Information zum Kollektivvertragsabschluss für Arbeiter/innen im Handel 2023

Gilt für:
Österreichweit

Wichtige Neuerungen zum 1.1.2023

1. In der Lohntafel A steigen die kollektivvertraglichen Mindestlöhne wie folgt:

  • in der Lohngruppe 1 um Euro 150,00
  • in der Lohngruppe 2 um Euro 145,00
  • in der Lohngruppe 3 um Euro 135,00

in den Lohngruppen 4 und 5, jeweils a) und b) um Euro 135,00, in c) und d) um 7 %. Die sich aus der prozentuellen Erhöhung ergebenden Beträge werden auf volle Euro aufgerundet. 

Die durchschnittliche rechnerische Erhöhung beträgt 7,4 %.

In der Lohntafel B steigen die kollektivvertraglichen Mindestlöhne wie folgt:

  • in der Lohngruppe I um 7 %
  • in der Lohngruppe II ab dem 11. Jahr um 7 %
  • in der Lohngruppe II von 1. bis zum 10. Jahr um Euro 135,00
  • in der Lohngruppe III um Euro 145,00
  • in der Lohngruppe IV um Euro 150,00

Die sich aus der prozentuellen Erhöhung ergebenden Beträge werden auf volle Euro aufgerundet

2. Die zum 31.12.2022 bestehenden Überzahlungen sind zur Gänze aufrecht zu erhalten. 

3. Anhang 1:

A. Allgemeiner Teil:

Neu Absatz 3: Arbeiten im Freien:

  1. Die Sozialpartner empfehlen bei Arbeiten im Freien, insbesondere bei Hitze und Kälte im Sinne des § 66 Abs. 2 ASchG (Arbeitnehmer:innenschutzgesetzes), den Arbeiter:innen entsprechende Schutzkleidung in geeigneter Qualität und in ausreichender Menge unentgeltlich im Sinne des § 3 Abs. 1 ASchG zur Verfügung zu stellen. 
  2. Die/Der Arbeiter:in ist zum sorgfältigen Umgang mit der zur Verfügung gestellten Schutzkleidung verpflichtet. 
  3. Bei der Reinigung der Schutzkleidung ist auf die jeweiligen Pflegeetiketten und die geltenden Umweltschutzvorschriften (auch für den Privatbereich) zu achten.

Absatz 3. wird zu 4.

B. Zulagen:
7. Die Nachtzulage wird auf Euro 2,00 pro Stunde angehoben.

C. Reisekostenentschädigung
Das Taggeld wird auf Euro 18,40 angehoben.

G. Vordienstzeiten wird wie folgt geändert:
G Vordienstzeiten
1.
Die Einführung der Vordienstzeitenanrechnung aus den Punkten lit. a bis d erfolgt über die nächsten Jahre in gestufter Form, sodass bei Neueintritten ab 1. Jänner 2023 höchstens fünf Jahre und ab 1. Jänner 2024 höchstens sieben Jahre für die Einstufung in die Lohntafeln angerechnet werden. Das Ergebnis der Vordienstzeitenanrechnung wird auf ganze Kalendermonate aufgerundet.

  1. Vordienstzeiten, die im Rahmen eines Arbeiterinnen-/Arbeiter-, Angestelltenverhältnisses, als selbstständige Tätigkeit, als freie Dienstnehmerin/Dienstnehmer oder im öffentlichen Dienst erbracht wurden, sind nach entsprechendem Nachweis anzurechnen.
  2. Tageweise Vordienstzeiten werden zusammengerechnet. Das Ergebnis wir auf ganze Kalendermonate aufgerundet. 
  3. Zeiten von Präsenz – und Zivildienst sind im Sinne dieser Vordienstzeitenregelung zu berücksichtigen.
  4. Elternkarenzurlaube bzw. Kinderbetreuungszeiten werden im Ausmaß von höchstens 24 Monaten als Vordienstzeiten angerechnet.
  5. Eine erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung in einem geforderten bzw. gewünschten Lehrberuf bzw. sowie entsprechenden Ersätzen gemäß Erlass nach § 34a BAG werden als ein Vordienstzeitenjahr angerechnet. Dies gilt auch bei Doppellehren. Wird eine derartige Lehrabschlussprüfung noch während der Lehrzeit des betreffenden Lehrberufes abgelegt, erfolgt die Anrechnung dieses einen Jahres mit Beginn der Weiterbeschäftigungszeit entsprechend dieses Kollektivvertrags. Wird eine derartige Lehrabschlussprüfung während der Weiterbeschäftigungszeit oder später abgelegt, erfolgt die Anrechnung dieses einen Jahres mit dem der Lehrabschlussprüfung folgenden Montag.
  6. Die Definition der Betriebszugehörigkeit in den Lohntafeln erfordert kein durchgehendes Arbeitsverhältnis. Für die Einstufung zählen daher alle im jeweiligen Unternehmen verbrachte Dienstzeiten, wenn die Unterbrechung nicht länger als durchgehend zwei Jahre angedauert hat. Anrechnungen nach Absatz 1 erfolgen nur dann, wenn die Anrechnung der Betriebszugehörigkeit weniger als 5 Jahre beträgt.

Neu eingefügt wird:
H. Vorrückungen und Umreihungen:
1. Die Lohnerhöhung durch zeitliche Vorrückung in die nächste Lohnstufe tritt mit dem ersten Tag desjenigen Monates in Kraft, in dem die Vorrückung erfolgt.

2. Die Erhöhung aufgrund einer zeitlichen Vorrückung und/oder Umreihung in eine höhere Lohngruppe kann auf bestehende Überzahlungen angerechnet werden.

H. Aufrechterhaltung der Überzahlungen wird zu I.  

Lohntafel A.5. zweiter Satz wird wie folgt geändert
Professionist:innen mit abgeschlossener Berufsausbildung, die für die Ausübung der Tätigkeit(en) im Betrieb Relevanz hat;

Neu:
Anhang 5: 

Die Sozialpartner vereinbaren zeitnahe einen Mustertext zur Umwandlung des Jubiläumsgelds in Zeitguthaben zu erstellen.