Gehaltsordnung Bäcker, Angestellte, gültig ab 1.10.2018

Gilt für:
Österreichweit

Kollektivvertrag


abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Lebensmittelgewerbe, Bundesverband der Bäcker, einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck Journalismus Papier, Wirtschaftsbereich Land- und Forstwirtschaft/Nahrung/Genuss andererseits.

I. Geltungsbereich:  

(1) Dieser Kollektivvertrag gilt:

a) Räumlich: für das Gebiet der Republik Österreich.

b) Fachlich: für alle Betriebe, die der Bundesinnung der Lebensmittelgewerbe, Bundesverband der Bäcker, angehören.

c) Persönlich: für alle in diesen Betrieben beschäftigten, dem Angestelltengesetz unterliegenden Dienstnehmer sowie für kaufmännische Lehrlinge. 

(2) Der Kollektivvertrag gilt nicht für Ferialpraktikanten und Volontäre.

II. Mindestgehälter in Euro: gültig ab 1.10.2018 

In der Verwendungsgruppe I sind 4 Verwendungsgruppenjahre mit den Stufen "Im 1. u. 2. VGJ" und "nach 2 VGJ" vorgesehen, wobei nach 4 VGJ eine Umstufung in die Verwendungsgruppe II "nach 4 VGJ" vorzunehmen ist.
In den Verwendungsgruppen II - V, Meister I - III, sind 16 Verwendungsgruppenjahre, gegliedert in 9 Gehaltsstufen mit 8 Biennien vorgesehen. In der Verwendungsgruppe I sind 4 Verwendungsgruppenjahre mit 2 Biennien und in der Verwendungsgruppe VI sind 8 Verwendungsgruppenjahre mit den Stufen 1. u. 2. VGJ, nach 2 VGJ, nach 5 VGJ und nach 8 VGJ vorgesehen.

  Verw.Gr. I Verw.Gr. II Verw.Gr. III
Im 1. u. 2. VGJ 1.400,00 1.455,98 1.582,25
nach   2 VGJ 1.435,70 1.455,98 1.679,69
nach   4 VGJ   1.455,98 1.782,59
nach   6 VGJ   1.531,59 1.898,20
nach   8 VGJ   1.624,19 2.015,89
nach 10 VGJ   1.723,40 2.139,62
nach 12 VGJ   1.830,01 2.271,39
nach 14 VGJ   1.912,90 2.410,43
nach 16 VGJ   2.032,77 2.557,17
  Verw.Gr. IV Verw.Gr.V Verw.Gr. VI
Im 1. u. 2. VGJ 2.061,37 2.641,00 Im 1.u.2. VGJ 4.154,71
nach   2 VGJ 2.189,71 2.804,33 nach 2 VGJ 4.625,97
nach   4 VGJ 2.329,32 2.981,81 nach 5 VGJ 5.149,89
nach   6 VGJ 2.475,36 3.172,67  
nach   8 VGJ 2.631,22 3.372,42 nach 8 VGJ 5.727,85
nach 10 VGJ 2.798,42 3.582,18  
nach 12 VGJ 2.964,01 3.798,47  
nach 14 VGJ 3.150,69 4.035,41  
nach 16 VGJ 3.342,82 4.282,64  
Gruppe Meister
  Verw.Gr. I Verw.Gr. II Verw.Gr. III
Im 1. u. 2. VGJ 1.476,93 1.923,67 2.305,05
nach   2 VGJ 1.564,66 2.043,78 2.452,35
nach   4 VGJ 1.663,27 2.172,53 2.606,63
nach   6 VGJ 1.766,99 2.310,37 2.770,96
nach   8 VGJ 1.878,19 2.454,67 2.946,38
nach 10 VGJ 1.996,21 2.608,99 3.130,71
nach 12 VGJ 2.115,87 2.768,88 3.324,82
nach 14 VGJ 2.246,62 2.937,28 3.528,28
nach 16 VGJ 2.383,63 3.119,92 3.747,54

III. Lehrlingsentschädigung in Euro: gültig ab 1.10.2018

Im 1. Lehrjahr .............................  € 486,04
im 2. Lehrjahr .............................  € 654,27
im 3. Lehrjahr .............................  € 838,34 

IV. Rahmenrechtliche Änderungen: 

§ 8b. des Rahmenkollektivvertrages wird geändert und lautet wie folgt: 

§ 8b. Anrechnung der Karenzen im Sinne des MSchG bzw. VKG

Zeiten einer Karenz im Sinne des MSchG bzw. VKG innerhalb des bestehenden Dienstverhältnisses werden für die Bemessung der Kündigungsfrist, die Dauer der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (Unglücksfall) und das Urlaubsausmaß bis zu einem Gesamtausmaß von 24 Monaten angerechnet.  

