Gehaltsordnung Stein- und Keramischen Industrie, Angestellte, gültig ab 1.11.2024

Gültigkeit:
1.11.2024 – 31.10.2025
Gilt für:
Österreichweit

Beilage
zum Rahmenkollektivvertrag
und zu den Zusatz-Kollektivverträgen
für die Angestellten
in der Stein- und keramischen Industrie Österreich

Erhöhung der Gehälter
Änderung des Rahmenkollektivvertrags
Änderung Zusatzkollektivvertrag Reisekosten Inland
Gehaltsordnung
Änderung der Reisekostensätze Ausland

wirksam ab
1. November 2024


I. Erhöhung der Istgehälter

1. Das tatsächliche Monatsgehalt (Istgehalt) der Angestellten – bei Provisionsvertreter:innen ein etwa vereinbartes Fixum – ist mit Wirkung ab 1. November 2024 um 3,83 % zu erhöhen.
Berechnungsgrundlage für diese Erhöhung ist das Oktobergehalt 2024.

2. Liegt bei Provisionsvertreter:innen das Fixum unter dem bisherigen kollektivvertraglichen Mindestgrundgehalt, ist es ab 1. November 2024 um den Eurobetrag zu erhöhen, um den sich das vor dem 1. November 2024 auf den Angestellten anwendbare Kollektivvertragsgehalt aufgrund der kollektivvertraglichen Gehaltserhöhung erhöht. Bei nicht vollbeschäftigten Vertreter:innen verringert sich diese Erhöhung entsprechend dem zeitlichen Anteil der vereinbarten Arbeitszeit an der kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit.

3. Angestellte, die nach dem 31. Oktober 2024 in ein Unternehmen eintreten, haben keinen Anspruch auf Erhöhung ihres Istgehalts.

4. Andere Bezugsformen als Monatsgehalt (Fixum), wie z.B. Provisionsbezüge, Mindestprovisionen, Mindestgarantien bei Provisionsbeziehern, Prämien, Sachbezüge etc. bleiben unverändert.

III. Mindestgrundgehälter

1. Die Tabellenwerte der Mindestgrundgehälter sind mit Wirkung ab 1. November 2024 um 3,83 % zu erhöhen.
Die ab 1. November 2024 geltenden Mindestgrundgehälter ergeben sich aus der im Anhang I angeführten Gehaltsordnung.

2. Nach Durchführung der Ist-Gehaltserhöhung im Sinne des Art. II ist zu überprüfen, ob das tatsächliche Gehalt dem neuen, ab 1. November 2024 geltenden Mindestgrundgehalt entspricht. Ist dies nicht der Fall, so ist das tatsächliche Monatsgehalt des Angestellten so aufzustocken, dass es den kollektivvertraglichen Mindestgehaltsvorschriften entspricht.

IV. Überstundenpauschalen

Überstundenpauschalen sind um den gleichen Prozentsatz zu erhöhen, um den sich das Monatsgehalt der Angestellten aufgrund der Vorschriften des Art. II effektiv erhöht.

V. Änderungen im Rahmenkollektivvertrag Angestellte

1. Der § 18 lit. a "Lehrlinge, Vorlehre, Integrative Berufsausbildung" des Rahmenkollektivvertrags
für Angestellte der Industrie vom 1. November 1991 i.d.g.F. lautet wie folgt:

Das monatliche Lehrlingseinkommen für Lehrlinge im Sinne des § 2 Abs. 1 beträgt ab 1. November 2024 im

  Tabelle I Tabelle II
1. Lehrjahr € 912,67 € 1.173,43
2. Lehrjahr € 1.134,32 € 1.492,87
3. Lehrjahr € 1.486,35 € 1.825,35
4. Lehrjahr*) € 1.955,72 € 2.086,10
Vorlehre € 1.032,24

*) Gilt nur für Lehrlinge im Lehrberuf Technischer Zeichner aufgrund der am 1. September 1998 geltenden Ausbildungsvorschriften.

