Gehaltsordnung Kunststoffverarbeiter, Angestellte, gültig ab 1.5.2016

Gilt für:
Österreichweit

       Kollektivvertrag
Mindestgehaltsordnung

für Angestellte im Kunststoffverarbeitenden Gewerbe vom 1. Mai 2015 (Fassung vom 1. Mai 2016)

Kollektivvertrag


abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Kunststoffverarbeiter einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier, Geschäftsbereich Interessenvertretung, andererseits.

§ 1 Geltungsbereich

(1) Der Kollektivvertrag gilt:

a) räumlich: für das Gebiet der Republik Österreich;

b) fachlich: für alle Mitgliedsbetriebe der Bundesinnung der Kunststoffverarbeiter;

c) persönlich: für alle dem Angestelltengesetz unterliegenden Dienstnehmer sowie für kaufmännische Lehrlinge und technische Zeichnerlehrlinge.

(2) Der Kollektivvertrag gilt nicht für Ferialpraktikanten und Volontäre;

a) Ferialpraktikanten sind Studierende, die zum Zwecke einer beruflichen (technischen, kaufmännischen oder administrativen) Vor- oder Ausbildung entsprechend der öffentlichen Studienordnung vorübergehend beschäftigt werden.

b) Volontäre sind Personen, die zum Zwecke einer beruflichen (technischen, kaufmännischen oder administrativen) Vor- oder Ausbildung beschäftigt werden, sofern dieser Umstand bei der Einstellung ausdrücklich festgelegt worden ist und sie nicht länger als ein halbes Jahr in einer Firma beschäftigt werden. 

§ 2 Mindestgrundgehälter 

Verwendungsgruppe I 

Tätigkeitsmerkmale:
Angestellte, die schematische oder mechanische Arbeiten verrichten, die als einfache Hilfsarbeiten zu werten sind. 

Vorgeschriebene Praxis:
keine 

Kaufmännische und administrative Angestellte:
z. B.: Hilfskräfte in Büro, Werkstätte, Registratur, Magazin, Lager, Versand  (z. B. Maschinschreiber nach Konzept, Werkstättenschreiber bzw.  Lohnschreiber); Eingeben von EDV-Daten während der Anlernzeit (höchstens jedoch für die  Dauer von 3 Monaten); Adremapräger und ähnliche.

Technische Angestellte:
z. B.: Kopisten. 

  Monatliches Mindestgrundgehalt
1.5.2016 bis 30.4.2017
  Euro
Im 1. und 2. Verwendungsgruppenjahr 1.414,13
nach  2 Verwendungsgruppenjahren 1.414,13
nach  4 Verwendungsgruppenjahren 1.414,13
nach  6 Verwendungsgruppenjahren 1.414,13
nach  8 Verwendungsgruppenjahren 1.462,81
nach 10 Verwendungsgruppenjahren 1.541,40
nach 12 Verwendungsgruppenjahren 1.607,21
nach 14 Verwendungsgruppenjahren 1.673,72
nach 16 Verwendungsgruppenjahren 1.729,48

Verwendungsgruppe II 

Tätigkeitsmerkmale:
Angestellte, die einfache, nicht schematische oder mechanische Arbeiten nach gegebenen Richtlinien oder genauer Arbeitsanweisung verrichten, für die in der Regel eine kurze Einarbeitungszeit erforderlich ist. Auch während der Einarbeitungszeit ist die Einreihung in die vorstehende Gruppe durchzuführen.

Vorgeschriebene Praxis:
6 Monate.
Bei dreijähriger technischer Fachschule: 3 Monate.
Bei Absolvierung einer mindestens vierjährigen technischen oder kaufmännischen Fachschule oder einer Mittelschule: Keine.
Bei Schulbildung des Angestellten nach Auswirkung des Schulorganisationsgesetzes 1962:
Bei einer vierjährigen technischen Fachschule: 3 Monate.
Bei allgemein bildender oder berufsbildender höherer Schule: Keine.

