Sonderkollektivvertrag Öffnungszeiten für Angestellte im Handel für den 8., 12. und 19.12.2020
- Gilt für:
- Österreichweit
Sonderkollektivvertrag für Angestellte und Lehrlinge im Handel
Covid-19 Sonderbestimmungen zu Öffnungszeiten in der Vorweihnachtszeit 2020
Bedingt durch den Lockdown vom 15. November bis 6. Dezember 2020, der auch den Handel in weiten Bereichen betroffen hat, sowie der weiterhin kritischen Lage durch die Covid-19-Pandemie und zur Entflechtung der Kundenströme wird eine einmalige Sonderregelung für die Erweiterung der Öffnungszeiten in der Vorweihnachtszeit 2020 getroffen.
Ergänzend zum bestehenden Kollektivvertrag für die Angestellten und Lehrlinge im Handel und dessen Geltungsbereich sowie zur Verordnung gemäß § 14 ARG vom Dezember 2020 gelten folgende zusätzliche kollektivvertragliche Bestimmungen für folgende Tage:
8. Dezember 2020:
Am 8. Dezember ist die Beschäftigung von Angestellten und Lehrlingen unter Anwendung der Bestimmungen des "ABSCHNITT 1) ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN, I. RUHETAGE 2. Sonderbestimmungen für Arbeitsleistungen am 08. Dezember" in der Zeit von 09:00 bis 19:00 Uhr zulässig.
Abweichend zu 2.3. ist in Folge der Ausnahmesituation auf Grund der Covid-Krise die Ankündigung der Arbeitsleistung bis zum 04.12.2020 möglich. Das Ablehnungsrecht (Freiwilligkeit der Arbeitsleistung) der Arbeitnehmerin bleibt davon unberührt.
Abweichend zu 2.6. gebührt für Arbeitsleistungen bis zu 5 Stunden in Zeitausgleich im Ausmaß von 5 Stunden. Für darüberhinausgehende Arbeitsleistungen gebührt ein Zeitausgleich im Ausmaß von 10 Stunden. Die Regelungen für die Konsumation des Zeitausgleiches bleiben unverändert. Wenn die Öffnungszeit den Zeitraum von 10:00 bis 18:00 Uhr nicht überschreitet, gilt weiterhin 2.6. des Kollektivvertrages für Angestellte und Lehrlinge im Handel.
Die Arbeitszeit von 18:00 bis 19:00 Uhr ist als Überstunde mit einem 100%igen Zuschlag abzugelten.
12. und 19. Dezember 2020:
Die Beschäftigung von Angestellten und Lehrlingen im Handel ist gemäß ARG-Verordnung vom Dezember 2020 bis 19:00 zulässig.
Die Bestimmungen des Kollektivvertrages ABSCHNITT 2) C. ARBEITSZEIT IM EINZELHANDEL 1.5. und die G. ÜBERSTUNDEN 2.7. gelten auch für Arbeitsleistungen von 18:00 bis 19:00 Uhr als Überstunden mit einem Zuschlag von 100 %.
Martin Müllauer
Vorsitzender WB Handel
Dr. Rainer Trefelik
Obmann Bundessparte Handel
Karl Dürtscher
Bundesgeschäftsführer
Mag. Iris Thalbauer
Geschäftsführerin Bundessparte Handel
Wien, 2. Dezember 2020