Lohnordnung Holzbau-Meistergewerbe, Arbeiter/innen, gültig ab 1.5.2017
- Gültigkeit:
- 1.5.2017 - 30.4.2018
- Gilt für:
- Österreichweit
Beilage
zum Kollektivvertrag für das
Holzbau-Meistergewerbe
Lohnordnung
Gültig ab
1. Mai 2017
Kollektivvertrag
abgeschlossen zwischen der Bundesinnung Holzbau einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau-Holz, andererseits.
Artikel I – Geltungsbereich
1. Räumlich: Für das Gebiet der Republik Österreich.
2. Fachlich: Für alle Betriebe, deren Inhaber Mitglieder der Bundesinnung Holzbau sind.
3. Persönlich: Für alle Arbeitnehmer (einschließlich der Lehrlinge) mit Ausnahme der Angestellten im Sinne des Angestelltengesetzes und der kaufmännischen Lehrlinge.
Artikel II – Lohnerhöhung
a) Die kollektivvertraglichen Mindestlöhne und Lehrlingsentschädigungen werden per 1.5.2017 für eine Laufzeit von 12 Monaten in lit.
b) neu festgesetzt. b) Anhang gemäß § 5 RKV
Lohntafel (Lohnordnung)
Kollektivvertragslöhne:
Stundenlohn ab 1. Mai 2017 in Euro | |
---|---|
Hilfspolier | 15,25 |
Vorarbeiter | 14,09 |
Bundzimmerer | 13,55 |
Zimmerer mit und ohne LAP nach dem 1. Verwendungsjahr, Zimmereitechniker mit und ohne LAP, Facharbeiter, die in ihrem erlernten Beruf verwendet werden | 13,15 |
Zimmerer mit und ohne LAP im 1. Verwendungsjahr, angelernte Arbeiter, die eine dreijährige facheinschlägige Praxis aufweisen | 12,70 |
Hilfsarbeiter | 11,46 |
Lehrlingsentschädigungen
Stundenlohn ab 1. Mai 2017 in Euro | |
---|---|
im 1. Lehrjahr | 3,97 |
im 2. Lehrjahr | 5,30 |
im 3. Lehrjahr | 7,95 |
im 4. Lehrjahr | 10,59 |
Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn ohne Zulagen darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden. Ist die Differenz in Prozenten vereinbart, so gilt dies sinngemäß.
Artikel III – Praktikanten
a) Pflichtpraktikanten, das sind Schüler und Studenten, die eine im Rahmen des Lehrplanes bzw. der Studienordnung vorgeschriebene oder übliche praktische Tätigkeit verrichten, erhalten eine Entlohnung in Höhe der Lehrlingsentschädigung für das 1. Lehrjahr.
b) Ferialarbeitnehmer, das sind solche, die nicht unter lit a) fallen und in Zeiten von Schulferien vorübergehend beschäftigt werden, erhalten eine Entlohnung in Höhe der Lehrlingsentschädigung für das 2. Lehrjahr.
Artikel IV – Wirksamkeitsbeginn und Geltungsdauer
Der Kollektivvertrag beginnt seine Wirksamkeit am 1.5.2017. Die Lohnsätze gelten bis 30.4.2018.
Wien, am 16. März 2017
Für die
Bundesinnung Holzbau
Ing. Hermann Atzmüller
Bundesinnungsmeister
Mag. Franz Stefan Huemer
Geschäftsführer
Für den
Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft Bau–Holz
Abg.z.NR Josef Muchitsch
Bundesvorsitzender
Mag. Herbert Aufner
Bundesgeschäftsführer
Anhang – Aktuelle Werte
§ 8 Ziffer 3
Lenkstunde ab 1. Mai 2017 .................... € 10,60
§ 9 Dienstreisevergütungen
I. Taggeld Ziffer 4 ab 1. Mai 2017 .............. € 5,15
I. Taggeld Ziffer 5 ab 1. Mai 2017 .............. € 26,40
II. Übernachtungsgeld ab 1. Mai 2017 ....... € 12,74