Gehaltsordnung Musiker in Konzertlokal-, Musik- und Tanzbetrieben, Angestellte, gültig ab 1.5.2016

Gilt für:
Österreichweit

Kollektivvertrag für Musiker ab 1. Mai 2016 (Gehaltstabelle)

Anlage A/1 zu § 32 des Musikerkollektivvertrages.

Ab 1. Mai 2016 erhalten die Musiker je nach der Dauer ihrer Dienstleistung ein monatliches Bruttogehalt nach folgenden Mindestsätzen[1]

Bei einer Arbeitszeit bis zu 4 Stunden pro Arbeitstag
täglichviermal
wöchentlich
dreimal
wöchentlich
zweimal
wöchentlich
€ 1.207,78€ 887,42€ 745,68€ 523,63
Bei einer Arbeitszeit bis zu 5 Stunden pro Arbeitstag
täglichviermal
wöchentlich
dreimal
wöchentlich
zweimal
wöchentlich
€ 1.401,88€ 1.007,19€ 857,73€ 592,00
Bei einer Arbeitszeit bis zu 6 Stunden pro Arbeitstag
täglichviermal
wöchentlich
dreimal
wöchentlich
zweimal
wöchentlich
€ 1.528,88€ 1.097,08€ 930,03€ 651,59

Anlage A/2 zu § 33 des Musikerkollektivvertrages.

Ab 1. Mai 2016 erhalten die Musiker je nach der Dauer ihrer ambulanten[2] Dienstleistung ein Gehalt nach folgenden Mindestsätzen:

€ 34,50 brutto pro Arbeitsstunde bis zu einer Arbeitszeit von 6 Stunden Dauer. Bei längerer Arbeitszeit beträgt der Stundensatz € 28,50 brutto. Das Mindestgehalt pro Dienstleistung beträgt € 61,50 brutto. 

[1] Die Dienstleistung ist ständig, wenn sie mindestens an zwei Tagen jeder Woche im gleichen Betrieb und bei demselben Unternehmer erbracht wird.

[2] Die Dienstleistung ist ambulant (fallweise), wenn sie nur einmal in der Woche in ein und demselben Betrieb und bei demselben Unternehmer erbracht wird.


Hinweis:
Alle Angaben erfolgen trotz sorgfältigster Bearbeitung ohne Gewähr. Eine Haftung der Wirtschaftskammern Österreichs ist ausgeschlossen.