Kaufmännische und administrative Angestellte:
z. B.: Stenotypisten, 
Phonotypisten, 
Schreibkräfte für Textverarbeitungsanlagen, 
Fakturisten mit einfacher Verrechnung,
Telefonisten mit Auskunftserteilung oder solche, die zehn oder mehr  Nebenstellen bedienen, 
Fernschreiber, 
Werkstättenschreiber, die für größere Abteilungen oder mit vielseitigen Arbeiten beschäftigt sind, 
qualifizierte Hilfskräfte in Büro, Betrieb, Lager und Versand, qualifizierte Hilfskräfte an Buchungsmaschinen, soweit sie nicht auch eine der in Verwendungsgruppe III genannten Buchhaltungsarbeiten ausführen, Lohnrechner (das sind Angestellte, die ohne Rücksicht darauf, ob sie die Tätigkeit eines Lohnschreibers ausüben, auch die vorgeschriebenen Lohnsätze, Lohnabzüge und Lohnzuschläge errechnen und einsetzen, wenn sie diese Tätigkeit unter Anleitung von Angestellten einer höheren Verwendungsgruppe ausführen), 
Tätigkeiten in der Datenerfassung zur Eingabe bzw. Übertragung von Daten auf  Datenträger, einschließlich der Prüfung der eingegebenen Daten.

Technische Angestellte:
z. B.: Technische Zeichner.

  Monatliches Mindestgrundgehalt
1.5.2016 bis 30.4.2017
  Euro
Im 1. und 2. Verwendungsgruppenjahr 1.414,13
nach  2 Verwendungsgruppenjahren 1.440,96
nach  4 Verwendungsgruppenjahren 1.532,31
nach  6 Verwendungsgruppenjahren 1.623,68
nach  8 Verwendungsgruppenjahren 1.715,35
nach 10 Verwendungsgruppenjahren 1.808,56
nach 12 Verwendungsgruppenjahren 1.889,12
nach 14 Verwendungsgruppenjahren 1.969,34
nach 16 Verwendungsgruppenjahren 2.036,45

Verwendungsgruppe III

Tätigkeitsmerkmale:
Angestellte, die nach allgemeinen Richtlinien und Weisungen technische oder kaufmännische Arbeiten im Rahmen des ihnen erteilten Auftrages selbständig erledigen. 

Vorgeschriebene Praxis:
12 Monate.
Bei dreijähriger technischer Fachschule: 9 Monate.
Bei Mittelschule bzw. vierjähriger kaufmännischer oder technischer Fachschule: 6 Monate.
Bei fünfjähriger technischer Fachschule: 3 Monate.
Bei Hochschule: Keine.
Bei Schulbildung des Angestellten nach Auswirkung des Schulorganisationsgesetzes 1962:
Bei vierjähriger technischer Fachschule: 9 Monate.
Bei allgemein bildender oder berufsbildender höherer Schule: 3 Monate.
Bei Hochschule: Keine.

Kaufmännische und administrative Angestellte:
z. B.: Korrespondenten, 
Übersetzer, 
Stenotypisten und Phonotypisten mit besonderer Verwendung,
Stenotypisten und Phonotypisten mit einer Fremdsprache, 
Bürokräfte in Buchhaltung (das sind Kontenführer, Kontokorrentführer,
Saldokontisten, Magazin-, Material-, Lagerbuchhalter, auch wenn sie an  Buchungsmaschinen oder sonstigen Anlagen, die der Erstellung der Erfolgs rechnung dienen, tätig sind), 
Lohn- und Gehaltsverrechner (das sind Angestellte, die über die Arbeit eines  Lohnrechners hinaus die Lohn- und Gehaltslisten auszahlungsreif gestalten und  allenfalls die im Lohnbüro erforderlichen Nacharbeiten, zum Beispiel Abrechnung  mit Sozialversicherungsträgern, Finanzamt durchführen),
Telefonisten mit regelmäßiger fremdsprachiger Auskunftserteilung,
Sekretär(in),
Fakturisten mit einfachen Verrechnungsaufgaben, zu denen Branchenkenntnisse und Branchenerfahrungen notwendig sind, 
Kassiere in Betrieben mit einer Gesamtbeschäftigtenzahl bis zu 50 Dienstnehmern oder solche, die einem Hauptkassier unterstehen, 
Angestellte im Ein- und Verkauf, 
Statistiker, 
Magazineure, 
Expedienten (ausgenommen Postexpedienten), 
Registraturleiter, 
Programmierer im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale, insbesondere während der  Einarbeitung, 
Operator, 
Tätigkeiten in der Datenerfassung mit Aufsichts- oder Koordinierungsfunktion,  Vertreter. 

