Gastronomie, Fachgruppe

Freies Gastgewerbe

Gastgewerbe ohne Befähigungsnachweis

Lesedauer: 2 Minuten

14.11.2023

Um ein "Gastgewerbe“ ausüben zu dürfen, braucht man gem. der Gastgewerbe-Verordnung BGBL.II Nr. 51/2003 eine fachliche Qualifikation (Ausbildung, Schule, Lehre bzw. Tätigkeit) oder man legt die Befähigungsprüfung ab. Zu dieser Prüfung kann jeder mit Vollendung des 18. Lebensjahres antreten.

Es gibt aber auch so genannte "freie Gewerbe“ (üblicherweise freies Gastgewerbe genannt), für die kein Befähigungsnachweis zu erbringen ist.
Die Ausübung des Gewerbes ist an einen bestimmten Standort gebunden und bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft bzw. Magistrat bei Städten mit eigenem Statut) anzumelden.

In der Regel ist neben der Gewerbeberechtigung auch eine Betriebsanlagengenehmigung (Anlagenbehörde) erforderlich.



Berechtigungsumfang des Freien Gastgewerbes (z. B. Würstelstand)

Verabreichung und Ausschank nach § 111 Abs. 2 Zi. 3 GewO 

Der Berechtigungsumfang des freien Gastgewerbes umfasst die

  • Verabreichung von Speisen in einfacher Art (darunter versteht man u.a. gebratene, gegrillte oder gesottene Würste, gebratenes oder gegrilltes Fleisch - ausgenommen Innereien - von Rindern und Schweinen, gegrilltes Geflügel und Fisch, Pommes frites, Fleisch- und Wurstwaren, Fleisch- und Wurstmayonnaisesalate, Brotaufstriche, belegte Brötchen, übliche kalte Beigaben, wie Essiggemüse, Mayonnaise, Senf, Kren, Brot und Gebäck, in einfacher Art, und von angeliefertem Speiseeis bzw. von Softeis, Kebab, Langos, Donuts, Gemüselaibchen, Pizzaschnitten sowie Gulasch- und Bohnensuppen, wenn diese vorgefertigt angeliefert und lediglich erhitzt werden) sowie den

  • Ausschank von nichtalkoholischen kalten und warmen Getränken und von Bier in handelsüblichen verschlossenen Gefäßen, wenn hierbei nicht mehr als

  • acht Verabreichungsplätze (zum Genuss von Speisen oder Getränken bestimmte Plätze, das sind sowohl Steh- als auch Sitzplätze) bereitgestellt werden.

Diese einfache gastgewerbliche Tätigkeit (z. B. Würstelstand) kann

  • im Freien bzw. ins Freie hinaus und auch in geschlossenen Räumen mit nicht mehr als acht Verabreichungsplätzen ausgeübt werden.

  • Unter Verabreichungsplätze versteht man zum Genuss von Speisen oder Getränken bestimmte Plätze.

  • Der Würstelstand kann sowohl auf öffentlichem als auch auf privatem Grund errichtet werden.


Andere Freie Gastgewerbe
  • Der Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und der Verkauf dieser Getränke in unverschlossenen Gefäßen, wenn der Ausschank oder der Verkauf durch Automaten erfolgt.

  • Die Beherbergung von Gästen, die Verabreichung von Speisen jeder Art und der Verkauf von warmen und angerichteten kalten Speisen, der Ausschank von alkoholischen Getränken und der Verkauf dieser Getränke in unverschlossenen Gefäßen im Rahmen eines einfach ausgestatteten Betriebes, der in einer für den öffentlichen Verkehr nicht oder nur schlecht erschlossenen Gegend gelegen und auf die Bedürfnisse der Bergsteiger und Bergwanderer abgestimmt ist (Schutzhütte).

  • Die Beherbergung von Gästen, wenn nicht mehr als zehn Fremdenbetten bereitgestellt werden und die Verabreichung des Frühstückes und von kleinen Imbissen, der Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und von Bier in handelsüblichen verschlossenen Gefäßen sowie von gebrannten geistigen Getränken als Beigabe zu diesen Getränken an die Gäste (Beherbergung bis 10 Betten).