Lohnordnung Bauhilfsgewerbe, Arbeiter/innen, gültig ab 1.5.2018
- Gültigkeit:
- 1.5.2018 - 30.4.2019
- Gilt für:
- Österreichweit
Beilage zum Kollektivvertrag für das Bauhilfsgewerbe
Rahmenrechtliche Änderungen und Lohnordnungen
Gültig ab 1. Mai 2018
Kollektivvertrag für das Bauhilfsgewerbe
abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Bauhilfsgewerbe einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau–Holz, andererseits.
Artikel I – Geltungsbereich
Der Kollektivvertrag erstreckt sich:
1. Räumlich: Auf das Gebiet der Republik Österreich.
2. Fachlich: Auf alle Betriebe der Berufsgruppen Gerüstverleiher, Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmungsbetriebe, Stuckateure und Trockenausbauer, Gipser, Aufstellung und Montage mobiler Trenn- oder Systemwände*), Holzstöckelpflasterer, Asphaltierer (mit Ausnahme der Betriebe in Wien), Schwarzdecker (mit Ausnahme der Betriebe in Wien) und Bauwerksabdichter (mitAusnahmederBetriebeinWien)sowiederTerrazzomacher, deren Inhaber Mitglieder der Bundesinnung der Bauhilfsgewerbe sind.
3. Persönlich: Auf alle Arbeitnehmer, mit Ausnahme der Angestellten im Sinne des Angestelltengesetzes und der kaufmännischen Lehrlinge, die in einem der in 2. genannten Betriebe beschäftigt sind.
*) Unter Ausschluss jeder an einen Befähigungsnachweis gebundenen Tätigkeit.
Artikel II – Lohnerhöhung
a) Die kollektivvertraglichen Mindestlöhne und Lehrlingsentschädigungen werden per 1.5.2018 für eine Laufzeit von 12 Monaten in lit. b) neu festgesetzt.
b) Anhang gemäß § 7 RKV
Lohnanhang (Lohnordnung, Lohnsätze)
I. Kollektivvertragslöhne alle Bundesländer
Für alle Gewerbe außer Aufstellung und Montage mobiler Trenn- oder Systemwände | ab 1. Mai 2018 Stundenlohn in Euro |
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1. Vorarbeiter | 13,82 |
2. Fassader, Stuckateure und Gipser, wenn sie bei Fassaden mit Zug-, Gips- und Gipsstuckateur- und Edelputzarbeiten beschäftigt werden*) | 13,82 |
3. Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung, die in ihrem erlernten Beruf beschäftigt werden | 13,16 |
4. Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung, die in ihrem erlernten Beruf beschäftigt werden | 12,88 |
5. Angelernte Arbeiter | 12,11 |
6. Hilfsarbeiter | 10,88 |
7. Hilfspersonal, das zu Aufräumarbeiten der Büro-und Aufenthaltsräume verwendet wird | 10,42 |
*) sowie Arbeitnehmer, die bisher in dieser Kategorie eingestuft waren.
Aufstellung und Montage mobiler Trenn- oder Systemwände | ab 1. Mai 2018 Stundenlohn in Euro |
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Aufsteller und Monteur mobiler Trenn- oder Systemwände | 13,82 |
Lehrlinge | ab 1. Mai 2018 Stundenlohn in Euro |
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Lehrlinge im 1. Lehrjahr | 4,23 |
Lehrlinge im 2. Lehrjahr | 6,31 |
Lehrlinge im 3. Lehrjahr | 9,44 |
Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn (ohne Zulagen) darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden. Ist die Differenz in Prozenten vereinbart, so gilt dies sinngemäß.
II. Praktikanten
a) Pflichtpraktikanten, das sind Schüler und Studenten, die eine im Rahmen des Lehrplanes bzw. der Studienordnung vorgeschriebene oder übliche praktische Tätigkeit verrichten, erhalten ein Entlohnung in Höhe der Lehrlingsentschädigung für das 1. Lehrjahr.
b) Ferialarbeitnehmer, das sind solche, die nicht unter lit a) fallen und in Zeiten von Schulferien vorübergehend beschäftigt werden, erhalten eine Entlohnung in Höhe der Lehrlingsentschädigung für das 2. Lehrjahr.
III. Besondere Bestimmungen für Wien
a) Für die Berufsgruppe Terrazzomacher:
- Nach dreimonatiger Betriebszugehörigkeit eines Hilfsarbeiters hat der Arbeitgeber sowie der Betriebsrat einvernehmlich festzustellen, ob die erforderlichen Kenntnisse des Hilfsarbeiters so weit fortgeschritten sind, dass er nunmehr als angelernter Arbeiter zu bezeichnen ist. Wird diese Feststellung getroffen, gebührt ihm der Lohn eines angelernten Arbeiters.
- Hat ein Arbeitnehmer auf Grund der Voraussetzungen nach Ziffer 1 den Lohn des angelernten Arbeiters bezogen, so kann dieser nicht wieder bei derselben Firma herabgesetzt werden.
- er Zuschlag gemäß des § 21a des BUAG erhöht sich für Arbeitnehmer, die im Leistungslohn arbeiten, um 1,66 kollektivvertragliche Stundenlöhne.
