Gehaltsordnung Glasindustrie, Angestellte, gültig ab 1.6.2016

Gilt für:

Kollektivvertrag

abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Glasindustrie einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund Gewerkschaft der Privatangestellten- Druck, Journalismus, Papier andererseits.  

I. Geltungsbereich

Der Kollektivvertrag gilt 

räumlich: für alle Bundesländer der Republik Österreich; 

fachlich: für alle Mitgliedsfirmen des oben genannten Fachverbandes. Für alle Mitgliedsfirmen, die gleichzeitig auch einem anderen als dem vertragsschließenden Fachverband angehören, ist in Zweifelsfällen die Vertragszugehörigkeit einvernehmlich zwischen den beteiligten Fachverbänden und der Gewerkschaft der Privatangestellten-Druck, Journalismus, Papier festzustellen. Bei dieser Feststellung ist davon auszugehen, welcher Produktionszweig überwiegend ausgeübt wird; 

persönlich: für alle jene dem Angestelltengesetz unterliegenden Dienstnehmer, auf welche der Rahmenkollektivvertrag für Angestellte der Industrie vom 1. November 1991 anzuwenden ist.

II. Erhöhung der Istgehälter

1. Das tatsächliche Monatsgehalt (Istgehalt) der Angestellten – bei Provisionsvertretern ein etwa vereinbartes Fixum – ist mit Wirkung ab 1. Juni 2016 wie folgt zu erhöhen: 

Verwendungsgruppe I bis IV a, M I bis M III ..... 1,45 %
Verwendungsgruppe V bis VI ............................ 1,35 %

Berechnungsgrundlage für diese Erhöhung ist das Maigehalt 2016. 

2. Liegt bei Provisionsvertretern das Fixum unter dem bisherigen kollektivvertraglichen Mindestgrundgehalt, ist es um den Eurobetrag zu erhöhen, um den sich der vor dem 1. Juni 2016 auf den Angestellten anwendbare Kollektivvertragsgehalt aufgrund der kollektivvertraglichen Gehaltserhöhung erhöht. Bei nicht vollbeschäftigten Vertretern verringert sich diese Erhöhung entsprechend dem zeitlichen Anteil der vereinbarten Arbeitszeit an der kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit.

3. Angestellte, die nach dem 31. Mai 2016 in eine Firma eingetreten sind, haben keinen  Anspruch auf Erhöhung ihres Istgehaltes. 

4. Andere Bezugsformen als Monatsgehalt (Fixum), wie z. B. Provisionsbezüge, Mindestprovisionen, Mindestgarantien bei Provisionsbeziehern, Prämien, Sachbezüge etc. bleiben unverändert.

III. Mindestgrundgehälter

1. Die ab 1. Juni 2016 für obigen Fachverband geltenden Mindestgrundgehälter ergeben sich aus der im Anhang beigefügten Gehaltsordnung.

2. Nach Durchführung der Istgehaltserhöhung im Sinne des Art. II ist zu überprüfen, ob das tatsächliche Gehalt dem neuen, ab 1. Juni 2016 geltenden Mindestgrundgehalt bzw. bei den Übergangsfällen aufgrund der Neugestaltung des Gehaltssystems ab 1. Mai 1997 dem jeweiligen individuellen Mindestgrundgehalt entspricht. Ist dies nicht der Fall, so ist das tatsächliche Monatsgehalt des Angestellten so aufzustocken, dass es den kollektivvertraglichen Mindestgehaltsvorschriften entspricht. 

IV. Überstundenpauschalien 

Überstundenpauschalien sind um den gleichen Prozentsatz zu erhöhen, um den sich das Monatsgehalt des Angestellten aufgrund der Vorschriften des Art. II oder III effektiv erhöht.

