Gehaltsordnung Stein- und Keramischen Industrie, Angestellte, gültig ab 1.11.2021

Gültigkeit:
1.11.2021 – 31.10.2022
Gilt für:
Österreichweit

Beilage

zum Rahmenkollektivvertrag und zu den Zusatz-Kollektivverträgen für die Angestellten in der Stein- und keramischen Industrie - Österreich

Erhöhung der Gehälter

Änderung des Rahmenkollektivvertrags

Änderung Zusatzkollektivvertrag Reisekosten Inland

Gehaltsordnung

      wirksam ab
1. November 2021

Kollektivvertrag

abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Stein- und keramischen Industrie einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft GPA,
Wirtschaftsbereich 07 Stein und Keramik/Holz/Säge andererseits.

I. Geltungsbereich

Der Kollektivvertrag gilt

räumlich: für alle Bundesländer;

fachlich: für alle Mitgliedsunternehmen des oben genannten Fachverbandes. Für alle Mitgliedsunternehmen, die gleichzeitig auch anderen als dem vertragsschließenden Fachverband angehören, ist in Zweifelsfällen die Vertragszugehörigkeit einvernehmlich zwischen den beteiligten Fachverbänden und der Gewerkschaft GPA, Wirtschaftsbereich 07 Stein und Keramik/Holz/Säge, festzustellen. Bei dieser Feststellung ist davon auszugehen, welcher Produktionszweig überwiegend ausgeübt wird;

persönlich: für alle jene dem Angestelltengesetz unterliegenden Dienstnehmer, auf welche der Rahmenkollektivvertrag für Angestellte der Industrie vom 1. November 1991 in der geltenden Fassung anzuwenden ist.

II. Erhöhung der Istgehälter

1. Das tatsächliche Monatsgehalt (Istgehalt) der Angestellten – bei Provisionsvertretern ein etwa vereinbartes Fixum – ist mit Wirkung ab 1. November 2021 um 3,0 % zu erhöhen.
Berechnungsgrundlage für diese Erhöhung ist das Oktobergehalt 2021.

2. Liegt bei Provisionsvertretern das Fixum unter dem bisherigen kollektivvertraglichen Mindestgrundgehalt, ist es ab 1. November 2021 um den Eurobetrag zu erhöhen, um den sich das vor dem 1. November 2021 auf den Angestellten anwendbare Kollektivvertragsgehalt aufgrund der kollektivvertraglichen Gehaltserhöhung erhöht. Bei nicht vollbeschäftigten Vertretern verringert sich diese Erhöhung entsprechend dem zeitlichen Anteil der vereinbarten Arbeitszeit an der kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit.

3. Angestellte, die nach dem 31. Oktober 2021 in ein Unternehmen eingetreten sind, haben keinen Anspruch auf Erhöhung ihres Istgehalts.

4. Andere Bezugsformen als Monatsgehalt (Fixum), wie z.B. Provisionsbezüge, Mindestprovisionen, Mindestgarantien bei Provisionsbeziehern, Prämien, Sachbezüge etc. bleiben unverändert.

III. Mindestgrundgehälter

1. Die Mindestgrundgehälter sind mit Wirkung ab 1. November 2021 um 3,0 % zu erhöhen. Die ab 1. November 2021 geltenden Mindestgrundgehälter ergeben sich aus der im Anhang I angeführten Gehaltsordnung.

2. Nach Durchführung der Istgehaltserhöhung im Sinne des Art. II ist zu überprüfen, ob das tatsächliche Gehalt dem neuen, ab 1. November 2021 geltenden Mindestgrundgehalt bzw. bei den Übergangsfällen aufgrund der Neugestaltung des Gehaltssystems ab 1. Mai 1997 dem jeweiligen individuellen Mindestgrundgehalt entspricht. Ist dies nicht der Fall, so ist das tatsächliche Monatsgehalt der Angestellten so aufzustocken, dass es den kollektivvertraglichen Mindestgehaltsvorschriften entspricht.

