Gehaltsordnung Musiker in Konzertlokal-, Musik- und Tanzbetrieben, Angestellte, gültig ab 1.10.2020

Gilt für:
Österreichweit

Kollektivvertrag für Musiker ab 1. Oktober 2020 (Gehaltstabelle)

Anlage A/1 zu § 32 des Musikerkollektivvertrages 

Ab 1. Oktober 2020 erhalten die Musiker je nach der Dauer ihrer Dienstleistung ein monatliches Bruttogehalt nach folgenden Mindestsätzen[1]:

Bei einer Arbeitszeit bis zu 4 Stunden pro Arbeitstag
täglich viermal
wöchentlich
dreimal
wöchentlich
zweimal
wöchentlich
€ 1.301,52 € 956,30 € 803,56 € 564,27
Bei einer Arbeitszeit bis zu 5 Stunden pro Arbeitstag
täglich viermal
wöchentlich
dreimal
wöchentlich
zweimal
wöchentlich
€ 1.510,69 € 1.085,36 € 924,30 € 637,95
Bei einer Arbeitszeit bis zu 6 Stunden pro Arbeitstag
täglich viermal
wöchentlich
dreimal
wöchentlich
zweimal
wöchentlich
€ 1.647,55 € 1.182,23 € 1.002,22 € 702,17

Anlage A/2 zu § 33 des Musikerkollektivvertrages

Ab 1. Oktober 2020 erhalten die Musiker je nach der Dauer ihrer ambulanten[2] Dienstleistung ein Gehalt nach folgenden Mindestsätzen:

€ 37,50 brutto pro Arbeitsstunde bis zu einer Arbeitszeit von 6 Stunden Dauer. Bei längerer Arbeitszeit beträgt der Stundensatz € 31,15 brutto. Das Mindestgehalt pro Dienstleistung beträgt € 67,00 brutto.

[1] Die Dienstleistung ist ständig, wenn sie mindestens an zwei Tagen jeder Woche im gleichen Betrieb und bei demselben Unternehmer erbracht wird.

[2] Die Dienstleistung ist ambulant (fallweise), wenn sie nur einmal in der Woche in ein und demselben Betrieb und bei demselben Unternehmer erbracht wird.


Hinweis:
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