Gehaltsordnung Stein- und Keramischen Industrie, Angestellte, gültig ab 1.11.2020

Gültigkeit:
1.11.2020 – 31.10.2021
Gilt für:
Österreichweit

Beilage

zum Rahmenkollektivvertrag und zu den Zusatz-Kollektivverträgen für die Angestellten in der Stein- und keramischen Industrie - Österreich

Erhöhung der Gehälter

Änderung des Rahmenkollektivvertrags

Änderung Zusatzkollektivvertrag Reisekosten Inland

Gehaltsordnung

      wirksam ab
1. November 2020

Kollektivvertrag

abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Stein- und keramischen Industrie einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier, Wirtschaftsbereich 07 Stein und Keramik/Holz/Säge andererseits.

I. Geltungsbereich

Der Kollektivvertrag gilt

räumlich: für alle Bundesländer;

fachlich: für alle Mitgliedsunternehmen des oben genannten Fachverbands. Für alle Mitgliedsunternehmen, die gleichzeitig auch anderen als dem vertragsschließenden Fachverband angehören, ist in Zweifelsfällen die Vertragszugehörigkeit einvernehmlich zwischen den beteiligten Fachverbänden und der Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier, Wirtschaftsbereich 07 Stein und Keramik/Holz/Säge, festzustellen. Bei dieser Feststellung ist davon auszugehen, welcher Produktionszweig überwiegend ausgeübt wird;

persönlich: für alle jene dem Angestelltengesetz unterliegenden Dienstnehmer, auf welche der Rahmenkollektivvertrag für Angestellte der Industrie vom 1. November 1991 in der geltenden Fassung anzuwenden ist.

II. Erhöhung der Istgehälter

1. Das tatsächliche Monatsgehalt (Istgehalt) der Angestellten – bei Provisionsvertretern ein etwa vereinbartes Fixum – ist mit Wirkung ab 1. November 2020 um 1,5 % zu erhöhen.
Berechnungsgrundlage für diese Erhöhung ist das Oktobergehalt 2020.

2. Liegt bei Provisionsvertretern das Fixum unter dem bisherigen kollektivvertraglichen Mindestgrundgehalt, ist es ab 1. November 2020 um den Eurobetrag zu erhöhen, um den sich das vor dem 1. November 2020 auf den Angestellten anwendbare Kollektivvertragsgehalt aufgrund der kollektivvertraglichen Gehaltserhöhung erhöht. Bei nicht vollbeschäftigten Vertretern verringert sich diese Erhöhung entsprechend dem zeitlichen Anteil der vereinbarten Arbeitszeit an der kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit.

3. Angestellte, die nach dem 31. Oktober 2020 in ein Unternehmen eingetreten sind, haben keinen Anspruch auf Erhöhung ihres Istgehalts.

4. Andere Bezugsformen als Monatsgehalt (Fixum), wie z.B. Provisionsbezüge, Mindestprovisionen, Mindestgarantien bei Provisionsbeziehern, Prämien, Sachbezüge etc. bleiben unverändert.

III. Mindestgrundgehälter

1. Die Mindestgrundgehälter sind mit Wirkung ab 1. November 2020 um 1,50 % zu erhöhen.
Die ab 1. November 2020 geltenden Mindestgrundgehälter ergeben sich aus der im Anhang I angeführten Gehaltsordnung.

2. Nach Durchführung der Istgehaltserhöhung im Sinne des Art. II ist zu überprüfen, ob das tatsächliche Gehalt dem neuen, ab 1. November 2020 geltenden Mindestgrundgehalt bzw. bei den Übergangsfällen aufgrund der Neugestaltung des Gehaltssystems ab 1. Mai 1997 dem jeweiligen individuellen Mindestgrundgehalt entspricht. Ist dies nicht der Fall, so ist das tatsächliche Monatsgehalt der Angestellten so aufzustocken, dass es den kollektivvertraglichen Mindestgehaltsvorschriften entspricht.

IV. Überstundenpauschalien

Überstundenpauschalien sind um den gleichen Prozentsatz zu erhöhen, um den sich das Monatsgehalt der Angestellten aufgrund der Vorschriften des Art. II oder III effektiv erhöht.

V. Änderungen im Rahmenkollektivvertrag Angestellte

Der § 18 lit. a "Lehrlinge, Vorlehre, Integrative Berufsausbildung" des Rahmenkollektivvertrags für Angestellte der Industrie vom 1. November 1991 i.d.g.F. lautet wie folgt:

Das monatliche Lehrlingseinkommen für Lehrlinge im Sinne des § 2 Abs. 1 beträgt ab 1. November 2020 im

  Tabelle I Tabelle II
1. Lehrjahr €    728,26 €    936,34
2. Lehrjahr €    905,13 € 1.191,23
3. Lehrjahr € 1.186,03 € 1.456,53
4. Lehrjahr *) € 1.560,56 € 1.664,60
Vorlehre € 823,98

*) Gilt nur für Lehrlinge im Lehrberuf Technischer Zeichner aufgrund der am 1. September 1998 geltenden Ausbildungsvorschriften.

Die Tabelle II gilt für Lehrlinge, deren Lehrverhältnis nach dem 1. November 1990 nach Vollendung des 18. Lebensjahrs oder nach bestandener Reifeprüfung beginnt.