Technische Angestellte:
z.B.: Hilfskonstrukteure, 
Teilkonstrukteure, 
Techniker, 
Arbeitsvorbereiter, Ablauf-(Termin-)Koordinatoren und Nachkalkulanten im Sinne der Tätigkeitsmerkmale dieser Verwendungsgruppe, 
Zeitnehmer,   
Materialprüfer mit einschlägigen Fachkenntnissen im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale.

  Monatliches Mindestgrundgehalt
1.5.2016 bis 30.4.2017
  Euro
Im 1. und 2. Verwendungsgruppenjahr 1.689,47
nach  2 Verwendungsgruppenjahren 1.806,49
nach  4 Verwendungsgruppenjahren 1.924,59
nach  6 Verwendungsgruppenjahren 2.043,00
nach  8 Verwendungsgruppenjahren 2.161,06
nach 10 Verwendungsgruppenjahren 2.279,14
nach 12 Verwendungsgruppenjahren 2.380,70
nach 14 Verwendungsgruppenjahren 2.481,88
nach 16 Verwendungsgruppenjahren 2.566,21

Verwendungsgruppe IV 

Tätigkeitsmerkmale:
Angestellte, die schwierige Arbeiten verantwortlich selbständig ausführen, wozu besondere Fachkenntnisse und praktische Erfahrungen erforderlich sind. Ferner Angestellte, die regelmäßig und dauernd mit der Führung, Unterweisung und Beaufsichtigung von Angestelltengruppen (zwei bis fünf Angestellte, worunter sich Angestellte der Verwendungsgruppe III befinden müssen) beauftragt sind.

Vorgeschriebene Praxis:
21 Monate.
Bei Mittelschule bzw. vierjähriger kaufmännischer oder technischer Fachschule:  12 Monate.
Bei fünfjähriger technischer Fachschule: 9 Monate.
Bei Hochschule: 3 Monate.
Bei Schulbildung des Angestellten nach Auswirkung des Schulorganisationsgesetzes 1962:
Bei vierjähriger technischer Fachschule: 15 Monate.
Bei allgemein bildender oder berufsbildender höherer Schule: 9 Monate.
Bei Hochschule: 3 Monate. 

Kaufmännische und administrative Angestellte:
z. B.: Selbständige, qualifizierte oder fremdsprachige Korrespondenten,
Stenotypisten und Phonotypisten mit mehr als einer verwendeten Fremdsprache,
Übersetzer mit mehr als einer verwendeten Fremdsprache, 
Sekretäre(innen), die auch Sachbearbeiter-(Referenten-) Tätigkeiten selbständig ausführen),
selbständige Buchhalter (in Betrieben mit einer Gesamtbeschäftigtenzahl bis  zu 50 Dienstnehmern, auch Bilanzbuchhalter), 
selbständige Kassiere in Betrieben mit mehr als 50 Dienstnehmern,
Hauptkassiere, 
selbständige Programmierer, 
Operator im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale, 
Analytiker, 
Versandleiter, 
Sachbearbeiter (Referenten) im Ein- und Verkauf, 
Vertreter im Sinne der obigen Tätigkeitsmerkmale,
Sachbearbeiter in Verwaltungs- und Personalangelegenheiten, 
Sachbearbeiter im Personalverrechnungswesen im Sinne der obigen  Tätigkeitsmerkmale,
selbständige Filialleiter,
Hauptmagazineure.

Technische Angestellte:
z.B.: Konstrukteure, 
Techniker im Sinne der obigen Tätigkeitsmerkmale,
technische Einkäufer, 
selbständige Arbeitsvorbereiter, 
selbständige Ablauf-(Termin-)Planer, 
selbständige Materialprüfer mit einschlägigen besonderen Fachkenntnissen und  praktischer Erfahrung, 
selbständige Vor- und Nachkalkulanten, 
Entwicklungstechniker,
Sicherheitstechniker. 