V. Rahmenrechtliche Änderungen

1. § 7 (Freizeit bei Dienstverhinderung) Abs. 1 lit i) lautet wie folgt neu:

"beim Tod von Geschwistern, Großeltern, Schwiegereltern oder eines Elternteiles des/der eingetragenen Partners/in iSd EPG, Enkelkindern, Zieheltern, wenn der Angestellte mit dem Verstorbenen im gemeinsamen Haushalt lebte ….. 2 Tage ansonsten ..… 1 Tag"

2. § 18.  Lehrlinge, Integrative Berufsausbildung wird wie folgt abgeändert:  

a) Die monatliche Lehrlingsentschädigung für Lehrlinge im Sinne des § 2 Abs. 1 beträgt ab 1. Juni 2016 im

  Tabelle I Tabelle II
1. Lehrjahr € 576,23 € 771,19
2. Lehrjahr € 772,60 € 1.036,00
3. Lehrjahr € 1.045,93 € 1.288,64
4. Lehrjahr*) € 1.414,28 € 1.497,86

*) Gilt nur für Lehrlinge im Lehrberuf Technischer Zeichner aufgrund der ab 1. September 1988 geltenden Ausbildungsvorschriften. 

VI. Geltungsbeginn 

Dieser Kollektivvertrag tritt mit Wirkung ab 1. Juni 2016 in Kraft.


Wien, am 17. Mai 2016

Fachverband der Glasindustrie

Der Obmann:

Dkfm. Johannes Schick

Der Geschäftsführer:

MMag. Alexander Krissmanek


Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft der Privatangestellten
Druck, Journalismus, Papier

Der Vorsitzende:

Wolfgang Katzian

Der Geschäftsbereichsleiter:

Alois Bachmeier


Wirtschaftsbereich Chemie/Kunststoff/Glas

Der Vorsitzende:

Günther Gallistl

Der Wirtschaftsbereichssekretär:

Roman Krenn


Gehaltsordnung


gemäß § 19 Abs. 3 des Rahmenkollektivvertrages für Angestellte der Industrie vom 1. November 1991 für die Mitgliedsfirmen des Fachverbandes der

      Glasindustrie
gültig ab 1. Juni 2016



Für Mitgliedsfirmen, die gleichzeitig auch einem anderen als dem vertragschließenden Fachverband angehören, ist in Zweifelsfällen die Vertragszugehörigkeit einvernehmlich zwischen den beteiligten Fachverbänden und der Gewerkschaft der Privatangestellten-Druck, Journalismus, Papier, Geschäftsbereich Interessenvertretung, festzustellen. Bei dieser Feststellung ist davon auszugehen, welcher Produktionszweig überwiegend ausgeübt wird.

Verwendungsgruppen
Verw.Gr. Jahre I II III IV IVa V
1. u. 2. 1.700,00 1.780,39 2.148,38 2.706,06 2.976,26 3.610,50
n. 2. 1.700,00 1.864,86 2.261,39 2.848,99 3.133,45 3.806,70
n. 4. 1.727,81 1.949,33 2.374,40 2.991,92 3.290,64 4.002,90
n. 6.   2.033,80 2.487,41 3.134,85 3.447,83 4.199,10
n. 8. 2.118,27 2.600,42 3.277,78 3.605,02 4.395,30
n. 10. 2.202,74 2.713,43 3.420,71 3.762,21 4.591,50
 
BS € 0,00 84,47 113,01 142,93 157,19 196,20
Verwendungsgruppen
Verw.Gr. Jahre Va VI M I M II o. M II m. M III
1. u. 2. 3.972,26 5.360,03 2.306,62 2.776,96 2.947,23 3.090,34
n. 2. 4.187,94 5.785,61 2.306,62 2.776,96 2.947,23 3.265,31
n. 4. 4.403,62 6.211,19 2.388,91 2.893,55 3.070,09 3.440,28
n. 6. 4.619,30 6.636,77 2.471,20 3.010,14 3.192,95 3.615,25
n. 8. 4.834,98 7.062,35 2.553,49 3.126,73 3.315,81 3.790,22
n. 10. 5.050,66   2.635,78 3.243,32 3.438,67 3.965,19
 
BS € 215,68 425,58 82,29 116,59 122,86 174,97