Gehaltsordnung Glasindustrie, Angestellte, gültig ab 1.6.2018

Gilt für:
Österreichweit

Kollektivvertrag

abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Glasindustrie einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund Gewerkschaft der Privatangestellten- Druck, Journalismus, Papier andererseits.  

I. Geltungsbereich

Der Kollektivvertrag gilt 

räumlich: für alle Bundesländer der Republik Österreich; 

fachlich: für alle Mitgliedsfirmen des oben genannten Fachverbandes. Für alle Mitgliedsfirmen, die gleichzeitig auch einem anderen als dem vertragsschließenden Fachverband angehören, ist in Zweifelsfällen die Vertragszugehörigkeit einvernehmlich zwischen den beteiligten Fachverbänden und der Gewerkschaft der Privatangestellten-Druck, Journalismus, Papier festzustellen. Bei dieser Feststellung ist davon auszugehen, welcher Produktionszweig überwiegend ausgeübt wird; 

persönlich: für alle jene dem Angestelltengesetz unterliegenden Dienstnehmer, auf welche der Rahmenkollektivvertrag für Angestellte der Industrie vom 1. November 1991 anzuwenden ist.

II. Erhöhung der Istgehälter 

1. Das tatsächliche Monatsgehalt (Istgehalt) der Angestellten – bei Provisionsvertretern ein etwa vereinbartes Fixum – ist mit Wirkung ab 1. Juni 2018 um 2,8 %, mindestens jedoch um EUR 60,- zu erhöhen. Berechnungsgrundlage für diese Erhöhung ist das Maigehalt 2018.

2. Durch Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat (BV nach ArbVG) kann der im Punkt 1 genannte Prozentsatz zwischen 2,55 und 2,95 % innerbetrieblich verteilt werden.

Die Anwendung dieser Verteilmöglichkeit ist erst nach Anhebung der Ist-Gehälter auf die KV-Gehälter zulässig. Die Ist-Gehaltserhöhung gemäß Punkt 1 darf 2,55 % nicht unterschreiten und ist ab 1.6.2018 jedenfalls auszubezahlen. Die Entgeltdifferenz aufgrund der Betriebsvereinbarung oder gemäß Punkt 1 ist rückwirkend ab 1.6.2018 zu berechnen und spätestens mit der September-Abrechnung auszubezahlen.

Die BV hat entweder allgemein oder im einzelnen die Anspruchsberechtigten anzuführen, die Art und Weise der Verteilung zu bezeichnen und die Überprüfbarkeit sicherzustellen. Sie kann rechtswirksam nur bis 20.8.2018 und mit Rückwirkung vom 1.6.2018 abgeschlossen werden.

3. Liegt bei Provisionsvertretern das Fixum unter dem bisherigen kollektivvertraglichen Mindestgrundgehalt, ist es um den Eurobetrag zu erhöhen, um den sich der vor dem 1. Juni 2018 auf den Angestellten anwendbare Kollektivvertragsgehalt aufgrund der kollektivvertraglichen Gehaltserhöhung erhöht. Bei nicht vollbeschäftigten Vertretern verringert sich diese Erhöhung entsprechend dem zeitlichen Anteil der vereinbarten Arbeitszeit an der kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit.

4. Angestellte, die nach dem 31. Mai 2018 in eine Firma eingetreten sind, haben keinen Anspruch auf Erhöhung ihres Istgehaltes.

5. Andere Bezugsformen als Monatsgehalt (Fixum), wie z. B. Provisionsbezüge, Mindestprovisionen, Mindestgarantien bei Provisionsbeziehern, Prämien, Sachbezüge etc. bleiben unverändert.

III. Mindestgrundgehälter

1. Die ab 1. Juni 2018 für obigen Fachverband geltenden Mindestgrundgehälter ergeben sich aus der im Anhang beigefügten Gehaltsordnung.

2. Nach Durchführung der Istgehaltserhöhung im Sinne des Art. II ist zu überprüfen, ob das tatsächliche Gehalt dem neuen, ab 1. Juni 2018 geltenden Mindestgrundgehalt bzw. bei den Übergangsfällen aufgrund der Neugestaltung des Gehaltssystems ab 1. Mai 1997 dem jeweiligen individuellen Mindestgrundgehalt entspricht. Ist dies nicht der Fall, so ist das tatsächliche Monatsgehalt des Angestellten so aufzustocken, dass es den kollektivvertraglichen Mindestgehaltsvorschriften entspricht. 

IV. Überstundenpauschalien 

Überstundenpauschalien sind um den gleichen Prozentsatz zu erhöhen, um den sich das Monatsgehalt des Angestellten aufgrund der Vorschriften des Art. II oder III effektiv erhöht.