IV. Überstundenpauschalien

Überstundenpauschalen sind um den gleichen Prozentsatz zu erhöhen, um den sich das Monatsgehalt der Angestellten aufgrund der Vorschriften des Art. II oder III effektiv erhöht.

V. Änderungen im Rahmenkollektivvertrag Angestellte

Der § 18 lit. a "Lehrlinge, Vorlehre, Integrative Berufsausbildung" des Rahmenkollektivvertrags für Angestellte der Industrie vom 1. November 1991 i.d.g.F. lautet wie folgt:

Das monatliche Lehrlingseinkommen für Lehrlinge im Sinne des § 2 Abs. 1 beträgt ab 1. November 2021 im

  Tabelle I Tabelle II
1. Lehrjahr € 750,11 € 964,43
2. Lehrjahr € 932,28 € 1.226,97
3. Lehrjahr € 1.221,61 € 1.500,23
4. Lehrjahr*) € 1.607,38 € 1.714,54
Vorlehre € 848,38

*) Gilt nur für Lehrlinge im Lehrberuf Technischer Zeichner aufgrund der am 1. September 1998 geltenden Ausbildungsvorschriften.

Die Tabelle II gilt für Lehrlinge, deren Lehrverhältnis nach dem 1. November 1990 nach Vollendung des 18. Lebensjahrs oder nach bestandener Reifeprüfung beginnt.

VI. Änderungen im Zusatzkollektivvertrag Reisekostenregelung für Inlandsdienstreisen

Die Reiseaufwandsentschädigung gemäß § 3 Abs. 5 wird wie folgt abgeändert:

Die Reiseaufwandsentschädigung beträgt ab 1. November 2021 für je volle 24 Stunden der Abwesenheit ab Beginn der Dienstreise für

Angestellte der
Verwendungsgruppe 
Taggeld
mindestens
Nachtgeld
mindestens
volle
Reiseaufwandsentschädigung
(Tag- und Nachtgeld) mindestens
I bis III, M I € 57,78 € 32,03 € 89,81
IV, IVa, M II und M III € 57,91 € 34,57 € 92,48
V, Va, € 64,44 € 34,57 € 99,01
VI € 73,67 € 34,57 € 108,24

Die Trennungskostenentschädigung gemäß § 4 Abs. 4 wird wie folgt abgeändert:

Die Trennungskostenentschädigung beträgt ab 1. November 2021 pro Kalendertag für

Angestellte der Verwendungsgruppe mindestens
I bis III, M I € 24,35
IV bis VI, M II und M III € 26,08

Das Messegeld gemäß § 5 Abs. 1 wird wie folgt abgeändert:

Das Messegeld beträgt ab 1. November 2021 pro Kalendertag für

Angestellte der Verwendungsgruppe mindestens
I bis III, M I € 27,34
IV bis VI, M II und M III € 30,16

VII. Geltungsbeginn

Dieser Kollektivvertrag tritt mit Wirkung 1. November 2021 in Kraft.
Der gehaltsrechtliche Teil gilt von 1. November 2021 bis 31. Oktober 2022.


Wien, am 29. November 2021


       Anhang I
Gehaltsordnung

gemäß § 19 Abs. 3 des Rahmenkollektivvertrages für Angestellte der Industrie vom 1. November 1991 i.d.g.F. für die Mitgliedsunternehmen des Fachverbands der Stein- und keramischen Industrie, gültig ab 1. November 2021

Für Mitgliedsfirmen, die gleichzeitig auch einem anderen als dem vertragsschließenden Fachverband angehören, ist in Zweifelsfällen die Vertragszugehörigkeit einvernehmlich zwischen den beteiligten Fachverbänden und der Gewerkschaft GPA, Wirtschaftsbereich 07 Stein und Keramik/Holz/Säge, festzustellen. Bei dieser Feststellung ist davon auszugehen, welcher Produktionszweig überwiegend ausgeübt wird.