Voraussetzung für die Anrechnung ist jedoch eine mindestens dreijährige Dauer des Dienstverhältnisses, wobei eine Karenz im obigen Sinn anzurechnen ist. Diese Anrechnung gilt für Karenzen die ab 1. Oktober 2018 oder später begonnen haben. 

Die sich aus § 15f MSchG und § 7c VKG ergebenden Ansprüche als auch die bereits im bestehenden Dienstverhältnis angerechneten Karenzen sind dabei bereits berücksichtigt und stehen nicht zusätzlich zu. 

Dieses Gesamtausmaß gilt auch bei Teilung der Karenz zwischen Mutter und Vater im Sinne des MSchG bzw. VKG für dasselbe Kind oder nach Mehrlingsgeburten. 

Die Anrechnung der Karenz im Sinne des MSchG bzw. VKG erfolgt nicht, wenn während dieser Karenz eine Beschäftigung über der Geringfügigkeitsgrenze beim selben oder bei einem anderen Dienstgeber vereinbart wird, für die Dauer dieser Beschäftigung. 

Die Anrechnung einer Karenz im Sinne des MSchG bzw. VKG für die Vorrückung ist im § 16 Ziff. 9 geregelt.

§ 16 Ziff. 9

Zeiten einer Karenz im Sinne des MSchG bzw. VKG innerhalb des bestehenden Dienstverhältnisses werden bis zum Höchstausmaß von 24 Monaten als Verwendungsgruppenjahre angerechnet. Voraussetzung für die Anrechnung ist jedoch eine mindestens dreijährige Dauer des Dienstverhältnisses, wobei eine Karenz im obigen Sinn anzurechnen ist. Diese Anrechnung gilt für Karenzen die ab 1. Oktober 2018 oder später begonnen haben.

Die bereits im bestehenden Dienstverhältnis angerechneten Karenzen als Verwendungsgruppenjahre sind beim Gesamtausmaß von 24 Monaten zu berücksichtigen und stehen nicht zusätzlich zu. 

Dieses Gesamtausmaß gilt auch bei Teilung der Karenz zwischen Mutter und Vater im Sinne des MSchG bzw. VKG für dasselbe Kind oder nach Mehrlingsgeburten. 

Die Anrechnung der Karenzen im Sinne des MSchG bzw. VKG erfolgt nicht, wenn während dieser Karenzen zeitgleich eine Beschäftigung beim selben oder bei einem anderen Dienstgeber vereinbart wird und diese Zeiten als Verwendungsgruppenjahre angerechnet werden.

§ 9a. des Rahmenkollektivvertrages wird geändert und lautet wie folgt:

§ 9 a. Dienstgeberkündigung - Kündigungstermine

Wurde nicht durch Dienstvertrag die Kündigung zum 15. oder Letzten eines Kalendermonats vereinbart, gilt für Arbeitgeberkündigungen die nach dem 30. September 2018 ausgesprochen werden, die Kündigung zum 15. oder Letzten eines Kalendermonats als vereinbart.

V. Geltungstermin: 

Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1. Oktober 2018 in Kraft. Der Kollektivvertrag gilt als Anhang zu dem zwischen den beiden obgenannten Vertragspartnern abgeschlossenen Rahmenkollektivvertrag vom 1. Oktober 1996.


Wien, 17. Oktober 2018

BUNDESINNUNG DER LEBENSMITTELGEWERBE

Bundesinnungsmeister:

KommR Willibald Mandl

Innungsmeister:

KommR Josef Schrott

Bundesinnungsgeschäftsführerin:

DI Anka Lorencz


ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN 
DRUCK JOURNALISMUS PAPIER

Die geschäftsführende Vorsitzende:

Barbara Teiber

Der Bundesgeschäftsführer:

Karl Dürtscher


ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN
DRUCK JOURNALISMUS PAPIER
Wirtschaftsbereich Land- u. Forstwirtschaft / Nahrung / Genuss

Die Vorsitzende:

Gerlinde Tremel

Der Wirtschaftsbereichssekretär:

Mag. Bernhard Hirnschrodt