VI. Änderungen im Zusatzkollektivvertrag Reisekostenregelung für Inlandsdienstreisen

Die Reiseaufwandsentschädigung gemäß § 3 Abs. 5 wird wie folgt abgeändert:

Die Reiseaufwandsentschädigung beträgt ab 1. November 2020 für je volle 24 Stunden der Abwesenheit ab Beginn der Dienstreise für

Angestellte der Verwendungsgruppe Taggeld
mindestens
Nachtgeld
mindestens
volle Reiseaufwandsentschädigung
(Tag- und Nachtgeld) mindestens
I bis III, M I € 56,61 € 31,38 €   87,99
IV, IVa, M II und M III € 56,74 € 33,87 €   90,61
V, Va, € 63,14 € 33,87 €   97,01
VI € 72,18 € 33,87 € 106,05

Die Trennungskostenentschädigung gemäß § 4 Abs. 4 wird wie folgt abgeändert:

Die Trennungskostenentschädigung beträgt ab 1. November 2020 pro Kalendertag für

Angestellte der Verwendungsgruppe mindestens
I bis III, M I € 23,86
IV bis VI, M II und M III € 25,55

Das Messegeld gemäß § 5 Abs. 1 wird wie folgt abgeändert:

Das Messegeld beträgt ab 1. November 2020 pro Kalendertag für

Angestellte der Verwendungsgruppe mindestens
I bis III, M I € 26,79
IV bis VI, M II und M III € 29,55

VII. Empfehlung

Die Sozialpartner empfehlen den Unternehmen in der Stein- und keramischen Industrie von der Möglichkeit einer Bonuszahlung als Kompensation für die Belastung durch den Einsatz während der Covidkrise im Ausmaß von mindestens 100 Euro gem. §124b Z. 350 lit. a EStG i.V.m. §49 Abs. 3 Z30 ASVG spätestens jedoch bis 31.12.2020 Gebrauch zu machen.

VIII. Geltungsbeginn

Dieser Kollektivvertrag tritt mit Wirkung ab 1. November 2020 in Kraft.
Der gehaltsrechtliche Teil gilt von 1. November 2020 bis 31. Oktober 2021.


Wien, am 20. Oktober 2020

Fachverband der Stein- und keramischen Industrie

Der Obmann:

Mag. Robert SCHMID e.H.

Der Geschäftsführer:

Dipl.-Ing. Dr. Andreas PFEILER e.H.


Österreichischer Gewerkschaftsbund

Gewerkschaft der Privatangestellten - Druck, Journalismus, Papier

Die gf. Vorsitzende:

Barbara TEIBER, MA e.H.

Der Bundesgeschäftsführer:

Karl DÜRTSCHER e.H.


Wirtschaftsbereich 07 Stein und Keramik/Holz/Säge

Der Vorsitzende:

Helmut TOMEK e.H.

Der Wirtschaftsbereichssekretär:

Mag. Albert STEINHAUSER e.H.


       Anhang I
Gehaltsordnung

gemäß § 19 Abs. 3 des Rahmenkollektivvertrages für Angestellte der Industrie vom 1. November 1991 i.d.g.F. für die Mitgliedsunternehmen des Fachverbands der Stein- und keramischen Industrie, gültig ab 1. November 2020

Für Mitgliedsfirmen, die gleichzeitig auch einem anderen als dem vertragsschließenden Fachver-band angehören, ist in Zweifelsfällen die Vertragszugehörigkeit einvernehmlich zwischen den beteiligten Fachverbänden und der Gewerkschaft der Privatangestellten - Druck, Journalismus, Papier, Wirtschaftsbereich 07 Stein und Keramik/Holz/Säge, festzustellen. Bei dieser Feststel-lung ist davon auszugehen, welcher Produktionszweig überwiegend ausgeübt wird.

Verwendungsgruppen
Verw.Gr. JahreIIIIIIIVIVaV
Alle Beträge in EUR
1. u. 2.1 835,402 079,032 487,793 178,323 493,684 221,82
n. 2.1 916,872 173,442 612,663 341,543 673,314 436,01
n. 4.1 998,342 267,852 737,533 504,763 852,944 650,20
n. 6. 2 362,262 862,403 667,984 032,574 864,39
n. 8.2 456,672 987,273 831,204 212,205 078,58
n. 10.2 551,083 112,143 994,424 391,835 292,77
BS in EUR81,4794,41124,87163,22179,63214,19
Verwendungsgruppen
Verw.Gr. JahreVaVIM IM II oFM II mFM III
Alle Beträge in EUR
1. u. 2. 4 642,02 6 119,44 2 802,52 3 255,55 3 450,81 3 689,15
n. 2. 4 877,72 6 575,65 2 802,52 3 255,55 3 450,81 3 895,85
n. 4. 5 113,42 7 031,86 2 899,22 3 392,43 3 595,43 4 102,55
n. 6. 5 349,12 7 488,07 2 995,92 3 529,31 3 740,05 4 309,25
n. 8. 5 584,82 7 944,28 3 092,62 3 666,19 3 884,67 4 515,95
n. 10. 5 820,52   3 189,32 3 803,07 4 029,29 4 722,65
BS in EUR235,70456,2196,70136,88144,62206,70