Gehaltsordnung Fahrschulen, Angestellte, gültig ab 1.4.2019

Gültigkeit:
1.4.2019 - 31.3.2020
Gilt für:
Österreichweit

Gültig ab 1. April 2019

1. Fahrschullehrer

a) Gehalt

Gehalt Betrag in Euro
im 1. und 2. Berufsjahr ........................  2.253,00
im 3. und 4. Berufsjahr ........................  2.408,00
im 5. bis  8. Berufsjahr ......................... 2.493,00
im 9. bis 11. Berufsjahr ........................  2.577,00
im 12. bis 14. Berufsjahr ......................  2.595,00
ab dem 15. Berufsjahr .......................... 2.631,00

b) Zulagen

1. Fahrschullehrer, die gleichzeitig nach § 113 KFG bestellte
Fahrschulleiter sind, erhalten eine monatliche Zulage von 350,00 Euro

2. Fahrschullehrer erhalten für die Abhaltung eines theoretischen
Unterrichts im Rahmen des § 64b Abs 4 KDV, an dem mehr als
5 Kunden teilgenommen haben, eine Zulage von 8,50 Euro

c) Betriebszugehörigkeitsjahre

  1. Fahrschullehrer, die volle zehn Jahre ununterbrochen in ein und demselben Fahrschulbetrieb tätig sind, haben nach dem 10. Betriebszugehörigkeitsjahr einen Anspruch auf ein kollektivvertragliches Mindestgehalt von 2.626,00 Euro
  2. Fahrschullehrer, die volle fünfzehn Jahre ununterbrochen in ein und demselben Fahrschulbetrieb tätig sind, haben nach dem 15. Betriebszugehörigkeitsjahr einen Anspruch auf ein kollektivvertragliches Mindestgehalt von 2.682,00 Euro
  3. Fahrschullehrer, die volle 22 Jahre ununterbrochen in ein und demselben Fahrschulbetrieb tätig sind, haben nach dem 22. Betriebszugehörigkeitsjahr einen Anspruch auf ein kollektivvertragliches Mindestgehalt von 2.722,00 Euro

2. Fahrlehrer und Fahrlehrer mit Theorielehrerberechtigung

a) Gehalt

GehaltBetrag in Euro
im 1. und 2. Berufsjahr ........................2.169,00
im 3. bis  4. Berufsjahr .........................2.310,00
im 5. bis  8. Berufsjahr .........................2.393,00
im 9. bis 11. Berufsjahr ........................2.475,00
im 12. bis 14. Berufsjahr ......................2.493,00
ab dem 15. Berufsjahr ..........................2.529,00

b) Zulagen

  1. Fahrlehrer, die Unterricht auf Kraftfahrzeugen der Klassen A1 oder A2 oder A oder F erteilen, erhalten eine Erschwernis-, Schmutz- und Gefahrenzulage für jede gefahrene 50 Minuten Unterrichtseinheit von ...... 3,30 Euro
  2. Fahrlehrer, die Unterricht auf Kraftfahrzeugen der Klasse C1 oder C erteilen, erhalten eine Erschwerniszulage für jede gefahrene 50 Minuten Unterrichtseinheit von ...... 2,50 Euro
  3. Fahrlehrer, die Unterricht auf Kraftfahrzeugen der Klasse C1E oder CE erteilen, erhalten eine Erschwerniszulage für jede gefahrene 50 Minuten Unterrichtseinheit von ...... 3,50 Euro
  4. Fahrlehrer, die Unterricht auf Kraftfahrzeugen der Klasse D1 oder D erteilen, erhalten eine Erschwerniszulage  für jede gefahrene 50 Minuten Unterrichtseinheit von ...... 3,00 Euro
  5. Fahrlehrer, die Führerscheinaspiranten, welche Rollstuhlfahrer sind, ausbilden, erhalten eine Erschwerniszulage für jede gefahrene 50 Minuten Unterrichtseinheit von ...... 2,50 Euro
  6. Fahrlehrer mit Theorieberechtigung erhalten für die Abhaltung eines theoretischen Unterrichts im Rahmen des § 64b Abs 4 KDV, an dem mehr als 5 Kunden teilgenommen haben, eine Zulage von ...... 8,50 Euro

Die Bezeichnungen der Führerscheinklassen entsprechen dem Wortlaut gemäß § 2 Führerscheingesetz (FSG).

c) Betriebszugehörigkeitsjahre

  1. Fahrlehrer, die volle zehn Jahre ununterbrochen in ein und demselben Fahrschulbetrieb tätig sind, haben nach dem 10. Betriebszugehörigkeitsjahr einen Anspruch auf ein kollektivvertragliches Mindestgehalt von 2.525,00 Euro
  2. Fahrlehrer, die volle fünfzehn Jahre ununterbrochen in ein und demselben Fahrschulbetrieb tätig sind, haben nach dem 15. Betriebszugehörigkeitsjahr einen Anspruch auf ein kollektivvertragliches Mindestgehalt von 2.580,00 Euro
  3. Fahrlehrer, die volle 22 Jahre ununterbrochen in ein und demselben Fahrschulbetrieb tätig sind, haben nach dem 22. Betriebszugehörigkeitsjahr einen Anspruch auf ein kollektivvertragliches Mindestgehalt von 2.616,00 Euro

3. Büroangestellte

a) Angestellte mit einfacher kaufmännischer Tätigkeit

 GehaltBetrag in Euro
vom 1. bis 4. Berufsjahr .....................1.794,00
ab dem 5. Berufsjahr ..........................1.818,00
ab dem 7. Berufsjahr ..........................1.864,00
ab dem 9. Berufsjahr ..........................1.914,00
ab dem 10. Berufsjahr ........................2.007,00
ab dem 12. Berufsjahr ........................2.108,00
ab dem 15. Berufsjahr ........................2.193,00
ab dem 18. Berufsjahr ........................2.252,00
ab dem 20. Berufsjahr ........................2.291,00

b) Büroangestellte, die auf Anweisung schwierige Arbeiten selbständig erledigen

GehaltBetrag in Euro
vom 1. bis 4. Berufsjahr .....................1.814,00
ab dem 5. Berufsjahr ..........................1.892,00
ab dem 7. Berufsjahr ..........................1.968,00
ab dem 9. Berufsjahr ..........................2.083,00
ab dem 10. Berufsjahr ........................2.233,00
ab dem 12. Berufsjahr ........................2.310,00
ab dem 15. Berufsjahr ........................2.421,00
ab dem 18. Berufsjahr ........................2.495,00
ab dem 20. Berufsjahr ........................2.538,00

4. Bürolehrlinge

Bürolehrlinge erhalten jeweilsEuro
im 1. Lehrjahr =630,00
im 2. Lehrjahr =810,00
im 3. Lehrjahr =1.170,00

Taggeld und Nächtigungsgeld

Das volle Taggeld beträgt für Fahrlehrer und Fahrschullehrer 28,00 Euro
ist eine Nächtigung erforderlich, gebührt ein Nächtigungsgeld von 16,00 Euro