  Monatliches Mindestgrundgehalt
1.5.2016 bis 30.4.2017
  Euro
Im 1. und 2. Verwendungsgruppenjahr 2.131,47
nach  2 Verwendungsgruppenjahren 2.280,51
nach  4 Verwendungsgruppenjahren 2.429,91
nach  6 Verwendungsgruppenjahren 2.578,96
nach  8 Verwendungsgruppenjahren 2.728,35
nach 10 Verwendungsgruppenjahren 2.877,41
nach 12 Verwendungsgruppenjahren 3.005,45
nach 14 Verwendungsgruppenjahren 3.133,17
nach 16 Verwendungsgruppenjahren 3.239,88

Verwendungsgruppe V 

Tätigkeitsmerkmale: 
Angestellte, die Arbeiten erledigen, die besonders verantwortungsvoll sind, selbständig ausgeführt werden müssen, wozu umfangreiche überdurchschnittliche Berufskenntnisse und mehrjährige praktische Erfahrungen erforderlich sind. Ferner Angestellte, die regelmäßig und dauernd mit der verantwortlichen Führung, Unterweisung und Beaufsichtigung von größeren Angestelltengruppen (über fünf Angestellte, von denen entweder einer der Verwendungsgruppe IV oder mehrere der Verwendungsgruppe III angehören müssen) beauftragt sind. 

Vorgeschriebene Praxis:
42 Monate.
Bei Mittelschule bzw. vierjähriger kaufmännischer oder technischer Fachschule:  30 Monate.
Bei fünfjähriger technischer Fachschule: 24 Monate.
Bei Hochschule: 12 Monate.
Bei Schulbildung des Angestellten nach Auswirkung des Schulorganisationsgesetzes 1962:
Bei allgemein bildender oder berufsbildender höherer Schule: 24 Monate.
Bei Hochschule: 12 Monate.  

Kaufmännische und administrative Angestellte:
z. B.: Bilanzbuchhalter, 
Stellvertreter von Angestellten der Verwendungsgruppe VI, 
Leiter des Personalbüros,
Einkäufer, die mit dem selbständigen Ankauf der wesentlichen Vormaterialien  (z. B. Rohstoffe) beauftragt sind, soweit diese Tätigkeit eine Qualifikation im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale erfordert,
Angestellte im Verkauf, die mit der weitgehend abschlussreifen Vermittlung bzw. 
dem Abschluss von Geschäften beauftragt sind, welche aufgrund ihres  Schwierigkeitsgrades sowie aufgrund ihrer Bedeutung für das Unternehmen besondere Qualifikation im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale erfordern, 
Leiter der EDV mit mittlerer Datentechnik oder mit beschränkter integrierter Anwendung, 
Programmierer im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale (z. B. Programmierer, die projektbezogene Gesamtprogramme erstellen, Systemprogrammierer),
Analytiker, die aufgrund ihrer besonderen Qualifikationen (System- oder Organisationskenntnisse) umfassende und schwierige Organisationsabläufe für  die Programmierung vorbereiten,
Betriebsärzte.

Technische Angestellte:
z. B.: Leitende Konstrukteure, 
Sachbearbeiter für besondere Entwicklungsaufgaben,
Vertreter mit besonderen technischen Kenntnissen, 
technische Einkäufer mit besonderen Fachkenntnissen, 
Sicherheitstechniker im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale. 

  Monatliches Mindestgrundgehalt
1.5.2016 bis 30.4.2017
  Euro
Im 1. und 2. Verwendungsgruppenjahr 2.701,50
nach  2 Verwendungsgruppenjahren 2.890,48
nach  4 Verwendungsgruppenjahren 3.079,80
nach  6 Verwendungsgruppenjahren 3.268,79
nach  8 Verwendungsgruppenjahren 3.457,78
nach 10 Verwendungsgruppenjahren 3.647,10
nach 12 Verwendungsgruppenjahren 3.808,87
nach 14 Verwendungsgruppenjahren 3.971,00
nach 16 Verwendungsgruppenjahren 4.106,31

Verwendungsgruppe VI 

Tätigkeitsmerkmale:
Angestellte mit umfassenden Kenntnissen und Erfahrungen in leitenden, das Unternehmen in ihrem Wirkungsbereich entscheidend beeinflussenden Stellungen. Ferner Angestellte mit verantwortungsreicher und schöpferischer Arbeit. 

z.B.: Prokuristen, soweit sie eingestuft werden, 
Betriebsleiter (in Großbetrieben) 
Chefingenieure (in Großbetrieben) 
Chefkonstrukteure (in Großbetrieben)
leitende Chemiker (in Großbetrieben) 

Leiter der gesamten EDV in Unternehmungen mit Großanlagen bei umfassender integrierter Anwendung.