- Wird in einer Arbeitswoche sowohl im Stundenlohn als auch im Leistungslohn gearbeitet, wird der Zuschlag bei einer Arbeitszeit von über 19,5 Stunden im Leistungslohn nach dem vorhergehenden Absatz berechnet. Bei einer kürzeren Arbeitszeit als 19,5 Stunden im Leistungslohn entfällt die in Ziffer 3 angeführte Erhöhung des Zuschlages.
b) Für die Berufsgruppe Stuckateur und Trockenausbauer, Gipser:
- Der Zuschlag gemäß des § 21a des BUAG erhöht sich für Arbeitnehmer der Lohnkategorien 1 bis 4 um 3,12 kollektivvertragliche Stundenlöhne, der Lohnkategorien 5 und 6 um 2,05 kollektivvertragliche Stundenlöhne.
- Wird in einer Arbeitswoche sowohl im Stundenlohn als auch im Leistungslohn gearbeitet, wird der Zuschlag bei einer Arbeitszeit von über 19,5 Stunden im Leistungslohn nach dem vorhergehenden Absatz berechnet. Bei einer kürzeren Arbeitszeit als 19,5 Stunden im Leistungslohn entfällt die in Ziffer 1 angeführte Erhöhung des Zuschlages.
c) Für die Berufsgruppe der Stuckateure und Gipser:
- Stuckateure und Weißarbeiter, welche mit der Schablone ausgeführte Profilzüge, Zierverputz oder hartgeglätteten Wand- oder Deckenverputz herstellen, erhalten eine Qualifikationszulage von 30 Prozent auf den kollektivvertraglichen Stundenlohn des Stuckateurs. Als Stuckateure sind auch die Verleger von Gipsplatten zu verstehen. Zu den Weißarbeitern zählen auch die Erzeuger von Kunstmarmor und Stuccolustro.
- Für die Ausführung der Grundarbeiten, die Anbringung von Putzträgern sowie die Ausführung sonstiger Arbeiten, die den unter 1 angeführten Arbeiten vorangehen, besteht kein Anspruch auf die Qualifikationszulage.
- Stuckateure und Weißarbeiter, die im Zusammenhang mit den unter 1 genannten Arbeiten auch die unter 2 genannten Arbeiten ausführen, haben für die gesamte Arbeit Anspruch auf die Qualifikationszulage.
d) Für die Berufsgruppe der Gerüstverleiher: Zulagen und Aufwandsentschädigungen
- Den Arbeitnehmern der Lohnkategorie 1, 3, 4 und 5 gebührt eine Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulage von 25 %, den Arbeitnehmern der Lohnkategorie 6 von 15 % auf den jeweiligen kollektivvertraglichen Stunenlohn. Jedoch Arbeitnehmern, die vor dem 1. Mai 1999 als Platzmeister oder als LKW-Lenker eingestuft waren, erhalten – wie bisher – eine Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulage von 15 % auf den jeweiligen kollektivvertraglichen Stundenlohn, der vor dem 1. Mai 1999 für diese beiden Lohnkategorien zur Anwendung gekommen ist.
- Aufwandsentschädigung für den Werkzeugtransport Dem Arbeitnehmer, der Transport und Verwahrung des Partiewerkzeuges übernimmt, gebührt eine Aufwandsentschädigung von 20 % des kollektivvertraglichen Stundenlohnes des Vorarbeiters.
Wird der Gerüsterpartie ein Firmenfahrzeug zur Verfügung gestellt, so entfällt diese Aufwandsentschädigung. Die Zulagen nach Ziffer 1 und 2 gebühren für alle Arbeitsstunden (Normalarbeitszeit plus Überstunden); ausgenommen sind Fahrzeiten, sofern diese 2 Stunden nicht überschreiten.
Verwendungsgruppen und Tätigkeitsbereiche
Eine Gerüsterpartie besteht aus einem Vorarbeiter und zwei oder mehreren angelernten Arbeitern.
Die Tätigkeit der Gerüster ist das Auf- und Abgerüsten; jene des Hilfsarbeiters (Lager- und Transportarbeiter) das Auf- und Abladen, An- und Abtransportieren, Aus- und Einlagern, Warten, Pflegen und Reparieren der erforderlichen Gerüstmaterialien, Werkzeuge und Betriebsmittel.
Artikel III – Änderung des Rahmenkollektivvertrages
Im § 8A Ziffer 4 lautet der zweite Satz wie folgt:
Das Taggeld beträgt bei einer Arbeitszeit von mehr als 3 Stunden € 5,36 pro Arbeitstag.
Artikel IV – Wirksamkeitsbeginn und Geltungsdauer
Der Kollektivvertrag beginnt seine Wirksamkeit am 1. Mai 2018. Die Lohnsätze gelten bis 30. April 2019.
Wien, am 16. März 2018
Für die
Bundesinnung der Bauhilfsgewerbe
Ing. Irene Wedl-Kogler
Bundesinnungsmeisterin
Mag. Franz Stefan Huemer
Geschäftsführer
Für den
Österreichischen Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft Bau-Holz
Abg.z.NR Josef Muchitsch
Bundesvorsitzender
Mag. Herbert Aufner
Bundesgeschäftsführer