichen Geltungsbereich gem. § 1 Abs. 2. leg. cit. umfassten Arbeitgeber und Arbeitgeberinneririchtet.
Die Bestimmungen zum Sozialfonds (§ 30 KV BG) stellen daher folgerichtig auf die erfassten Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen ab. Der abzuführende Betrag gern. § 30 Abs. 3 KV BG betrifft daher sämtliche von diesen beschäftigte Arbeiter und Arbeiterinnen, unabhängig da von, ob diese ihrerseits dem KV BG oder SKV VSD unterliegen.
FACHVERBAND DER
GEWERBLICHEN DIENSTLEISTER
KommR Marcus Kleemann
Fachverbandsobmann
Mag. Thomas Kirchner
Fachverbandsgeschäftsführer
Mag. Hans-Georg Chwoyka
Bundesvorsitzender Bewachungsgewerbe
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT VIDA
Roman Hebenstreit
Vorsitzender
Mag.a Anna DAIMLER, BA
Generalsekretärin
Gernot KOPP
Fachbereichsvorsitzender
Ursula Woditschka
Fachbereichssekretärin
Wien, 28. Jänner 2025