Gehaltsordnung Musiker in Konzertlokal-, Musik- und Tanzbetrieben, Angestellte, gültig ab 1.10.2020
- Gilt für:
- Österreichweit
Kollektivvertrag für Musiker ab 1. Oktober 2020 (Gehaltstabelle)
Anlage A/1 zu § 32 des Musikerkollektivvertrages
Ab 1. Oktober 2020 erhalten die Musiker je nach der Dauer ihrer Dienstleistung ein monatliches Bruttogehalt nach folgenden Mindestsätzen[1]:
Bei einer Arbeitszeit bis zu 4 Stunden pro Arbeitstag | |||
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täglich | viermal wöchentlich | dreimal wöchentlich | zweimal wöchentlich |
€ 1.301,52 | € 956,30 | € 803,56 | € 564,27 |
Bei einer Arbeitszeit bis zu 5 Stunden pro Arbeitstag | |||
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täglich | viermal wöchentlich | dreimal wöchentlich | zweimal wöchentlich |
€ 1.510,69 | € 1.085,36 | € 924,30 | € 637,95 |
Bei einer Arbeitszeit bis zu 6 Stunden pro Arbeitstag | |||
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täglich | viermal wöchentlich | dreimal wöchentlich | zweimal wöchentlich |
€ 1.647,55 | € 1.182,23 | € 1.002,22 | € 702,17 |
Anlage A/2 zu § 33 des Musikerkollektivvertrages
Ab 1. Oktober 2020 erhalten die Musiker je nach der Dauer ihrer ambulanten[2] Dienstleistung ein Gehalt nach folgenden Mindestsätzen:
€ 37,50 brutto pro Arbeitsstunde bis zu einer Arbeitszeit von 6 Stunden Dauer. Bei längerer Arbeitszeit beträgt der Stundensatz € 31,15 brutto. Das Mindestgehalt pro Dienstleistung beträgt € 67,00 brutto.
[1] Die Dienstleistung ist ständig, wenn sie mindestens an zwei Tagen jeder Woche im gleichen Betrieb und bei demselben Unternehmer erbracht wird.
[2] Die Dienstleistung ist ambulant (fallweise), wenn sie nur einmal in der Woche in ein und demselben Betrieb und bei demselben Unternehmer erbracht wird.
Hinweis:
Alle Angaben erfolgen trotz sorgfältigster Bearbeitung ohne Gewähr. Eine Haftung der Wirtschaftskammern Österreichs ist ausgeschlossen.