FAQ zum Zusatzkollektivvertrag Mitarbeiter:innenprämie im Hotel- und Gastgewerbe 2024
- Gilt für:
Der Zusatzkollektivvertrag für das Hotel- und Gastgewerbe tritt rückwirkend mit 1.1.2024 in Kraft. Das ermöglicht jenen Betrieben, die bereits für Jänner und Februar eine Mitarbeiter:innenprämie – in Erwartung einer kollektivvertraglichen Regelung - ausbezahlt haben, diese nachträglich mittels Aufrollung steuer- und abgabenfrei zu stellen.
Wesentlich ist, dass alle sonstigen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der erstmaligen Auszahlung erfüllt sind (siehe auch die FAQ des BMF, Frage 2c).
Sofern Mitarbeiter:innenprämien dem Kalenderjahr 2024 zugeordnet werden können (z.B. aufgrund der Vereinbarung) ist eine steuerfreie Auszahlung bis 15.2.2025 möglich.
Die Auszahlung einer Mitarbeiter:innenprämie 2024 ist gesetzlich an eine lohngestaltende Vorschrift gebunden. Diese gesetzliche Vorgabe wurde von den Sozialpartnern mit dem "Zusatzkollektivvertrag für Arbeiter:innen und Angestellte im Hotel- und Gastgewerbe über die Gewährung einer Mitarbeiter:innenprämie" erfüllt. Darauf aufbauend ist vor Auszahlung einer Mitarbeiter:innenprämie
- in Betrieben mit Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung bzw.
- in Betrieben ohne Betriebsrat eine Vereinbarung für alle Mitarbeiter:innen vorzulegen
Der Arbeitgeber kann sich in Fällen ohne Betriebsrat auch selbst gegenüber allen seinen Mitarbeiter:innen zu einer Mitarbeiter:innenprämie verpflichten. Eine Vereinbarung mit allen Mitarbeiter:innen ist nicht notwendig, aber zulässig.
In der Betriebsvereinbarung/Vereinbarung für alle Mitarbeiter:innen ist sachlich und nachvollziehbar darzustellen, unter welchen Voraussetzungen es zur Auszahlung einer Mitarbeiter:innenprämie für Mitarbeiter:innen kommt.
Laut Zusatzkollektivvertrag sind folgende Kriterien einzuhalten:
- Sachliche Differenzierungen sind zulässig; gesetzwidrige bzw. unsachliche Differenzierungen sind unzulässig
- Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer:innen haben zumindest Anspruch auf eine Mitarbeiter:innenprämie in aliquoter Höhe
- Arbeitnehmer:innen sind über die getroffenen sachlichen Differenzierungen spätestens mit der Auszahlung vom Arbeitgeber zu informieren
Ja, bei sachlicher Differenzierung kann die Mitarbeiter:innenprämie der Höhe nach unterschiedlich bemessen werden. Siehe auch die FAQ des BMF (Frage 1a sowie Punkt 3 Differenzierung).
Das BMF hat in den FAQ (Frage 3a – 3g) auch zur Frage der sachlichen Differenzierung Stellung genommen. Die Details dazu hier.
Anmerkung:
Hinsichtlich der sachlichen Differenzierung sind noch Details in Abklärung mit dem BMF. Die Homepage wird hier laufend aktualisiert.
Für diese Fälle regelt der Zusatzkollektivvertrag, dass eine Aliquotierung der Mitarbeiter:innenprämie vorgenommen werden kann. Eine Besserstellung der Mitarbeiter:innen ist möglich, aber auch hier darf es zu keinen unsachlichen Differenzierungen kommen.
Der Zusatzkollektivvertrag hält klar fest, dass auch mehrere Betriebsvereinbarungen/Vereinbarungen für alle Mitarbeiter:innen aufeinanderfolgend abgeschlossen/vorgelegt werden können. So kann z.B. in einem saisonalen Betrieb eine Vereinbarung für die Sommersaison und ggf. daran anschließend wieder eine Vereinbarung für die Wintersaison abgeschlossen/vorgelegt werden.
Grundsätzlich ist eine (teilweise) Rückzahlung der Mitarbeiter:innenprämie ausgeschlossen. Dies gilt jedoch nicht für Fälle einer schuldhaften Entlassung bzw. eines unberechtigten vorzeitigen Austritts.
Ein Verzicht ist dann möglich, wenn durch die Auszahlung der Mitarbeiter:innenprämie nachweislich andere Leistungen verloren gehen, die den Mitarbeiter:in in Summe günstiger stellen. Dieser Verzicht hat schriftlich zu erfolgen. Der Betriebsrat ist unverzüglich zu informieren.