  Monatliches Mindestgrundgehalt
1.5.2016 bis 30.4.2017
  Euro
Im 1. und 2. Verwendungsgruppenjahr 3.835,04
nach  2 Verwendungsgruppenjahren 4.314,55
nach  5 Verwendungsgruppenjahren 4.793,72

Meistergruppe

Verwendungsgruppe M I.

Hilfsmeister,  Betriebsaufseher

  Monatliches Mindestgrundgehalt
1.5.2016 bis 30.4.2017
  Euro
Im 1. und 2. Verwendungsgruppenjahr 1.634,77
nach  2 Verwendungsgruppenjahren 1.634,77
nach  4 Verwendungsgruppenjahren 1.739,03
nach  6 Verwendungsgruppenjahren 1.845,75
nach  8 Verwendungsgruppenjahren 1.952,80
nach 10 Verwendungsgruppenjahren 2.059,51
nach 12 Verwendungsgruppenjahren 2.151,08
nach 14 Verwendungsgruppenjahren 2.242,30
nach 16 Verwendungsgruppenjahren 2.318,73

Verwendungsgruppe M II

Meister ohne abgeschlossene Fachschule

  Monatliches Mindestgrundgehalt
1.5.2016 bis 30.4.2017
  Euro
Im 1. und 2. Verwendungsgruppenjahr 2.087,06
nach  2 Verwendungsgruppenjahren 2.087,06
nach  4 Verwendungsgruppenjahren 2.223,38
nach  6 Verwendungsgruppenjahren 2.360,03
nach  8 Verwendungsgruppenjahren 2.496,34
nach 10 Verwendungsgruppenjahren 2.633,01
nach 12 Verwendungsgruppenjahren 2.750,03
nach 14 Verwendungsgruppenjahren 2.867,08
nach 16 Verwendungsgruppenjahren 2.964,49

Meister mit abgeschlossener Fachschule 

  Monatliches Mindestgrundgehalt
1.5.2016 bis 30.4.2017
  Euro
Im 1. und 2. Verwendungsgruppenjahr 2.187,91
nach  2 Verwendungsgruppenjahren 2.187,91
nach  4 Verwendungsgruppenjahren 2.331,11
nach  6 Verwendungsgruppenjahren 2.474,33
nach  8 Verwendungsgruppenjahren 2.617,16
nach 10 Verwendungsgruppenjahren 2.760,36
nach 12 Verwendungsgruppenjahren 2.883,26
nach 14 Verwendungsgruppenjahren 3.005,80
nach 16 Verwendungsgruppenjahren 3.108,04

Verwendungsgruppe M III

Obermeister

  Monatliches Mindestgrundgehalt
1.5.2016 bis 30.4.2017
  Euro
Im 1. und 2. Verwendungsgruppenjahr 2.413,02
nach  2 Verwendungsgruppenjahren 2.413,02
nach  4 Verwendungsgruppenjahren 2.571,04
nach  6 Verwendungsgruppenjahren 2.728,70
nach  8 Verwendungsgruppenjahren 2.886,68
nach 10 Verwendungsgruppenjahren 3.044,73
nach 12 Verwendungsgruppenjahren 3.179,96
nach 14 Verwendungsgruppenjahren 3.315,25
nach 16 Verwendungsgruppenjahren 3.427,82

§ 3 Jugendliche Angestellte, Lehrlinge und Vorlehrlinge 

Die jugendlichen Angestellten sind, solange sie nicht eine 1 Monat dauernde Praxiszeit zurückgelegt haben, ungeachtet der Art der ausgeübten Tätigkeit in die Verwendungsgruppe I der Gehaltstabelle einzureihen. 

Arbeitnehmer, die eine Vorlehre im Sinne des § 8b BAG absolvieren, erhalten im 1., 2. und 3. Vorlehrjahr die entsprechende Entlohnung wie Lehrlinge im 1., 2. bzw. 3. Lehrjahr. Zeiten einer vorangegangenen Vorlehre sind für die Höhe der Entlohnung anzurechnen.

