Sparte Handel

Geoblocking-Verordnung

Informationen für den Handel

Lesedauer: 3 Minuten

Ziel 

Kunden in der Europäischen Union sollen grenzüberschreitend den Zugang zu allen Händlern (samt Kaufmöglichkeit) in den anderen Mitgliedstaaten erhalten. Das hat vor allem für Webshops praktische Auswirkungen: Internetseiten sollen nicht aufgrund der Staatsangehörigkeit, dem Wohnsitz oder dem vorübergehenden Aufenthaltsort des möglichen Kunden „geblockt“ werden (keine Diskriminierung). 

Inkraftreten

3. Dezember 2018

Kein Umleiten auf eine andere länderspezifische Internetseite ohne Zustimmung

So ist beispielsweise die Verweigerung des Zugriffs auf einen Onlineshop wegen der Herkunft des Besuchers (Nationalität, gewöhnlicher Aufenthalt, Lieferadresse oder IP-Adresse) verboten. Auch das automatische Umleiten wird von der Geoblocking-Verordnung nur dann erlaubt, wenn der Besucher der Seite dazu seine ausdrückliche Zustimmung gegeben hat (Opting-In/Aktives Anhaken eines Kästchens) und er jederzeit einfach zur ursprünglich angewählten Benutzeroberfläche zurückkehren kann.

Kein Lieferzwang

Jeder Händler kann weiterhin sein Liefergebiet frei bestimmen. Wenn der österreichische Händler beispielsweise seine Waren nicht nach Frankreich liefern will, so ist er zwar verpflichtet, den Kaufvertrag zu den gleichen Bedingungen wie gegenüber seinen österreichischen Kunden abzuschließen, doch muss der französische Kunde die gekaufte Ware in Österreich abholen (oder die Abholung durch Dritte auf eigene Kosten organisieren), wenn nur Österreich Liefergebiet des Unternehmers ist. Der österreichische Onlinehändler hat es in der Hand, seinen Onlineshop entweder auf alle oder nur auf bestimmte Länder der Europäischen Union oder auf gar keine anderen Staaten als Österreich „auszurichten“. Wenn ein Onlinehändler die Lieferung seiner Waren in einen anderen Mitgliedstaat anbietet, so richtet er seinen Shop jedenfalls in dieses Land aus. Wenn er seine Waren nur innerhalb Österreichs oder nur in bestimmte andere Länder liefert, muss er das auf der Website klar zum Ausdruck bringen (z.B. „Wir liefern nur innerhalb Österreichs.“). 

Was hat es mit "Ausrichten" auf sich?

Die klare Information darüber, in welche Länder geliefert wird und in welche nicht, ist deshalb so wichtig, weil sich das Liefergebiet ohne eine solche Information auf alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union bezieht, der Webshop also auf alle Mitgliedstaaten ausgerichtet ist. Im Streitfall mit dem Verbraucher gilt im Falle des Ausrichtens das Recht und der Gerichtsstand des Zielstaates. Ohne Ausrichtung werden das österreichische Recht und der österreichische Gerichtsstand erhalten.

Weitere Faktoren, die neben der Angabe des Liefergebiets – einzeln oder in einer Gesamtschau - eine Rolle spielen können, ob in einen bestimmten Staat ausgerichtet wird oder nicht:

  • Sprache im Internetauftritt und den allgemeinen Geschäftsbedingungen (Beispiel: Französisch deutet im Zweifelsfall darauf hin, dass der Onlineshop auf Frankreich und Belgien ausgerichtet ist.)
  • Länderspezifische (z.B.: „.at“) oder neutrale (z.B.: „.eu“) Domain (Länderspezifische Domain spricht im Zweifelsfall für das Nichtausrichten auf einen anderen Mitgliedstaat.)
  • Mehrere tatsächliche Lieferungen ins Ausland (dokumentiert z.B. durch KundenBewertungen) trotz erklärter Lieferbeschränkung auf der Website
  • Kunden-Hotline z.B. in französischer Sprache (deutet auf Ausrichtung auf Frankreich hin)

Preise

Da keine Diskriminierung aufgrund von Staatsangehörigkeit, Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt erlaubt ist, dürfen Preise nur dann differenziert werden, wenn dies sachlich gerechtfertigt ist. Das ist beispielsweise der Fall, bei 

  • unterschiedlichen Umsatzsteuersätzen
  • unterschiedlichen Lieferkosten im Falle der Ausrichtung

Zahlungsmittel/-Modalitäten

Dem Onlinehändler ist es nicht gestattet, die Zahlungsmittel nach Staatsangehörigkeit, Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt zu differenzieren (Diskriminierungsverbot). Sprechen hingegen sachliche Gründe dafür, manchen Kunden gewisse Zahlungsmittel nicht anzubieten, so ist dies erlaubt.

Beispiele: 

  • Ein Onlinehändler bietet grundsätzlich Kauf auf Rechnung an, tut dies aber in der Regel nur nach einer risikominimierenden Bonitätsabfrage. Ist eine solche Bonitätsabfrage für bestimmte Kunden in manchen Staaten nicht oder mit nur unzumutbarem Aufwand möglich, kann der Händler den Kauf auf Rechnung ablehnen, ohne die Geoblocking-Verordnung zu verletzen.
  • Ein Onlinehändler bietet Kauf auf Rechnung nur Stammkunden an. Natürlich ist es in diesem Fall erlaubt, auch Kunden aus anderen Mitgliedstaaten den Kauf auf Rechnung zu verweigern, wenn es sich dabei um keine Stammkunden handelt.

B2B-Bereich

Die Geoblocking-Verordnung gilt im B2B-Bereich nur dann, wenn der Käufer kein Wiederverkäufer ist.

Beispiele: 

  • Ein Elektrohändler kauft einen Drucker zum Zwecke des Weiterverkaufs. Die Geoblocking-Verordnung gilt nicht.
  • Ein Textilhändler kauft einen Drucker für sein Büro. Die Geoblocking-Verordnung gilt.

Stand: 30.10.2018

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