Gehaltsordnung Musiker in Konzertlokal-, Musik- und Tanzbetrieben, Angestellte, gültig ab 1.5.2021

Gilt für:
Österreichweit

Kollektivvertrag für Musiker ab 1. Mai 2021 (Gehaltstabelle) 

Anlage A/1 zu § 32 des Musikerkollektivvertrages

Ab 1. Mai 2021 erhalten die Musiker je nach der Dauer ihrer Dienstleistung ein monatliches Bruttogehalt nach folgenden Mindestsätzen[1]:

Bei einer Arbeitszeit bis zu 4 Stunden pro Arbeitstag
täglich viermal
wöchentlich
dreimal
wöchentlich
zweimal
wöchentlich
€ 1.319,09 € 969,21 € 814,40 € 571,89
Bei einer Arbeitszeit bis zu 5 Stunden pro Arbeitstag
täglich viermal
wöchentlich
dreimal
wöchentlich
zweimal
wöchentlich
€ 1.531,08 € 1.100,01 € 936,78 € 646,56
Bei einer Arbeitszeit bis zu 6 Stunden pro Arbeitstag
täglich viermal
wöchentlich
dreimal
wöchentlich
zweimal
wöchentlich
€ 1.669,79 € 1.198,19 € 1.015,75 € 711,65

Anlage A/2 zu § 33 des Musikerkollektivvertrages

Ab 1. Mai 2021 erhalten die Musiker je nach der Dauer ihrer ambulanten[2] Dienstleistung ein Gehalt nach folgenden Mindestsätzen: 

€ 38,00 brutto pro Arbeitsstunde bis zu einer Arbeitszeit von 6 Stunden Dauer. Bei längerer Arbeitszeit beträgt der Stundensatz € 31,60 brutto. Das Mindestgehalt pro Dienstleistung beträgt € 68,00 brutto.

[1] Die Dienstleistung ist ständig, wenn sie mindestens an zwei Tagen jeder Woche im gleichen Betrieb und bei demselben Unternehmer erbracht wird. 

[2] Die Dienstleistung ist ambulant (fallweise), wenn sie nur einmal in der Woche in ein und demselben Betrieb und bei demselben Unternehmer erbracht wird.


Hinweis:
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