FAQ zum Kollektivvertrag für Reisebüros 2020
- Gilt für:
- Österreichweit
Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Kollektivvertrag 2020 und der Einmalzahlung für Angestellte in Reisebüros per 31.1.2020.
Werden die Kollektivvertragsgehälter im Jahr 2020 erhöht?
Wie hoch ist die Einmalzahlung?
Wann ist die Einmalzahlung auszubezahlen?
Wird die Einmalzahlung für Teilzeitkräfte aliquotiert?
Was ist, wenn die Arbeitszeit 2020 gesenkt oder erhöht wird?
Erhalten geringfügig bzw. fallweise Beschäftigte eine Einmalzahlung?
Erhalten Lehrlinge eine Einmalzahlung?
Bekommen auch Angestellte mit Überzahlung die Einmalzahlung?
Werden die Kollektivvertragsgehälter im Jahr 2020 erhöht?
Nein, im Jahr 2020 gibt es keine Erhöhung der Kollektivvertragstabelle. Anstelle der Erhöhung gibt es aber eine Einmalzahlung.
Wie hoch ist die Einmalzahlung?
Die Höhe der Einmalzahlung beträgt 280 Euro (brutto).
Wann ist die Einmalzahlung auszubezahlen?
Die Einmalzahlung ist im Jänner - spätestens zum Stichtag 31.1.2020 - auszubezahlen.
Wird die Einmalzahlung für Teilzeitkräfte aliquotiert?
Ja, Teilzeitkräfte erhalten die Einmalzahlung aliquot. Zur Berechnung wird die Stunden-Basis mit Stichtag 31.1.2020 herangezogen
Was ist, wenn die Arbeitszeit 2020 gesenkt oder erhöht wird?
Stichtag für die Berechnung der Einmalzahlung ist der 31.1.2020. Wenn die Arbeitszeit danach gesenkt/erhöht wird, hat dies keinen Einfluss auf die Höhe der Einmalzahlung.
Erhalten geringfügig bzw. fallweise Beschäftigte eine Einmalzahlung?
Nein, geringfügig bzw. fallweise Beschäftigte erhalten keine Einmalzahlung. Als fallweise Beschäftigte gelten gemäß § 33 Abs. 3 ASVG Personen, die in unregelmäßiger Folge tageweise beim selben Dienstgeber beschäftigt werden und deren Beschäftigung kürzer als eine Woche vereinbart ist.
Erhalten Lehrlinge eine Einmalzahlung?
Nein, Lehrlinge erhalten keine Einmalzahlung.
Meine Mitarbeiterin bzw. mein Mitarbeiter befindet sich mit Stichtag 31.1.2020 in Karenz. Erhält sie/er die Einmalzahlung?
Nein, Mitarbeiter/innen, die zum Stichtag 31.1.2020 in Karenz bzw. Mutterschutz sind, erhalten keine Einmalzahlung.
Bekommen auch Angestellte mit Überzahlung die Einmalzahlung?
Ja, die Einmalzahlung kann nicht auf bestehende Überzahlungen angerechnet werden.
Kann die Einmalzahlung gekürzt werden, wenn absehbar ist, dass die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter das Unternehmen verlässt (z.B. Austritt, Karenz,…)?
Nein, alle Mitarbeiter/innen, die mit Stichtag 31.1.2020 angestellt sind, erhalten die volle Einmalzahlung (Teilzeit aliquotiert).
Das heißt: Wenn die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter ab Februar 2020 austritt, bekommt sie/er trotzdem die volle Einmalzahlung. Wenn die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter ab Februar 2020 eintritt, bekommt sie/er keine Einmalzahlung.
Der Mitarbeiter/die Mitarbeiterin befindet sich mit Stichtag 31.1.2020 in gekündigter Stellung. Erhält er/sie die Einmalzahlung?
Wenn der 31.1.2020 noch innerhalb der Kündigungsfrist liegt, ist die Einmalzahlung fällig.
Ich habe meiner Mitarbeiterin/meinem Mitarbeiter schon vor dem 31.1.2020 eine Gehaltserhöhung gewährt. Bekommt sie/er trotzdem die Einmalzahlung?
Eine freiwillig gewährte Erhöhung kann nur dann angerechnet werden, wenn Sie mit Ihrer Mitarbeiterin/Ihrem Mitarbeiter ausdrücklich (am besten schriftlich) vereinbart haben, dass die freiwillig gewährte Erhöhung eine Vorwegnahme der Einmalzahlung darstellt und auf diese voll angerechnet wird. Liegt eine solche Vereinbarung nicht vor, ist die Einmalzahlung zu bezahlen.