Die Tabelle II gilt für Lehrlinge, deren Lehrverhältnis nach dem 1. November 1990 nach Vollendung des 18. Lebensjahrs oder nach bestandener Reifeprüfung beginnt.

2. § 15 a wird wie folgt abgeändert:
Bei teilzeitbeschäftigten Dienstnehmern ist das bei voller kollektivvertraglicher Normalarbeitszeit zustehende kollektivvertragliche Mindestgrundgehalt durch die kollektivvertraglich geltende wöchentliche Normalarbeitszeit zu teilen und dann der so ermittelte Wert mit der Anzahl der vereinbarten wöchentlichen Normalarbeitszeit zu multiplizieren.

3. In Anmerkung 6 zu § 15 Abs. 2 wird das Muster für den Dienstzettel der aktuellen Gesetzeslage angepasst (vgl. Anhang II) und der 2. Satz wie folgt abgeändert:
Jede Änderung der Angaben im Dienstzettel ist dem Arbeitnehmer unverzüglich, spätestens jedoch am Tag ihres Wirksamwerdens schriftlich mitzuteilen, es sei denn, die Änderung erfolgte durch Änderung von Gesetzen oder Normen der kollektiven Rechtsgestaltung, auf die verwiesen wurde oder die den Grundgehalt betreffen oder ergibt sich unmittelbar aus der dienstzeitabhängigen Vorrückung in derselben Verwendungsgruppe. Satz 3 entfällt.

VI. Änderungen im Zusatzkollektivvertrag
Reisekostenregelung für Inlandsdienstreisen

Die Reiseaufwandsentschädigung gemäß § 3 Abs. 5 wird wie folgt abgeändert:
Die Reiseaufwandsentschädigung beträgt ab 1. November 2024 für je volle 24 Stunden der Abwesenheit ab Beginn der Dienstreise für

Angestellte der
Verwendungsgruppe
Taggeld
mindestens
Nachtgeld
mindestens

volle Reiseaufwandsentschädigung (Tag- und Nachtgeld)
mindestens

I bis III, M I € 69,00 € 38,25 € 107,25
IV, IVa, M II und M III € 69,15 € 41,28 € 110,43
V, Va, € 76,95 € 41,28 € 118,23
VI € 87,99 € 41,28 € 129,27

Die Trennungskostenentschädigung gemäß § 4 Abs. 4 wird wie folgt abgeändert:

Die Trennungskostenentschädigung beträgt ab 1. November 2024 pro Kalendertag für

Angestellte der Verwendungsgruppe mindestens
I bis III, M I € 29,08
IV bis VI, M II und M III € 31,15

Das Messegeld gemäß § 5 Abs. 1 wird wie folgt abgeändert:

Das Messegeld beträgt ab 1. November 2024 pro Kalendertag für

Angestellte der Verwendungsgruppe mindestens
I bis III, M I € 32,64
IV bis VI, M II und M III € 36,02

VII. Geltungsbeginn

Dieser Kollektivvertrag tritt mit Wirkung 1. November 2024 in Kraft.


Wien, am 17. Oktober 2024


Fachverband der Stein- und keramischen Industrie

Der Obmann:

Mag. Robert Schmid e.H.

Der Geschäftsführer:

Dipl.-Ing. Dr. Andreas Pfeiler e.H.

Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft GPA

Die Vorsitzende:

Barbara Teiber, MA e.H.

Der Bundesgeschäftsführer:

Karl Dürtscher e.H.

Wirtschaftsbereich 07 Stein und Keramik/Holz/Säge

Der Vorsitzende:

Klaus Palmeshofer e.H.

Der Wirtschaftsbereichssekretär:

Mag. Albert Steinhauser e.H.


