Salzburger Lebensmittel-Nahversorgungs-Programm
Förderung für Unternehmen mit maximal zehn Betriebsstätten
Einstellungen
Förderungswerber
- Mitglieder des Gremiums "Lebensmittelhandel" der Wirtschaftskammer Salzburg
- Jahresumsatz mit Lebensmitteln max. 5 Mio. Euro
- Verkaufsfläche max. 600 m² (reine Lebensmittel-Verkaufsfläche)
- Führung eines vollständigen Lebensmittel-Sortiments
- höchstens 10 Betriebsstätten
- wirtschaftliche Eigenständigkeit
- Mitglieder der Innung der "Bäcker" oder "Fleischer", sofern eine Kern-Nahversorgung in einer Gemeinde erfüllt wird, in der es keinen Lebensmittel-Vollversorger mehr gibt.
Förderungszweck
Sicherung und Verbesserung der lokalen Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln und Waren des täglichen Bedarfs
Förderungsgegenstand
Förderbare Maßnahmen
- a) Investitionen im Bereich der Geschäftsausstattung im Rahmen der Neugründung, Ansiedlung oder Übernahme eines förderbaren Nahversorgungsbetriebes.
- b) Ausbau eines förderbaren Nahversorgungsbetriebes durch Vergrößerung der Verkaufsfläche für Lebensmittel bis zu 600 m² oder Ausbau der Lagerkapazität.
- c) Modernisierung eines förderbaren Nahversorgungsbetriebes durch Ersatz oder Neuanschaffung der Geräte und der Betriebsausstattung sowie damit in unmittelbarem Zusammenhang stehende bauliche Maßnahmen.
Investitionen in Klimaschutz und Energieeffizienz bzw. energiekostensenkende Maßnahmen können nur gefördert werden, wenn dafür keine Förderungsmöglichkeit im Rahmen der Richtlinien „Umweltförderung für Betriebe“ der KPC Kommunalcredit Public Consulting GmbH besteht.
- d) Ankauf und Ausstattung von mobilen Lebensmittelläden unter der Bedingung, dass im mobilen Verkaufsladen ein Lebensmittel-Vollsortiment gemäß Punkt 2 c) (mit Ausnahme von Tiefkühlprodukten) geführt wird und nur Orte/Gebiete angefahren werden, in denen kein Lebensmittel-Nahversorger mehr existiert
Art und Ausmaß der Förderung
Förderungsvoraussetzung ist, dass die Maßnahmen zur Erhaltung, Stärkung oder Wiederherstellung der Wettbewerbsfähigkeit des Nahversorgungsbetriebes durchgeführt werden oder zur Neugründung, Ansiedlung oder Übernahme eines Nahversorgungsbetriebes dienen.
Notwendig ist weiters, dass mindestens 25 % der Kosten des Gesamtinvestitionsprojektes (ohne Umsatzsteuer) aus
- selbst aufzubringenden Geldmitteln,
- Eigenmaterial oder
- zu aktivierenden Eigenleistungen oder
- sonstigen nicht geförderten Mitteln
finanziert werden.
Investitionsförderung
- a) Zinsenzuschuss von 6 % p.a. für 5 Jahre für Investitionskredite (max. Kreditnominale € 200.000,-) oder
- b) Direktzuschuss von 10 % zu Investitionen bis netto € 50.000,-
Mindesterfordernis: € 5.000,- förderbare Kosten
Betriebsmittelförderung
- Zinsenzuschuss von 3 % p.a. für 5 Jahre für Betriebsmittelkredite (max. Kreditrahmen € 90.000,-)
Innovationsprämie
- Innovationsprämie bis zu € 7.000,-
Sonderförderung
- Sonderförderung für versorgungsgefährdete bzw. unterversorgte Gebiete
- a) Zuschuss zu Marketing-Konzepten (max. € 7.000,-)
- b) Zuschuss zu Beratungsmaßnahmen (max. € 2.000,-)
- c) "Nahversorgungs-Sicherungsbonus": für Investitionskredite erhöhter Zinsen- bzw. Annuitätenzuschuss von 9 % p.a.
Einreichung
Richtlinientext als PDF
Disclaimer
Im vorliegenden Merkblatt wurden nur die bedeutendsten Merkmale der Förderungsaktion aufgrund der uns zugänglichen Quellen angeführt, weshalb wir keine Garantie für die Richtigkeit und Vollständigkeit übernehmen können. Bei konkreten Projekten muss immer erst im Detail geprüft werden, ob die Voraussetzungen für eine Förderung vorliegen.