Gehaltsordnung Molkereien und Käsereien, Angestellte, gültig ab 1.11.2023

Gültigkeit:
1.11.2023 - 31.10.2024
Gilt für:
Österreichweit

§ 25 Mindestgehaltstabelle

der Angestellten in den gewerblichen Molkereien
gültig ab 1. November 2023 in Euro

Verwendungsgruppe
 I   II III IV V VI
DienstjahrGehaltsstufe
1.  1.775,00**) 1 1.980,00 2.359,00 2.666,00 3.350,00
bis 5 VWGJ
5.302,00
2.  1.875,00**) 2 2.079,00 2.589,00 2.926,00 3.677,00
nach 5-10 VWGJ
6.341,00
3.  1.995,00 3 2.250,00 2.812,00 3.181,00 4.008,00
nach 10 VWGJ
7.484,00
    4 2.439,00 3.026,00 3.447,00 4.333,00  
    5 2.605,00 3.250,00 3.698,00 4.664,00  
    6 2.791,00 3.476,00 3.962,00 4.990,00  
    7   3.701,00 4.217,00 5.324,00  
    7a*)       5.658,00  
    7b*)       5.836,00  
    8   3.810,00 4.326,00  


*) Die Gehaltsstufen 7a und 7b gelten nur für jene Angestellten, die in Verwendungsgruppe V eingestuft sind.

**) Das Mindestbruttogehalt beträgt ab 1.11.2023 Euro € 1.875,00. Davon ausgenommen sind die Ferialangestellten.

Lehrlingseinkommen:

Lehrjahrmonatlich in Euro
im 1. Lehrjahr  866,00
im 2. Lehrjahr 1.159,00
im 3. Lehrjahr  1.532,00

§ 20, Abs. 3, Tag- und Nachtgelder

Angestellte der Verwendungsgruppe

Taggeld
in Euro
Nachtgeld
in Euro
volle Reiseaufwandsentschädigung
in Euro
I–III55,4245,53100,95
IV58,3245,53103,85
V67,6645,53113,19
VI74,4345,53119,96

Angestellte, die in der Zeit zwischen 11 und 13 Uhr wegen eines Außendienstes verhindert sind, ihr Mittagsessen im Betrieb einzunehmen, erhalten ein Zehrgeld im Ausmaß von EUR 20,36.

Der Betrag für den Rüsselsprung nach § 8 Abs. 11 beträgt EUR 55,63.

§ 9, Abs. 3, Käsedeputat und Weihnachtszuwendung:

Der Betrag von EUR 6,97 wird nicht erhöht.

§ 9, Abs. 4, Kassierfehlgeld:

Der Betrag von EUR 27,92 wird auf EUR 30,47 erhöht.