Anhang I
Gehaltsordnung

gemäß § 19 Abs. 3 des Rahmenkollektivvertrages
für Angestellte der Industrie vom 1. November 1991 i.d.g.F.
für die Mitgliedsunternehmen des Fachverbands der
Stein- und keramischen Industrie

gültig ab 1. November 2024

Für Mitgliedsunternehmen, die gleichzeitig auch einem anderen als dem vertragsschließenden Fachverband angehören, ist in Zweifelsfällen die Vertragszugehörigkeit einvernehmlich zwischen den beteiligten Fachverbänden und der Gewerkschaft GPA, Wirtschaftsbereich 07 Stein und Keramik/Holz/Säge, festzustellen. Bei dieser Feststellung ist davon auszugehen, welcher Produktionszweig überwiegend ausgeübt wird

Verwendungsgruppen
Verw.Gr. JahreIIIIIIIV
1. und 2. 2.278,63 2.581,13 3.088,55 3.945,86
nach 2. 2.379,78 2.698,33 3.243,59 4.148,51
nach 4. 2.480,93 2.815,53 3.398,63 4.351,16
nach 6.   2.932,73 3.553,67 4.553,81
nach 8. 3.049,93 3.708,71 4.756,46
nach 10. 3.167,13 3.863,75 4.959,11
BS in €101,15117,20155,04202,65

Verwendungsgruppen
Verw.Gr. JahreIVaVVaVI
1. und 2. 4.337,37 5.241,38 5.763,06 7.597,26
nach 2. 4.560,39 5.507,30 6.055,68 8.163,65
nach 4. 4.783,41 5.773,22 6.348,30 8.730,04
nach 6. 5.006,43 6.039,14 6.640,92 9.296,43
nach 8. 5.229,45 6.305,06 6.933,54 9.862,82

nach 10.

5.452,47 6.570,98 7.226,16  
BS in €223,02265,92292,62566,39

 Verwendungsgruppen
Verw.Gr. Jahre M IM II o.M II m.M III
1. und 2.  3.479,35 4.041,76 4.284,16 4.580,09
nach 2. 3.479,35 4.041,76 4.284,16 4.836,71
nach 4. 3.599,40 4.211,70 4.463,71 5.093,33
nach 6. 3.719,45 4.381,64 4.643,26 5.349,95
nach 8.  3.839,50 4.551,58 4.822,81 5.606,57
nach 10. 3.959,55 4.721,52 5.002,36 5.863,19
BS in €120,05169,94 179,55 256,62

Anhang II
Entschädigungen für Auslandsdienstreisen

§ 7 Abs. 3 letzter Satz Z-KV Auslandsdienstreisen:

Für jene Staaten, die nach dem 1. November 2001 Mitglied der EU wurden, sind die Tages- und Nächtigungsgelder der Gebührenstufe 3 der Bundesbediensteten pro 12-Monatszeitraum schrittweise um die auf das Inland anzuwendende
Erhöhung der KV-Aufwandsentschädigung sowie um jeweils EUR 3,- anzuheben, bis der Wert des Tages- bzw. Nächtigungsgelds für Inlandsdienstreisen erreicht ist.

Die Aufwandsentschädigungen gem. § 7 Abs. 3 des Zusatz-KV für Angestellte Steine-Keramik lauten daher wie folgt:

20243,83% + EUR 3,00
Land Taggeld neu Nachtgeld
Bulgarien 63,98 49,67*)
Estland 71,43 60,33*)
Kroatien 63,98 50,44*)
Lettland 71,43 60,33*)
Litauen 71,43 60,33*)
Malta 62,83 59,17*)
Polen 66,17 52,75*)
Rumänien 71,43 55,58*)
Slowakei 60,00 40,94
Preßburg 63,98 51,86*)
Slowenien 63,98 50,44*)
Grenzorte 60,00 40,94
Tschechien 63,98 51,86*)
Grenzorte 60,00 40,94
Ungarn 58,34 54,68*)
Budapest 63,98 54,68*)
Grenzorte 58,34 43,77*)
Zypern 60,90 59,69*)

Sofern in den Verwendungsgruppen die Höhe der aktuellen Inlandstages- und Nächtigungsgelder erreicht wird, sind diese auch für die Auslandsreiseabrechnung heranzuziehen.

*) Die Nächtigungsgelder erreichen hier bereits die maximale Höhe der aktuellen Inlandsnächtigungsgelder.


Wien, im Oktober 2024