Die monatliche Lehrlingsentschädigung für Lehrlinge beträgt:

  1.5.2016 bis 30.4.2017
  Euro
im 1. Lehrjahr 615,77
im 2. Lehrjahr 808,96
im 3. Lehrjahr 988,13
im 4. Lehrjahr 1.078,25

§ 4 Erhöhung der Mindestgrundgehälter und Lehrlingsentschädigungen mit 1. Mai 2015

––

§ 5 Erhöhung der Mindestgrundgehälter und Lehrlingsentschädigungen mit 1. Mai 2016 

Die bis 30.4.2016 geltenden kollektivvertraglichen monatlichen Mindestgrundgehälter und Lehrlingsentschädigungen werden per 1. Mai 2016 für eine Laufzeit von 12 Monaten für alle Mitgliedsbetriebe der Bundesinnung der Kunststoffverarbeiter um 1,35 % erhöht (0,4 % laut Vereinbarung zuzüglich 0,95 %, dies entspricht der prozentuellen Veränderung des VPI 2010 im Vergleich zum Vorjahr, wobei der Berechnung die Veränderung der von der Statistik Austria ausgewiesenen Werte für die Monate März 2015 bis einschließlich Februar 2016 im Durchschnitt). 

Die sich dadurch ergebenden kollektivvertraglichen Mindestgrundgehälter und Lehrlingsentschädigungen werden in einer zu diesem Stichtag veröffentlichten Lohnordnung neu festgesetzt. 

§ 6 Änderung des Rahmenkollektivvertrages 

§ 8b. wird geändert und lautet neu:

§ 8b. Anrechnung der Karenz im Sinne des MSchG bzw. VKG 

Die aus Anlass der Geburt des ersten Kindes im Dienstverhältnis in Anspruch genommene Karenz im Sinne des MSchG bzw. VKG wird für die Bemessung der Kündigungsfrist, die Dauer der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (Unglücksfall) und das Urlaubsausmaß bis zum Höchstausmaß von 16 Monaten angerechnet. 

Dies gilt für Karenzen, die ab 1.5.2015 oder später begonnen haben. Voraussetzung für die Anrechnung ist jedoch eine mindestens dreijährige Dauer des Dienstverhältnisses zum Zeitpunkt des Antrittes der Karenz.

Dieses Höchstausmaß gilt auch bei Teilung der Karenz zwischen Mutter und Vater im Sinne des MSchG bzw. VKG für dasselbe Kind oder nach Mehrlingsgeburten.

Die Anrechnung der Karenz im Sinne des MSchG bzw. VKG erfolgt nicht, wenn während dieser Karenz eine Beschäftigung vereinbart wird, für die Dauer dieser Beschäftigung.

§ 7 Begünstigungsklausel

Bestehende, für Arbeitnehmer günstigere Betriebsvereinbarungen bleiben unberührt  (§ 21 Ziff. 1 des Rahmenkollektivvertrages). Den Betrieben wird empfohlen, eine Erhöhung der tatsächlich bezahlten Gehälter durchzuführen.

§ 8  Wirksamkeitsbeginn

Dieser Kollektivvertrag tritt am 1. Mai 2016 in Kraft. § 1 bis § 5 sowie § 7 werden befristet bis 30. April 2017 abgeschlossen.

Während der letzten Monate der Gültigkeit sind Verhandlungen über einen neuen  Kollektivvertragsabschluss aufzunehmen. 


Wien, am 22.04.2016

BUNDESINNUNG DER KUNSTSTOFFVERARBEITER

Der Bundesinnungsmeister:

KommR Hans Prihoda

Der Geschäftsführer:

Mag. (FH) Dieter Jank


ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN
Druck, JOURNALISMUS, PAPIER

Der Vorsitzende:

Wolfgang Katzian

Der Geschäftsbereichsleiter:

Alois Bachmeier


WIRTSCHAFTSBEREICH CHEMIE/KUNSTSTOFF/GLAS

Der Vorsitzende:

Günther Gallistl

Die Wirtschaftsbereichssekretärin:

Eva Scherz