Information zur Angleichung der Kündigungsfristen im Baunebengewerbe ab 1.10.2021
- Gilt für:
- Österreichweit
Die Angleichung der Kündigungsfristen der Arbeiter an die der Angestellten gilt ab 1. Oktober 2021 und findet somit auf Kündigungen Anwendung, die nach dem 30. September 2021 ausgesprochen werden.
Im Bereich Baunebengewerbe unterliegen nachfolgende Kollektivverträge der "Saisonbetriebsregelung". Das bedeutet, dass die in den Kollektivverträgen angeführten (kürzeren) Kündigungsfristen für eine Kündigung durch den Arbeitgeber oder durch den Arbeitnehmer über den 1. Oktober 2021 hinaus aufrecht bleiben:
Kollektivverträge:
- Bundesinnung der Dachdecker, Glaser und Spengler
- Dachdeckergewerbe
- Glasergewerbe
- Eisen- und Metallverarbeitende Gewerbe (Spengler und Kupferschmiede)
- Bundesinnung der Hafner, Platten- und Fliesenleger und Keramiker
- Hafner, Platten- und Fliesenlegergewerbe und Keramikergewerbe
- Bundesinnung der Maler und Tapezierer
- Maler-, Lackierer- und Schilderherstellergewerbe
- Tapezierergewerbe
- Bundesinnung der Bauhilfsgewerbe
- Bauhilfsgewerbe
- Bodenlegergewerbe
- Brunnenmeister, Grundbau- und Tiefbohrunternehmer
- Pflasterergewerbe
- Steinarbeitergewerbe (Steinmetze und Bauhilfsgewerbe)
- Bundesinnung Holzbau
- Holzbau-Meistergewerbe
- Holzbau-Meistergewerbe
Kündigungsfristen:
Folgende Formulierung findet sich dazu in den Kollektivverträgen:
Von den Kollektivvertragspartnern wird übereinstimmend und ausdrücklich festgehalten, dass die Betriebe, die diesem Kollektivvertrag unterworfen sind, einer Branche zugehörig sind, in der Saisonbetriebe überwiegen (Saisonbranche im Sinne von § 1159 (2) ABGB, idF BGBl. I 153/ 2017).
Die nachfolgenden Kündigungsfristen bleiben auch nach der gesetzlichen Neuregelung der Kündigungsfristen durch § 1159 (2) ABGB, idF BGBl. I 153/2017 über den 1.7.2021 hinaus in Geltung.
Somit gelten in den angeführten Kollektivverträgen die jeweiligen (kürzeren) Kündigungsfristen auch über den 1. Oktober 2021 hinaus. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist auch weiterhin zum letzten Arbeitstag der Arbeitswoche möglich.
Branchen, die NICHT der Saisonbetriebsregelung unterliegen:
Der Kollektivvertrag der Sattler- und Lederwarengewerbe und der Kollektivvertrag für das Glasbläser- und Glasinstrumentenerzeugergewerbe unterliegen nicht der Saisonbetriebsregelung.
Somit gelten in diesen beiden Kollektivverträgen ab dem 1. Oktober 2021 folgende Kündigungsfristen für eine Kündigung durch den Arbeitgeber:
Beschäftigungsdauer | Kündigungsfrist |
---|---|
im 1. und 2. Dienstjahr | 6 Wochen |
ab dem 3. Dienstjahr | 2 Monate |
ab dem 6. Dienstjahr | 3 Monate |
ab dem 16. Dienstjahr | 4 Monate |
ab dem 26. Dienstjahr | 5 Monate |
Nach der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber unter vorheriger Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist zu jedem Fünfzehnten oder Letzten eines Kalendermonats aufgelöst werden.
Das bedeutet eine Besserstellung zur gesetzlichen Regelung der Quartalskündigung.
Bei Kündigung durch den Arbeitnehmer ab dem 1. Oktober 2021 gelten folgende Fristen:
Kollektivvertrag der Sattler- und Lederwarengewerbe
Nach Ablauf der Probezeit oder schriftlich vereinbarter Befristung des Arbeitsverhältnisses kann das Arbeitsverhältnis unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen mittels einer Kündigungsfrist von 2 Kalenderwochen einseitig beendet werden.
Kollektivvertrag für das Glasbläser- und Glasinstrumentenerzeugergewerbe Das Dienstverhältnis kann am Fünfzehnten oder mit dem letzten Tage eines Kalendermonats unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist gelöst werden, sofern keine günstigere Regelung für den Arbeitnehmer vereinbart ist.
Hinweis:
Alle Angaben erfolgen trotz sorgfältigster Bearbeitung ohne Gewähr. Eine Haftung der Wirtschaftskammern Österreichs ist ausgeschlossen.