Podologische Fußpflege
Voraussetzungen, dass sich gewerbliche Fußpfleger als „Podologische Fußpfleger” bezeichnen dürfen
Lesedauer: 1 Minute
Darf sich ein gewerblicher Fußpfleger „Podologischer Fußpfleger” nennen? Diese Diskussion begleitet die Bundesinnung bereits seit geraumer Zeit. Diese Berufsbezeichnung existiert beispielsweise in Deutschland und Holland, wo es auch eine entsprechende gesetzliche Ausbildung zum Podologen gibt. Durch ein Gutachten von Mag. Ferdinand Wallner von der Wirtschaftskammer Wien konnte nunmehr die gewerberechtliche Zuordnung klargestellt werden.
Berechtigung zur Namensführung „Podologischer Fußpfleger”
Das Gutachten vergleicht die Ausbildungen in Deutschland und Holland mit der Situation in Österreich. Die Ausbildung zum „Podologen” beinhaltet neben Aspekten der Fußpflege auch Elemente von den Gewerben Orthopädietechniker sowie Orthopädie-Schuhmacher. Diese Leistungen sind in der österreichischen Gewerbeordnung für Fußpfleger nicht vorgesehen. Allerdings bescheinigt das Gutachten, dass das reglementierte Gewerbe der Fußpfleger im Sinne der österreichischen Gewerbeordnung schon immer auch den Bereich, der in Deutschland nach dem Podologengesetz als medizinischen Fußpflege bezeichnet wird, umfasst. Das bedeutet, dass sich gewerbliche Fußpfleger als „Podologische Fußpfleger” bezeichnen dürfen, damit ist allerdings keine Ausweitung des gewerblichen Tätigkeitsumfanges verbunden.
Voraussetzung dafür sind im wesentlichen zwei Punkte:
- Befähigungsprüfung oder die uneingeschränkte Gewerbeberechtigung „Fußpflege”: Ein vergleichbares Niveau zu der in Deutschland bestehenden Ausbildung ist zweifellos erst dann anzunehmen, wenn die Berufszugangsvoraussetzungen zur selbstständigen Aus- übung des Gewerbes der Fußpflege vorliegen. Der bloße Lehrabschluss würde [...] nicht ausreichen.
- Hygienestandards: Besonders wird [...] zu achten sein, dass die Bezeichnungen Podologie [...] in Zusammenhang mit Fußpflege [...] den Eindruck erwecken, dass [...] Bereiche der podologischen Fuß- pflege angeboten werden, deren Ausführung die besonders strikte Einhaltung der [...] Hygienestandards [...] erfordert.
Eine zusätzliche Qualifikationsmaßnahme ist zur Führung der Bezeichnung „podologischer Fußpfleger” bei Erfüllung obiger Voraussetzungen nicht erforderlich.
Stand: 24.10.2017