Lohnordnung Holzbau-Meistergewerbe, Arbeiter/innen, gültig ab 1.5.2017

Gültigkeit:
1.5.2017 - 30.4.2018
Gilt für:
Österreichweit

Beilage 

zum Kollektivvertrag für das
Holzbau-Meistergewerbe

Lohnordnung
Gültig ab
1. Mai 2017


Kollektivvertrag

abgeschlossen zwischen der Bundesinnung Holzbau einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau-Holz, andererseits.

Artikel I – Geltungsbereich

1. Räumlich: Für das Gebiet der Republik Österreich.

2. Fachlich: Für alle Betriebe, deren Inhaber Mitglieder der Bundesinnung Holzbau sind.

3. Persönlich: Für alle Arbeitnehmer (einschließlich der Lehrlinge) mit Ausnahme der Angestellten im Sinne des Angestelltengesetzes und der kaufmännischen Lehrlinge.

Artikel II – Lohnerhöhung

a) Die kollektivvertraglichen Mindestlöhne und Lehrlingsentschädigungen werden per 1.5.2017 für eine Laufzeit von 12 Monaten in lit.

b) neu festgesetzt. b) Anhang gemäß § 5 RKV

Lohntafel (Lohnordnung)

Kollektivvertragslöhne:

Stundenlohn ab 1. Mai 2017 in Euro
Hilfspolier15,25
Vorarbeiter14,09
Bundzimmerer13,55
Zimmerer mit und ohne LAP nach dem 1. Verwendungsjahr, Zimmereitechniker mit und ohne LAP, Facharbeiter, die in ihrem erlernten Beruf verwendet werden13,15
Zimmerer mit und ohne LAP im 1. Verwendungsjahr, angelernte Arbeiter, die eine dreijährige facheinschlägige Praxis aufweisen12,70
Hilfsarbeiter11,46

Lehrlingsentschädigungen

Stundenlohn ab 1. Mai 2017 in Euro
im 1. Lehrjahr3,97
im 2. Lehrjahr5,30
im 3. Lehrjahr7,95
im 4. Lehrjahr10,59

Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn ohne Zulagen darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden. Ist die Differenz in Prozenten vereinbart, so gilt dies sinngemäß.

Artikel III – Praktikanten

a) Pflichtpraktikanten, das sind Schüler und Studenten, die eine im Rahmen des Lehrplanes bzw. der Studienordnung vorgeschriebene oder übliche praktische Tätigkeit verrichten, erhalten eine Entlohnung in Höhe der Lehrlingsentschädigung für das 1. Lehrjahr.

b) Ferialarbeitnehmer, das sind solche, die nicht unter lit a) fallen und in Zeiten von Schulferien vorübergehend beschäftigt werden, erhalten eine Entlohnung in Höhe der Lehrlingsentschädigung für das 2. Lehrjahr.

Artikel IV – Wirksamkeitsbeginn und Geltungsdauer

Der Kollektivvertrag beginnt seine Wirksamkeit am 1.5.2017. Die Lohnsätze gelten bis 30.4.2018.


Wien, am 16. März 2017


Für die 
Bundesinnung Holzbau

Ing. Hermann Atzmüller

Bundesinnungsmeister

Mag. Franz Stefan Huemer

Geschäftsführer

Für den 
Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft Bau–Holz

Abg.z.NR Josef Muchitsch

Bundesvorsitzender

Mag. Herbert Aufner

Bundesgeschäftsführer


Anhang – Aktuelle Werte

§ 8 Ziffer 3

Lenkstunde ab 1. Mai 2017 .................... € 10,60

§ 9 Dienstreisevergütungen

I. Taggeld Ziffer 4 ab 1. Mai 2017 .............. € 5,15
I. Taggeld Ziffer 5 ab 1. Mai 2017 .............. € 26,40
II. Übernachtungsgeld ab 1. Mai 2017 ....... € 12,74