V. Rahmenrechtliche Änderungen 

1. Nach § 4 a (für Glashütten und Glasbe- und -verarbeitung) wird ein neuer § 4 b mit der Überschrift "Sonderbestimmungen zur täglichen Ruhezeit" mit folgenden Zif. 1 und Zif. 2 eingefügt:

"1.  Nach Beendigung der Tagesarbeitszeit ist den Arbeitnehmern grundsätzlich eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden zu gewähren (§ 12 Abs. 1 AZG idgF).   
Im Schichtbetrieb kann die tägliche Ruhezeit allerdings zweimal im Schichtturnus bei Schichtwechsel auf eine Schichtlänge, jedoch auf nicht weniger als acht Stunden verkürzt werden. Die Verkürzung der Ruhezeit ist einvernehmlich zu vereinbaren. In Ausnahmefällen kann der Arbeitgeber bei mindestens einwöchiger Ankündigung im Vorhinein, einmal pro Schichtturnus die Verkürzung der Ruhezeit auf 8 Stunden einseitig ändern, wenn dieser Verkürzung keine berücksichtigungswürdigen Interessen des Arbeitnehmers entgegenstehen.   
Innerhalb des Schichtturnus, spätestens innerhalb der nächsten 10 Kalendertage, ist eine andere tägliche Ruhezeit entsprechend zu verlängern. In einem Durchrechnungszeitraum von vier Wochen muss dem Arbeitnehmer jedenfalls eine durchschnittliche tägliche Ruhezeit von 11 Stunden gesichert sein. Zur Berechnung dürfen nur mindestens 8-stündige Ruhezeiten herangezogen werden. 

2. Gemäß § 20 b Abs. 4 AZG (idF BGBL. I 2015/1542) kann bei Reisezeiten ohne ausreichende Erholungsmöglichkeiten die tägliche Ruhezeit einmal pro Kalenderwoche auf höchstens acht Stunden verkürzt werden." 

2. § 18. Lehrlinge, Integrative Berufsausbildung wird wie folgt abgeändert: 

a) Die monatliche Lehrlingsentschädigung für Lehrlinge im Sinne des § 2 Abs. 1 beträgt ab 1. Juni 2018 im

 Tabelle ITabelle II
1. Lehrjahr€ 652,87€ 873,76
2. Lehrjahr€ 923,11€ 1.237,81
3. Lehrjahr€ 1.097,24€ 1.351,85
4. Lehrjahr*)€ 1.483,65€ 1.571,34

*) Gilt nur für Lehrlinge im Lehrberuf Technischer Zeichner aufgrund der ab 1. September 1988 geltenden Ausbildungsvorschriften.

VI. Geltungsbeginn 

Dieser Kollektivvertrag tritt mit Wirkung ab 1. Juni 2018 in Kraft.


Wien, am 4. Juni 2018

Fachverband der Glasindustrie

Der Obmann:

KR Dkfm. Johannes Schick

Der Geschäftsführer:

MMag. Alexander Krissmanek


Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft der Privatangestellten

Druck, Journalismus, Papier

Der Vorsitzende:

Wolfgang Katzian

Der Geschäftsbereichsleiter:

Karl Dürtscher


Wirtschaftsbereich Chemie/Kunststoff/Glas 

Der Vorsitzende:

Günther Gallistl

Die Wirtschaftsbereichssekretärin:

Eva Scherz


Gehaltsordnung


gemäß § 19 Abs. 3 des Rahmenkollektivvertrages für Angestellte der Industrie vom 1. November 1991 für die Mitgliedsfirmen des Fachverbandes der

     Glasindustrie
gültig ab 1. Juni 2018


Für Mitgliedsfirmen, die gleichzeitig auch einem anderen als dem vertragschließenden Fachverband angehören, ist in Zweifelsfällen die Vertragszugehörigkeit einvernehmlich zwischen den beteiligten Fachverbänden und der Gewerkschaft   der Privatangestellten-Druck, Journalismus, Papier, Geschäftsbereich Interessenvertretung, festzustellen. Bei dieser Feststellung ist  davon  auszugehen, welcher Produktionszweig überwiegend  ausgeübt wird.

Verwendungsgruppen
Verw.Gr. Jahre

I

II

III

IV

IVa

V

1. u. 2.1.783,391.867,742.253,782.838,803.122,263.787,62
n. 2.1.783,391.956,352.372,332.988,743.287,163.993,44
n. 4.1.812,562.044,962.490,883.138,683.452,064.199,26
n. 6. 2.133,572.609,433.288,623.616,964.405,08
n. 8.2.222,182.727,983.438,563.781,864.610,90
n. 10.2.310,792.846,533.588,503.946,764.816,72
 
BS €29,1788,61118,55149,94164,90205,82
Verwendungsgruppen
Verw.Gr. JahreVaVIM IM II o.M II m.M III
1. u. 2.4.167,125.622,992.419,772.913,183.091,783.241,92
n. 2.4.393,386.069,442.419,772.913,183.091,783.425,48
n. 4.4.619,646.515,892.506,103.035,493.220,683.609,04
n. 6.4.845,906.962,342.592,433.157,803.349,583.792,60
n. 8.5.072,167.408,792.678,763.280,113.478,483.976,16
n. 10.5.298,42 2.765,093.402,423.607,384.159,72
 
BS €226,26446,4586,33122,31128,90183,56