Förderung für Auslandspraktika von Lehrlingen
Kostenersatz für die Bruttolehrlingsentschädigung
Einstellungen
Förderungswerber
Alle Lehrbetriebe, die einen oder mehrere Lehrlinge (aufrechter Lehrvertrag) einen Auslandsaufenthalt (Praktikum sowie ein auf das Praktikum vorbereitender Sprachkurs) absolvieren lassen. Eine Förderung kann nur für diejenigen Lehrlinge erfolgen, deren Lehrberechtigte § 2 BAG sowie § 2 Abs. 1 LFBAG und den in der RL genannten Voraussetzungen entsprechen. Ausgenommen davon sind die Gebietskörperschaften und politische Parteien. Nicht gefördert werden selbstständige Ausbildungseinrichtungen gem. §§ 29, 30, 30 b, 8 c BAG, Träger gem. JASG, § 15 a LFBAG udgl.
- Alle Lehrlinge von förderbaren Lehrberechtigten sowie
- Lehrlinge von Gebietskörperschaften sofern der absolvierte Auslandsaufenthalt über eine geeignete Einrichtung organisiert wurde.
Förderungszweck
Erhöhung der Qualität in der Lehrausbildung
Förderungsgegenstand
Sie bekommen:
- die für die Dauer des Kurses notwendigen Aufenthaltskosten des Lehrlings am Ort des Sprachkurses im Ausland und/oder
- die Kosten des Sprachkurses und/oder
- die Kosten der jeweils einmaligen An- und Abreise zwischen Wohn- oder Beschäftigungsort des Lehrlings und dem Ort des Sprachkurses im Ausland.
- Die Höhe der Förderung ist mit dem im Programm Erasmus+ festgelegten maximalen Förderbeträgen gedeckelt.
- Schließlich erhält der Lehrling eine Prämie von 15 Euro pro Aufenthaltstag im Ausland.
Ausschlussgrund
Nicht gefördert werden Gebietskörperschaften, politische Parteien und Ausbildungseinrichtungen
Art und Ausmaß der Förderung
Sie bekommen das Bruttolehrlingseinkommen für jenen Zeitraum ersetzt, in dem Ihr Lehrling in einem Sprachkurs und/oder berufsbezogenen Auslandspraktikum tätig (und daher nicht in Ihrem Betrieb anwesend) ist.
Ein Sprachkurs wird nur gefördert, wenn er mit einem (zumindest schon geplanten) Auslandspraktikum in Zusammenhang steht. Wird das Praktikum mit einem Erholungsurlaub kombiniert, wird nur der berufsbezogene Zeitraum ersetzt.
Anmerkung
Förderung Auslandspraktikum Lehrlinge
Einreichung
- Der Förderantrag inkl. Belege (z.B. Gehaltsnachweis, wenn selbstorganisiert auch Praktikumsvereinbarung etc.) ist durch den Lehrberechtigten oder eine bevollmächtigte Person einzubringen.
- Die Frist für eine mögliche Antragstellung endet 3 Monate nach Abschluss des Praktikums bzw. des Sprachkurses.
Wege der Antragstellung
- E-Mail mit einer Verschlüsselung ab dem Standard TLS 1.2 oder höher (Transport Layer Security) mit einem unverschlüsselten gescannten Anhang (=ausgefülltes Antragsformular) an die am Antrag angegebene Mail-Adresse.
Falls ihr Mailserver keine Transportverschlüsselung (TLS - Transport Layer Security) unterstützt, sind die per Mail an uns übermittelten Daten beim Versand nicht vor unbefugter Einsicht und Manipulation durch Dritte geschützt. Ob der Schutz gegeben ist, können Sie u.a. auf diversen Webseiten (z.B. starttls-everywhere.org) selbst überprüfen. - Senden Sie ein Fax an die auf dem Antrag angegebene Faxnummer, auch per e-Fax.
- Ein mit TLS 1.0 oder 1.1 gesendetes Mail wird von uns empfangen und verarbeitet wie ein unverschlüsseltes E-Mail.
- Unverschlüsselter gescannter Anhang zu einem E-Mail ohne Verschlüsselung an die am Antrag angegebene Mail-Adresse.
- Übermittlung eines korrekt und vollständig ausgefüllten Formulars per Post (ausreichend frankiert).
Richtlinientext als PDF
Disclaimer
Im vorliegenden Merkblatt wurden nur die bedeutendsten Merkmale der Förderungsaktion aufgrund der uns zugänglichen Quellen angeführt, weshalb wir keine Garantie für die Richtigkeit und Vollständigkeit übernehmen können. Bei konkreten Projekten muss immer erst im Detail geprüft werden, ob die Voraussetzungen für eine Förderung vorliegen.