Verwendungsgruppen
Verw.Gr.
Jahre
I II III IV IVa V
Beträge in EUR
1. u. 2. 1.890,45 2.141,41 2.562,41 3.273,66 3.598,48 4.348,46
n. 2. 1.974,37 2.238,65 2.691,03 3.441,78 3.783,50 4.569,08
n. 4. 2.058,29 2.335,89 2.819,65 3.609,90 3.968,52 4.789,70
n. 6. 2.433,13 2.948,27 3.778,02 4.153,54 5.010,32
n. 8. 2.530,37 3.076,89 3.946,14 4.338,56 5.230,94
n. 10. 2.627,61 3.205,51 4.114,26 4.523,58 5.451,56
BS in € 83,92 97,24 128,62 168,12 185,02 220,62
Verwendungsgruppen
Verw.Gr.
Jahre
Va VI M I M II o. M II m. M III
Beträge in EUR
1. u. 2. 4.781,29 6.303,01 2.886,60 3.353,21 3.554,33 3.799,83
n. 2.   5.024,06 6.772,91 2.886,60 3.353,21 3.554,33 4.012,73
n. 4.   5.266,83 7.242,81 2.986,20 3.494,20 3.703,29 4.225,63
n. 6. 5.509,60 7.712,71 3.085,80 3.635,19 3.852,25 4.438,53
n. 8. 5.752,37 8.182,61 3.185,40 3.776,18 4.001,21 4.651,43
n. 10. 5.995,14 3.285,00 3.917,17 4.150,17 4.864,33
BS in € 242,77 469,90 99,60 140,99 148,96 212,90

      Anhang II

Entschädigungen für Auslandsdienstreisen

§ 7 Abs. 3 letzter Satz Z-KV Auslandsdienstreisen:

Für jene Staaten, die nach dem 1. November 2001 Mitglied der EU wurden, sind die Tages- und Nächtigungsgelder der Gebührenstufe 3 der Bundesbediensteten pro 12-Monatszeitraum (1.11.-31.10.) schrittweise um die auf das Inland anzuwendende Erhöhung der KV-Aufwandsentschädigung sowie um jeweils EUR 3,- anzuheben, bis der Wert des Tages- bzw. Nächtigungsgelds für Inlandsdienstreisen erreicht ist.

Die Aufwandsentschädigungen gem. § 7 Abs. 3 des Zusatz-KV für Angestellte Steine-Keramik ab 1. November 2021:

RGV 1955 2021
VPI (12) + EUR 3,-
Taggeld RGV Nachtgeld RGV Taggeld neu Nachtgeld
Bulgarien            31,00               22,70  45,65  33,67*)
Estland            36,80               31,00  51,89  42,59 *)
Kroatien            31,00               23,30  45,65  34,31*)
Lettland            36,80               31,00  51,89  42,59*)
Litauen            36,80               31,00  51,89  42,59*
Malta            30,10               30,10  44,69  41,62*
Polen            32,70               25,10  47,48  36,25*
Rumänien            36,80               27,30  51,89  38,61*
Slowakei            27,90               15,90  42,32  26,36
Preßburg            31,00               24,40  45,65  35,50*)
Slowenien            31,00               23,30  45,65  34,31*)
Grenzorte            27,90               15,90  42,32  26,36
Tschechien            31,00               24,40  45,65  35,50*)
Grenzorte            27,90               15,90  42,32  26,36
Ungarn            26,60               26,60  40,92  37,86*)
Budapest            31,00               26,60  45,65  37,86
Grenzorte            26,60               18,10  40,92  28,72
Zypern            28,60               30,50  43,07           42,05*)

Beträge in EUR

*) Sofern in den Verwendungsgruppen die Werte der Inlands-Tages- und Nächtigungsgelder erreicht werden, sind diese die Obergrenze für die Auslandsreisediäten.