Authentische Interpretation § 5 Kollektivvertrag Werbung und Marktkommunikation Wien

Gilt für:
Wien

Wochenende- und Feiertagsarbeit

Laut dem Kollektivvertrags-Abschluss vom 25.11.2024 gilt für Angestellte in Betrieben der Fachgruppe Werbung und Marktkommunikation Wien ab 1.1.2025 Folgendes:

"§ 5 Überstunden-, Wochenend- und Feiertagsarbeit

(3) Arbeit an Wochenenden und Feiertagen ist nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen zulässig. Zur Verhinderung eines wirtschaftlichen Nachteils sowie zur Sicherung der Beschäftigung sind Arbeiten, in Zusammenhang mit betriebs- oder kundenspezifischen Notwendigkeiten, während der Wochenend- und Feiertagsruhe möglich. Voraussetzung dafür ist, dass diese Arbeiten nicht außerhalb der Wochenend- und Feiertagsruhe vorgenommen werden können und die Zahl der dafür beschäftigten Angestellten auf das unbedingt notwendige Ausmaß beschränkt ist. Arbeit während der Wochenend- und Feiertagsruhe darf höchstens zwei Mal pro Kalendermonat und Angestellten angeordnet werden; in diesen Fällen müssen Arbeitsleistungen, unabhängig von den tatsächlich gearbeiteten Stunden, im Ausmaß von mindestens drei Stunden abgegolten werden. Der 24. und 31. Dezember ist gesetzlichen Feiertagen gleichgestellt. In Betrieben, in denen ein Betriebsrat errichtet ist, ist über die Voraussetzungen und Bedingungen der Arbeit während der Wochenend- und Feiertagsruhe eine Betriebsvereinbarung abzuschließen.

Für Arbeiten in der Normalarbeitszeit gebührt an Samstagen nach 13 Uhr ein Zuschlag von 50 %, an Samstagen ab 20 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen ein Zuschlag von 100 %.

Ausnahmen für Arbeiten währenden Wochenend- und Feiertagsruhe gemäß § 12a Arbeitsruhegesetz gelten insbesondere für folgende Tätigkeiten: Mediennahe Agenturdienstleistungen mit tagesaktuellen Notwendigkeiten; Arbeiten für Messen, Veranstaltungen, Events; PR- und Multimedia-Dienstleistungen in Zusammenhang mit Krisenkommunikation, Wahlkampagnenbetreuung, Medienarbeit, Social-Media-Management; Markt- und Meinungsforschung mit tagesaktuellen Notwendigkeiten (z. B. Wahlanalysen und Wahltags-Befragungen).

§ 6a Zusammentreffen von Zuschlägen

Treffen gleich hohe Zuschläge zusammen, gebührt einer davon. Treffen unterschiedlich hohe Zuschläge zusammen, gebührt ausschließlich der höchste."

Erläuterung und authentische Interpretation

Arbeiten während der Wochenend- und Feiertagsruhe sind grundsätzlich verboten. Nur in den im Arbeitsruhegesetz, in der Arbeitsruhegesetz-Verordnung und im Kollektivvertrag geregelten Fällen darf während der Wochenend- und Feiertagsruhe gearbeitet werden, und zwar vor allem in folgenden Fällen und unter folgenden Voraussetzungen:

1. Gemäß § 11 ARG sind in außergewöhnlichen Fällen (zur Verhinderung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Schadens, wenn unvorhergesehene und nicht zu verhindernde Gründe vorliegen und andere zumutbare Maßnahmen zu diesem Zweck nicht möglich sind) vorübergehende und unaufschiebbare Arbeiten während der Wochenend- und Feiertagsruhe zulässig. Solche Arbeiten sind dem Arbeitsinspektorat binnen zehn Tagen nach Beginn der Arbeiten schriftlich anzuzeigen.

2. Zusätzlich sind gemäß der auf § 12a ARG beruhenden neuen Regelung in § 5 Abs. 3 des Kollektivvertrages für Angestellte in Betrieben der Fachgruppe Werbung und Marktkommunikation Wien Arbeiten während der Wochenend- und Feiertagsruhe zur Verhinderung eines wirtschaftlichen Nachteils sowie zur Sicherung der Beschäftigung zulässig. Die neue Regelung umfasst zwei Fälle:

a) Zur Verhinderung eines wirtschaftlichen Nachteils sowie zur Sicherung der Beschäftigung dürfen Arbeiten während der Wochenend- und Feiertagsruhe, in Zusammenhang mit betriebs- oder kundenspezifischen Notwendigkeiten, vereinbart werden. Voraussetzung dafür ist, dass diese Arbeiten nicht außerhalb der Wochenend- und Feiertagsruhe vorgenommen werden können und die Zahl der dafür beschäftigten Angestellten auf das unbedingt notwendige Ausmaß beschränkt wird.

b) Zur Verhinderung eines wirtschaftlichen Nachteils sowie zur Sicherung der Beschäftigung dürfen Arbeiten während der Wochenend- und Feiertagsruhe, in Zusammenhang mit betriebs- oder kundenspezifischen Notwendigkeiten, auch angeordnet werden. Voraussetzung dafür ist, dass diese Arbeiten nicht außerhalb der Wochenend- und Feiertagsruhe vorgenommen werden können und die Zahl der dafür beschäftigten Angestellten auf das unbedingt notwendige Ausmaß beschränkt wird. Zusätzlich zu diesen auch im Fall einer Vereinbarung einzuhaltenden Voraussetzungen (lit. a), ist im Fall der Anordnung noch zu beachten: Höchstens zweimal pro Kalendermonat und Angestellten darf Arbeit während der Wochenend- und Feiertagsruhe angeordnet werden; in diesen Fällen müssen Arbeitsleistungen, unabhängig von den tatsächlich gearbeiteten Stunden, im Ausmaß von mindestens drei Stunden abgegolten werden.

Ferner ist bei Anwendung des § 5 Abs. 3 zu beachten, dass Mitarbeitende Überstunden ab 10 Tages- sowie 50 Wochen-Arbeitsstunden ohne Angabe von Gründen sanktionslos ablehnen dürfen (§ 7 Abs. 6 AZG), die Arbeitszeit-Höchstgrenzen (§ 9 AZG) einzuhalten sind und Ersatzruhe (§ 6 ARG) anfallen kann.

In Betrieben, in denen ein Betriebsrat errichtet ist, muss eine Betriebsvereinbarung die Arbeit an Wochenenden und Feiertagen zulassen und deren grundsätzliche Voraussetzungen und Bedingungen regeln.


Wien, am 13.1.2025


Fachgruppe Werbung und Marktkommunikation Wien

Obmann:

i.V. André Reininger 

Geschäftsführer: 

Mag. Werner Neudorfer

Österreichischer Gewerkschaftsbund Gewerkschaft GPA

Verhandlungsleiter:

Leonhard Göser 

Sekretär:

Mag. Edgar Wolf