Kollektivvertrag Wachorgane Bewachungsgewerbe, Arbeiter/innen − Klarstellung zu § 30 Sozialfonds

Gilt für:
Österreichweit

Klarstellung der Branchensozialpartner zum Kollektivvertrag für Wachorgane im Bewachungsgewerbe (KV BG)

Authentische Interpretation zu § 30 Sozialfonds Bewachungsgewerbe (gültig seit 1. Jänner 2022)

Nach dem eindeutigen Wortlaut von § 30 Abs. 3 Satz 1 KV BG haben Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen, die dem fachlichen Geltungsbereich gemäß § 1 Abs. 2 KV BG unterliegen, für alle von ihnen beschäftigten Arbeiter und Arbeiterinnen einen Beitrag an den Sozialfonds zu entrichten.

Dies gilt daher auch hinsichtlich jener Arbeiter und Arbeiterinnen, die gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 KV BG dem persönlichen Geltungsbereich des Sonderkollektivvertrags für Veranstaltungs­sicherheitsdienste (SKV VSD) unterliegen und daher nach dem SKV VSD abgerechnet wer­ den.

Dies ergibt sich insbesondere aus dem Umstand, dass § 1 Abs. 3 Satz 2 KV BG lediglich eine Sonderreglung zum persönlichen Geltungsbereich des KV BG darstellt, während sich die Bestimmung des § 30 Abs. 3 KV BG an die vom fachlichen Geltungsbereich gem. § 1 Abs. 2. leg. cit. umfassten Arbeitgeber und Arbeitgeberinneririchtet.

Die Bestimmungen zum Sozialfonds (§ 30 KV BG) stellen daher folgerichtig auf die erfassten Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen ab. Der abzuführende Betrag gern. § 30 Abs. 3 KV BG betrifft daher sämtliche von diesen beschäftigte Arbeiter und Arbeiterinnen, unabhängig da­ von, ob diese ihrerseits dem KV BG oder SKV VSD unterliegen.


FACHVERBAND DER
GEWERBLICHEN DIENSTLEISTER

KommR Marcus Kleemann

Fachverbandsobmann

Mag. Thomas Kirchner

Fachverbandsgeschäftsführer

Mag. Hans-Georg  Chwoyka

Bundesvorsitzender Bewachungsgewerbe 

ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT VIDA

Roman Hebenstreit

Vorsitzender

Mag.a Anna DAIMLER, BA

Generalsekretärin

Gernot KOPP

Fachbereichsvorsitzender 

Ursula Woditschka

Fachbereichssekretärin

Wien, 28. Jänner 2025